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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105428/2/Weg/Fb

Linz, 05.05.1998

VwSen-105428/2/Weg/Fb Linz, am 5. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19. März 1998, VerkR96-19628-1996-Ro, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S verhängt, weil dieser am 24. Mai 1996 um 14.26 Uhr den PKW mit dem deutschen Kennzeichen auf der L von S kommend in Richtung F im Ortsgebiet von M gelenkt habe und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei Strkm 1,38 um 16 km/h überschritten habe, was durch ein Meßgerät festgestellt worden sei. Auffallend ist, daß keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen wurde.

2. Die Strafbehörde begründet ihre Annahme der Täterschaft im wesentlichen damit, daß der nunmehrige Berufungswerber weder anläßlich seines Einspruches gegen die Strafverfügung noch in der Folge Mitteilung darüber gemacht habe, wer der Lenker des mittels Laser gemessenen PKW´s war. 3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung vor, die Annahme der Behörde, daß er die Anwesenheit an einem anderen Ort zum angegebenen Zeitpunkt nicht beweisen könne, sei falsch. Er sei zum besagten Datum in seiner Zahnarztpraxis gewesen und habe dort Patienten behandelt. Welche Patienten, wolle er aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht nicht mitteilen. Es könne aber Frau A P, (offenbar Zahnarzthelferin), seine Anwesenheit in der Praxis zum angeführten Datum bestätigen. 4. Da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. Es waren auch keine weiteren ergänzenden Beweise aufzunehmen. Die Erstbehörde hat die Lenkereigenschaft des nunmehrigen Berufungswerbers aufgrund des Umstandes angenommen, daß dieser in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (und zwar anläßlich des Einspruches) den wahren Lenker nicht angegeben hat. Auch in der späteren Folge aufgrund einer Anfrage sei vom Berufungswerber der Lenker nicht bekanntgegeben worden. Dazu ist anzumerken, daß den Berufungswerber anläßlich seines Einspruches keinerlei Verpflichtung trifft, den Lenker bekanntzugeben. Es träfe ihn zwar die Verpflichtung, im Rahmen eines Auskunftsverlangens iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 den Lenker zu benennen, was aber im Falle des Zuwiderhandelns eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 KFG darstellen würde. Die Angaben des Beschuldigten im Einspruch und in der Folge, den Lenker nicht bekanntgeben zu wollen, rechtfertigen keinesfalls die verläßliche Annahme, daß er selbst der Lenker war. Da also die Lenkeigenschaft nicht nachzuweisen war, war iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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