Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105408/2/Fra/Ka

Linz, 11.11.1998

VwSen-105408/2/Fra/Ka Linz, am 11. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 19.2.1998, VerkR96-4356-1997, betreffend Übertretung des § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

II. Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 3.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt.

III. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. zu II.: §§ 16 und 19 VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.500 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er am 1.7.1997 um 15.00 Uhr den Kraftwagenzug und auf der Innkreisautobahn A 8 bei KM 68,010, Gemeinde Antiesenhofen, Richtung Suben lenkte und die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen und Autostraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 53 km/h überschritt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. erließ daraufhin die Berufungsvorentscheidung vom 23.3.1998, VerkR96-4356-1997, mit der das vorangeführte Straferkenntnis insoweit abgeändert wurde, als wegen der im Spruch dieses Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 3.500 S verhängt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde unverändert mit 4 Tagen festgesetzt. Zu dieser Berufungsvorentscheidung stellte der Bw fristgerecht den Antrag, die Berufung möge der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werden (Vorlageantrag). Damit ist die vorangeführte Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs.2 (§ 24 VStG) außer Kraft getreten. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Der Bw bringt vor, daß entgegen den in der Gendarmerieanzeige enthaltenen Angaben der damals von ihm benützte Mercedes als PKW zugelassen gewesen sei; in seinem Zulassungsschein stand zu lesen: "PKW-Kombi bis 2,8 Tonnen". Den Zulassungsschein habe er den einschreitenden Beamten vorweisen müssen. Vermutlich irrtümlich haben sie aufgrund des Gewichtes seines Fahrzeuges und eventuell der Größe angenommen, daß es sich um einen LKW handelt und diese Annahme in die Anzeige einfließen lassen. Da sein Fahrzeug als PKW und nicht als LKW zugelassen war, habe er jedenfalls auf deutschen Autobahnen eine Geschwindigkeit von 123 km/h fahren dürfen. Am 1.7.1997 sei er über den Grenzübergang Suben nach Österreich eingereist. Er fahre höchstens einmal im Jahr nach Österreich. Als er damals nach Österreich einreiste, habe er die an der Grenze aufgestellten Tafeln, die die geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen ausweisen, gesehen. Jene Geschwindigkeitsbeschränkung, die im § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV festgelegt ist und gegen die er angeblich verstoßen haben soll, sei nicht angeführt gewesen. Nicht zuletzt angesichts dieses Umstandes und der Tatsache, daß er in Deutschland 123 km/h hätte fahren dürfen, und es im unmittelbar an Deutschland angrenzenden EU-Land Österreich wohl nicht anders sein könne, habe er guten Gewissens darauf vertrauen dürfen, daß das Einhalten einer Geschwindigkeit von 123 km/h auf österreichischen Autobahnen nicht strafbar sei. Er habe sich daher in einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum befunden, der seine Strafbarkeit ausschließt. Dabei sei auch zu beachten, daß er sich als Benützer einer österr. Straße zwar über die grundsätzlichen Verkehrsvorschriften informieren muß. Bei der Gesetzesstelle, deren Übertretung ihm vorgeworfen wird, handle es sich aber keinesfalls um eine solche grundsätzliche Norm des Straßenverkehrsrechts, über die er sich bei der Benützung österreichischer Straßen informieren müsse; dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß auf diese Geschwindigkeitsgrenze an der Tafel bei der Grenze nicht kundgemacht wurde und nur eine Randgruppe von Verkehrsteilnehmern als Adressat dieser Norm anzusehen sei. Inzwischen habe er - ca. im Oktober 1997 - den PKW verkauft. Abgemeldet habe er ihn eben in dieser Zeit am deutschen Verkehrsamt in Friedberg, das vermutlich auch eine Kopie des Zulassungsscheines hat, in dem die Zulassung des Mercedes als PKW-Kombi bis 2,8 Tonnen ausgewiesen ist. Zum Beweis dafür, daß der Mercedes als PKW zugelassen war und dies im Zulassungsschein aufschien, stellt der Bw Beweisanträge. Weiters bringt der Bw vor, daß im Spruch des Straferkenntnisses das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung mit "53 km/h" angegeben ist. Auf Seite 2 des Erkenntnisses führe die belangte Behörde aus, daß er den Kraftwagenzug mit einer Geschwindigkeit von "129 km/h" gelenkt hätte; danach hätte er die höchstzulässige Geschwindigkeit mit 59 km/h überschritten. Das Straferkenntnis sei damit in sich widersprüchlich, da sich das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bzw das Ausmaß der vorgeworfenen Übertretung nicht mit Sicherheit bestimmen lasse. Spruch und Begründung stehen zueinander in Widerspruch, was den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste. Er stelle daher den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens und wiederhole die beantragten Beweisaufnahmen. I.3.2. Die vom Beschuldigten beantragten Beweise werden nicht aufgenommen, weil ihnen keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Der Bw bestreitet nicht, daß die in der Gendarmerieanzeige angeführten höchstzulässigen Gesamtgewichte zutreffend sind. Diese sind entscheidungswesentlich.

