Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105430/9/Fra/Ka

Linz, 02.06.1998

VwSen-105430/9/Fra/Ka Linz, am 2. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.8.1997, VerkR96-3591-1998, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach der am 27.5.1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe (EFS) verhängt, weil er am 4.1.1998 um 14.50 Uhr den PKW (Probefahrtkennzeichen) auf der Salzkammergut-Bundesstraße 145 in Fahrtrichtung Ebensee gelenkt hat, wobei er die im Gemeindegebiet von Ebensee bei km.47,800 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Da die verhängte Geldstrafe über 3.000 S beträgt, war im Grunde des § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Diese wurde unter Abhaltung eines Lokalaugenscheines und zeugenschaftliche Einvernahme des Meßorganes, Gr.Insp. W, GP Ebensee, sowie des Gendarmeriebeamten, der die Anhaltung des Bw durchführte, Gr.Insp. K, GP E, am 27.5.1998 durchgeführt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen: Aufgrund des Verhandlungsergebnisses gilt als erwiesen, daß die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt wurde und daß keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung oder dafür vorliegen, daß ein anderes Fahrzeug als das des Bw gemessen wurde. Der Standort des Meldungslegers war am rechten Rand des Radweges, der sich wiederum rechts der Fahrbahn der Bundesstraße 145 in Richtung Ebensee gesehen, befindet. Das Meßorgan Gr.Insp. W wurde durch ein lautes Geräusch auf das Beschuldigtenfahrzeug aufmerksam. Dieser überholte eine Kolonne. Als er sich wiederum auf den rechten Fahrstreifen einordnete, führte Gr.Insp. W die Messung mittels Lasergeschwindigkeitsmeßgerät im abfließenden Verkehr durch. Er gab die Messung per Funk an seinen Kollegen Gr.Insp. K durch, der seinen Standort ca. 400 bis 500 m vom Standort des Meldungslegers entfernt, hatte. Dieser führte mittels Anhaltekelle die Anhaltung des Beschuldigtenfahrzeuges durch und hielt ihm den von seinem Kollegen mitgeteilten Geschwindigkeitswert vor. Er teilte ihm auch mit, daß aufgrund dieses Wertes kein Organmandat ausgestellt werden könne und diesbezüglich eine Anzeige erfolgt. Der Gendarmeriebeamte stellte auch in Abrede, daß der Beschuldigte verlangt hätte, ihm den Geschwindigkeitswert zu zeigen. Er stellte fest, daß, wenn der Beschuldigte dies verlangt hätte, ihm dieser Geschwindigkeitswert auch gezeigt worden wäre. Gr.Insp. W der die Messung durchführte, stellte auch fest, daß dieser Wert auf dem Gerät bei der Amtshandlung noch gespeichert war und er dem Beschuldigten selbstverständlich den Wert auf Verlangen gezeigt hätte. Bei der Berufungsverhandlung ist auch hervorgekommen, daß sich der Standort des Meßorganes auf Höhe des Strkm.47,800 befand. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dieser Straßenkilometer jedoch als Meßort (Tatort) angenommen. Dies offensichtlich deshalb, weil dieser Straßenkilometer auch in der Anzeige des GP Ebensee als Meßort bezeichnet wurde. Tatsächlich befand sich der Meßort jedoch eine beträchtliche Entfernung vom Standort des Meldungslegers entfernt in Fahrtrichtung Ebensee. Diese wurde jedoch in der Anzeige nicht festgehalten und naturgemäß konnte sich der Meldungsleger auch bei der Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnern, wo genau das Beschuldigtenfahrzeug gemessen wurde. Er konnte diesbezüglich nur mehr schätzen (ca. 180 - 190 m). Aufgrund dieses Beweisergebnisses kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Bw auf der B 145 auf Höhe des Strkm.47,800 - wie ihm dies vorgeworfen wird - die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, weil an dieser Stelle keine Messung durchgeführt wurde. Grundsätzlich wäre der O.ö. Verwaltungssenat berechtigt, weil im gegenständlichen Verfahren die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, eine neue Tatörtlichkeit festzusetzen, wenn diese feststünde. Da dies jedoch nicht der Fall ist und auch nicht mehr ermittelt werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum