Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105423/2/Ki/Shn

Linz, 12.08.1998

VwSen-105423/2/Ki/Shn Linz, am 12. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ernst W, vom 6. April 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Schärding vom 19. März 1998, VerkR96-5761-1997, hinsichtlich Faktum 1 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Schärding hat mit Straferkenntnis vom 19. März 1998, VerkR96-5761-1997, über den Berufungswerber (Bw) ua eine gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (?) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er am 29. Juli 1997 gegen 21.50 Uhr das Motorfahrrad PGO mit dem Kennzeichen auf der B130 Nibelungen Straße aus Richtung Passau kommend in Richtung Esternberg bis auf Höhe von Strkm. 0,200 lenkte, wobei er das auf der B130 Nibelungen Straße bei Strkm. 50.660 mit dem Rotlicht des Anhaltestabes durch Auf- und Abschwenken deutlich gegebene Anhaltezeichen mißachtete.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 6. April 1998 mündlich vor der Erstbehörde Berufung.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal stellt im vorliegenden Fall der Umstand dar, daß das deutlich sichtbare Zeichen durch ein Organ der Straßenaufsicht gegeben wurde. Im vorliegenden Verfahren wurde diesem Umstand dahingehend nicht Rechnung getragen, daß weder im Ermittlungsverfahren noch im angefochtenen Straferkenntnis dem Bw vorgeworfen wurde, er hätte das deutlich sichtbare Zeichen eines Organes der Straßenaufsicht mißachtet. Es ist lediglich die Rede davon, daß er ein mit dem Rotlicht des Anhaltestabes durch Auf- und Abschwenken deutlich gegebenes Anhaltezeichen mißachtete. Dieser Vorwurf entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG und es liegt keine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG vor.

Nachdem gemäß § 31 Abs.1 VStG die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist, ist es der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, den Tatvorwurf entsprechend zu ergänzen, weshalb aus diesem Grunde der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: § 97 (5) StVO - Anhaltung durch Organ der Straßenaufsicht - wesentliches Tatbestandsmerkmal

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