Gemäß § 2 Abs.1 Z3 KFG 1967 ist ein Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug ua mit mindestens vier Rädern. Gemäß § 2 Abs.1 Ziffer 30 KFG 1967 ist ein Kraftwagenzug ein Kraftwagen mit einem Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg oder mit mehr als einem Anhänger; Sattelkraftfahrzeuge und Gelenkkraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als Kraftwagenzüge. Der ggst. Anhänger hat ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.500 kg. Gemäß § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 darf beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bei anderen als in der lit.a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen auf Autobahnen eine Geschwindigkeit von 70 km/h nicht überschritten werden.

Gemäß § 58 Abs.1 Z2 lit.f KDV 1967 darf beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt, auf Autobahnen 100 km/h nicht überschreiten. Diese Bestimmung kommt jedoch hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg übersteigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kraftwagen (Zugfahrzeug) zur Tatzeit als LKW oder PKW im Zulassungsschein eingetragen war. Dem Argument des nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums kann nicht näher getreten werden. Dazu ist vorerst festzustellen, daß es nicht darauf ankommt, daß die ggst. Geschwindigkeitsbeschränkung an der österreichischen Grenze auch durch ein Verkehrszeichen kundgemacht ist. Die belangte Behörde hat in der außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, daß es innerhalb der EU erhebliche Unterschiede in den einzelnen Ländern im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten gibt. Auch nach der Judikatur des VwGH sind ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, sich über in Österreich geltende Vorschriften ausreichend zu unterrichten (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0064 ua). Der Bw hätte sich somit über die hier geltende Höchstgeschwindigkeit unterrichten müssen. Daß ihm dies nicht zumutbar gewesen wäre, behauptet er nicht. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Zur Radarmessung selbst hat der Bw keine konkreten Umstände vorgebracht. Das wäre jedoch erforderlich, um eine allfällige Unrichtigkeit dieser Messung aufzuzeigen. Bei der Angabe "129 km/h" in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses kann es sich um nur einen Schreibfehler handeln, der insofern plausibel ist, als laut Anzeige eine Geschwindigkeit von 129 km/h gemessen wurde, jedoch laut Verwendungsbestimmungen 5 % von diesem Wert abzuziehen sind, woraus eine Geschwindigkeit von aufgerundet 123 km/h resultiert. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Strafbemessung:

Der Strafbehörde ist den Ausführungen betreffend den Unrechtsgehalt und der Bewertung des Verschuldens zuzustimmen. Sie hat auch zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Oö. Verwaltungssenat sah sich aufgrund der vom Bw bekanntgegebenen sozialen und wirtschaftlichen Situation (monatliches Nettoeinkommen ca. 2.000 DM, Sorgepflicht für Lebensgefährtin und eine 16 Monate alte Tochter, Vermögenslosigkeit) zu einer entsprechenden Strafreduzierung veranlaßt. Die nunmehr bemessene Strafe beträgt 10 % des gesetzlichen Strafrahmens und ist aus der Sicht der Berufungsbehörde die neu bemessene Strafe als tat- und schuldangemessen und als den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepaßt anzusehen. Sie ist auch aus spezialpräventiven Gründen ausreichend.

zu III.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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