Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105409/16/Sch/Rd

Linz, 28.07.1998

VwSen-105409/16/Sch/Rd Linz, am 28. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Monika H vom 3. April 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 19. März 1998, VerkR96-4683-1997, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 17. Juni 1998 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 380 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 19. März 1998, VerkR96-4683-1997, über Frau Monika H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.900 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt, weil sie am 18. Juli 1997 um 14.59 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 bei Kilometer 52,279, Gemeinde Peterskirchen, Richtung Suben gelenkt und die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 36 km/h überschritten habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 190 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Er hat glaubwürdig und schlüssig ausgeführt, daß er sich zwar an die konkrete Messung nicht mehr erinnern könne, solche Tätigkeiten aber zur Routine für ihn als Gendarmeriebeamten zählten. Er hat die von ihm eingehaltene Vorgangsweise bei Geschwindigkeitsmessungen geschildert und sind diesbezüglich nicht die geringsten Zweifel zutagegetreten, daß er damit nicht vertraut wäre. Im Gegenteil: der Meldungsleger ist als diesbezüglich erfahrener Beamter anzusehen.

Dazu kommt noch, daß Lasergeräte eine Software aufweisen, die selbständig in der Lage ist, Fehlmessungen zu erkennen. Da - wie oben erwähnt - keinerlei Anhaltspunkte für eine unrichtige Messung bzw der Verwechslung des Fahrzeuges der Berufungswerberin mit einem anderen vorliegen, war von der Tauglichkeit des Beweismittels in Form des Meßergebnisses und der Aussage des Meldungslegers auszugehen.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kommt dem Umstand, ob das verwendete Lasergerät im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG vom 28. März 1983 approbiert worden ist oder nicht keinerlei Rechtserheblichkeit zu. Zum einen geht es beim Regelungsinhalt der erwähnten Richtlinie nicht darum, bestimmte technische Geräte zu überprüfen bzw zu genehmigen, wobei, um von einer inhaltlichen Wiedergabe der Richtlinie Abstand zu nehmen, auf diese - sie ist beiden Parteien bekannt - verwiesen wird. Zum anderen war das verwendete Lasergerät ordnungsgemäß geeicht.

Zur Strafzumessung wird im wesentlichen ebenfalls auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen. Die von der Berufungswerberin eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 166 km/h anstelle der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h rechtfertigt die Geldstrafe in der Höhe von 1.900 S. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde hiebei hinreichend berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Das Ausmaß der Überschreitung stand allerdings einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG entgegen.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß sie zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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