Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105416/3/BI/FB

Linz, 05.02.1999

VwSen-105416/3/BI/FB Linz, am 5. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn H S, A, L, vom 5. April 1998 ua gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. September 1996, III/ S 18.285/96-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses im Schuldspruch vollinhaltlich bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt werden.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat im Punkt 1) des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 25.000 S (5 Wochen EFS) verhängt, weil er am 14. Juni 1996 um 14.00 Uhr in L von der H kommend in Fahrtrichtung W Straße stadtauswärts, Anhaltung: W Straße, das Kraftfahrzeug, Kennzeichen , 1) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, ohne eine von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 2.500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im April 1996 habe seine damalige Lebensgefährtin eine achtmonatige Haftstrafe antreten müssen und er habe die Wohnung verloren und sei auch ohne Arbeit dagestanden. Da auch noch zu dieser Zeit seine beiden Söhne gegen ihn aufgehetzt worden seien, sei er in tiefe Depressionen verfallen und es sei ihm damals ziemlich alles egal geworden. Er war und sei immer noch arbeitslos, müsse aber einen Unterhalt von 3.000 S monatlich leisten, was er aber nicht einhalten könne. Außerdem sei er zur Zeit im Krankenhaus, um einem Leiden, das er schon seit zwei Jahren habe, auf den Grund zu kommen. Er ersuche, der Berufung stattzugeben und die Strafe aufgrund seiner Einkommens- und Mittellosigkeit neu zu bestimmen und herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des auf seinen Neffen W S zugelassenen PKW am 14. Juni 1996 um 14.00 Uhr in L von der H kommend auf der W Straße stadtauswärts beim Haus Nr. 52 vom Meldungsleger RI K angehalten wurde, wobei er bei der anschließenden Kontrolle weder einen Führerschein noch einen Zulassungsschein vorweisen konnte. Der Rechtsmittelwerber hat laut Anzeige angegeben, er habe das Fahrzeug nur von der H zum Haus W Straße 52 gelenkt, weil er dort auf einen KFZ-Mechaniker warten wollte.

Die damalige Verantwortung hat der Rechtsmittelwerber bislang nicht bestritten, sondern diese im wesentlichen mit seiner Gleichgültigkeit aufgrund seiner damaligen Lebenssituation begründet. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt. Unbestritten ist, daß sich der Rechtsmittelwerber zum damaligen Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung befunden hat. Bei der Bestimmung des § 64 Abs.1 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG. Demnach genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im gegenständlichen Fall ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung verboten und erfüllt das Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot bereits den gesetzlichen Tatbestand, selbst wenn dieses Lenken keinerlei Folgen nach sich zieht; es sei denn, der Rechtsmittelwerber hätte glaubhaft gemacht, daß ihn an der Nichtbeachtung des genannten Verbotes kein Verschulden trifft. Zur von ihm dargelegten damaligen Lebenssituation ist auszuführen, daß auch für den unabhängigen Verwaltungssenat durchaus nachvollziehbar ist, daß der Rechtsmittelwerber durch die Häufung der damaligen Ereignisse aus der Bahn geworfen wurde. Allerdings ist darin kein Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Rechtsmittelwerbers zu erblicken. Es ist ihm insbesondere durch diese Verantwortung nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkerberechtigung kann, weil dazu ein aktives Handeln notwendig ist, nur nach einem darauf gerichteten Willensentschluß erfolgen, wobei dem Rechtsmittelwerber bewußt sein mußte, daß er nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte. Das trotz dieses Bewußtseins erfolgte Lenken des Kraftfahrzeuges war daher schuldhaft, wobei nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls von dolus eventualis, sohin von Vorsatz auszugehen ist. Der Rechtsmittelwerber hat daher ohne Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw bei Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht. Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Strafbehörde "zahlreiche" rechtskräftige Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 als erschwerend gewertet. Aus dem Verfahrensakt geht jedoch hervor, daß diese Vormerkungen allesamt aus dem Jahr 1992 stammen und mittlerweile bereits Tilgung eingetreten ist. Innerhalb der letzten fünf Jahre sind Vormerkungen nach dem Meldegesetz bzw EGVG und eine nicht einschlägige Übertretung nach dem KFG 1967 ersichtlich, sodaß erschwerend im gegenständlichen Fall kein Umstand, allerdings wegen mangelnder verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auch kein Milderungsgrund zu berücksichtigen waren. Entgegen der Einkommensschätzung der Erstinstanz ist von der glaubwürdig dargelegten Arbeits- und Mittellosigkeit des Rechtsmittelwerbers, jedoch dem Bestehen einer Unterhaltspflicht in Höhe von 3.000 S monatlich auszugehen. Auf dieser Grundlage war die Strafe neu zu bemessen.

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG im wesentlichen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers in den Hintergrund zu treten hatten. Selbst wenn jemand über kein Einkommen verfügt, berechtigt ihn dies nicht dazu, sich straflos über die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes hinwegzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war deshalb höher festzusetzen, weil bei deren Bemessung die finanziellen Verhältnisse außer Betracht zu bleiben haben. Es steht dem Rechtsmittelwerber überdies frei, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: ungünstige persönliche Situation vermag Verwaltungsübertretung nicht zu entschuldigen; einschlägige Vormerkungen getilgt -> Strafherabsetzung

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