Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105410/2/Fra/Ka

Linz, 28.04.1998

VwSen-105410/2/Fra/Ka Linz, am 28. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9.3.1998, VerkR96-8168-1998-Kb, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 26.1.1998, VerkR96-8168-1998-Kb, verhängten Strafen, abgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides anzugeben, ob dieser noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hinzuweisen. Nach § 61 Abs.5 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG). Ist die Rechtsmittelbelehrung mängelfrei, ist eine Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält, von der Berufungsbehörde (§ 66 Abs.4 AVG) als unzulässig zurückzuweisen. Im gegenständlichen Rechtsmittel führt der Bw aus, die Begründung mündlich einzubringen. Er werde diesbezüglich telefonisch einen Termin mit der Behörde abstimmen. Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, daß der Bw bis zum Vorlagezeitpunkt des Aktes weder im Amt erschienen sei, noch angerufen, noch eine schriftliche Begründung eingebracht habe. Da somit während der Rechtsmittelfrist kein begründeter Berufungsantrag nachgeholt wurde und die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mängelfrei ist, konnte mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG nicht vorgegangen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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