Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105424/2/SCHI/Fb

Linz, 25.08.1998

VwSen-105424/2/SCHI/Fb Linz, am 25. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Herrn G E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. März 1998, VerkR96-4475/ah, betreffend Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 4 iVm §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, §§ 24, 49, 51 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.3.1998 hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Einspruch des Berufungswerbers gemäß § 68 Abs.1 AVG iVm § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß laut Rückschein die Strafverfügung am 8.11.1997 zugestellt bzw hinterlegt worden sei. Aufgrund des am Poststempel ersichtlichen Datums sei der Einspruch vom Berufungswerber am 2.12.1997 zur Post gegeben worden, weshalb die in der Strafverfügung beschriebene Rechtsmittelfrist um 24 Tage überschritten worden sei. Somit sei die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist habe der Gesetzgeber untersagt, weshalb auf die Sache selbst nicht mehr eingegangen werden durfte.

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 5.4.1998 rechtzeitig eine mit "Einspruch" bezeichnete Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Berufungswerber habe in seinem Schreiben vom 20.1.1998 an Eides statt erklärt, daß hier kein Verschulden seinerseits vorliege. Er sei auch weiterhin nicht bereit, für das Verschulden seiner Firma geradezustehen. Wie bekannt, habe er den von ihm verschuldeten Teil der Geschwindigkeitsüberschreitung anerkannt und bezahlt. Er hoffe, daß es auch hiefür eine Ausnahmeregelung gäbe und bitte dies als Begründung zu akzeptieren.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da in den einzelnen Fällen eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war bzw. es sich weiters bloß um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert (Abs.1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist (Abs.2). Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs.3). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (Abs.4). 4.2. Wie sich aus dem gegenständlichen Akt ergibt, wurde die Strafverfügung vom 16.10.1997, VerkR96-4475-1997, dem Berufungswerber am Samstag, den 8.11.1997 zugestellt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs.1 VStG zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, welche zunächst am Samstag, den 22.11.1997 endete; da im vorliegenden Fall aber das Ende dieser Frist auf einen Samstag fiel, verlängerte sich diese gemäß § 33 Abs.2 AVG auf den nächstfolgenden Werktag, das war Montag, der 24.11.1997. Da aber der Einspruch vom Berufungswerber erst am 2.12.1997 zur Post gegeben wurde, war selbst die solcherart verlängerte Frist um acht Tage überschritten worden und erweist sich daher verspätet. Wenn auch im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.3.1998 unrichtigerweise ausgeführt wurde, daß die Rechtsmittelfrist um 24 Tage überschritten worden wäre (offenbar wurde die gesamte zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit den Tagen der Überschreitung zusammengezählt; in diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß ein Rechtsmittelwerber nicht gehalten ist, am ersten Tag der Frist sein Rechtsmittel einzubringen, vielmehr genügt dies am letzten Tag, weshalb auch eine Fristüberschreitung erst ab dem letzten Tag zu zählen wäre), so ändert dies jedoch nichts an der Fristüberschreitung bzw an der verspäteten Einbringung des Einspruches.

Es war daher die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen, ohne daß auf die Sache selbst näher eingegangen werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung:

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