Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105425/4/Sch/Rd

Linz, 22.05.1998

VwSen-105425/4/Sch/Rd Linz, am 22. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 6. April 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. März 1998, VerkR96-8600-1997/ah, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren bezüglich Faktum 2 ist der Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 21 Abs.1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1998, VerkR96-8600-1997/ah, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 76b Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 und 2) § 76b Abs.3 erster Satz StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S und 2) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 10 Stunden und 2) 10 Stunden verhängt, weil er am 31. Oktober 1997 um 18.43 Uhr den Kombi der Marke VW mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding vom Kreisverkehr Stifterstraße kommend in die Pflegfeldstraße gelenkt und 1) als Lenker verbotenerweise die mittels Hinweiszeichen als Wohnstraße kenntlich gemachte Pflegfeldstraße durchfahren habe und 2) als Lenker dieses Fahrzeuges in der Wohnstraße verbotenerweise schneller als Schrittgeschwindigkeit (diese beträgt 3-4 km/h) gefahren sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Auch wenn man im Zusammenhang mit Faktum 1 des Straferkenntnisses der Verantwortung des Berufungswerbers folgt, daß er seine ursprüngliche Absicht des "Zufahrens" deshalb geändert hat, da er schon bei der Annäherung an jenes Haus, zu dem er zufahren wollte, erkannte, daß die von ihm aufzusuchende Person nicht zu Hause war (deren dem Berufungswerber bekanntes Fahrzeug stand nicht vor dem Haus), so ändert dies nichts daran, daß er zum Durchfahren der Wohnstraße nicht berechtigt war. Wenn bei ihm nicht schon bei der Einfahrt in die Wohnstraße der Vorsatz bestanden hat, diese bei Nichtantreffen der aufzusuchenden Person zu durchfahren, so ist der Entschluß beim Berufungswerber spätestens in dem Moment gefaßt worden, als er zur Überzeugung kam, daß diese Person nicht anwesend ist.

Andererseits kann nicht außer Acht gelassen werden, daß im gegenständlichen Fall eine schwerwiegende Verletzung schutzwürdiger Interessen nicht vorliegt. Hätte nämlich der Berufungswerber vor dem erwähnten Haus zur Nachschau gehalten, so läge kein strafbares Verhalten vor. Er hätte dann dem Gesetz entsprechend auch wieder weiterfahren dürfen, da der Diktion "Zu- und Abfahren" keinesfalls entnommen werden kann, daß zum Abfahren dergleiche Weg genommen werden müßte wie zum Zufahren.

Die Berufungsbehörde vertritt daher in diesem Punkt zusammenfassend die Ansicht, daß hier noch ein Anwendungsfall des § 21 Abs.1 VStG gesehen werden kann. Die Erteilung einer Ermahnung erschien allerdings angebracht, um den Berufungswerber künftighin von der Durchfahrt durch Wohnstraßen abzuhalten.

Der Gesetzgeber hat die in Wohnstraßen erlaubte Fahrgeschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit beschränkt. Für die vom Berufungswerber eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h liegt ein hinreichendes Beweismittel, nämlich eine Nachfahrt durch den Meldungsleger im Dienstfahrzeug in gleichbleibendem Abstand, vor, wobei von der abgelesenen Geschwindigkeit noch ein entsprechender Abzug erfolgt ist. Aber selbst wenn man von einer geringfügig niedrigeren Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers ausginge, so wäre die Übertretung ebenso vorgelegen, da, wie erwähnt, eben nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist.

Die von der Erstbehörde diesbezüglich verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S hält einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres stand. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von ca. 15.000 S, werden ihm die Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres ermöglichen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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