Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105432/3/Ki/Bk

Linz, 04.08.1998

VwSen-105432/3/Ki/Bk Linz, am 4. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Bernd W, vom 16. April 1998, gegen das Straferkenntnis der BH Braunau am Inn vom 8. April 1998, VerkR96-5762-1997-Shw, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Braunau am Inn hat datiert mit 8. April 1998 unter VerkR96-5762-1997-Shw gegen den Berufungswerber (Bw) nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Am 2.9.1997 um 11.55 Uhr wurde durch einen Beamten der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle - Braunau/I., bei der Grenzkontrollstelle Braunau/I., Neue Brücke, B 148 (Einreise) festgestellt, daß Sie als Lenker des LKW, Kennzeichen, samt Anhänger, Kennzeichen, nachstehende Übertretungen begangen haben:

1. Die Ruhezeit betrug vom 1.9.1997 (19.35 Uhr) auf den 2.9.1997 (01.00 Uhr) nur 5 Stunden 25 Minuten.

Gemäß Artikel 8 Abs.1 EG-Verordnung 3820/85 idgF. muß die Ruhezeit in einem Zeitraum von 24 Stunden grundsätzlich 11 Stunden betragen.

Die tägliche Ruhezeit kann jedoch in zwei oder drei Teilen genommen werden. In diesem Fall muß ein Teil mindestens 8 Stunden betragen, die übrigen Teile müssen jeweils mindestens 1 Stunde betragen. Die gesamte Ruhezeit innerhalb des 24 Stunden Zeitraumes muß in diesem Fall dann jedoch 12 Stunden betragen.

2. Das Schaublatt vom 1.9.1997 wurde um 17.15 Uhr unbegründet vor Ende der täglichen Arbeitszeit dem Kontrollgerät entnommen.

3. Das Schaublatt vom 1.9.1997 war nicht vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt, zumal am Ende der Benutzung des Blattes der Zeitpunkt und der Zielort nicht eingetragen wurde.

4. Die Lenkzeit (Gesamtlenkzeit) vom 1.9.1997, 06.05 Uhr, auf den 2.9.1997 um 11.55 Uhr betrug 14 Stunden 25 Minuten.

Gemäß Artikel 6 Abs.1 EG-VO 3820/85 idgF. darf die Lenkzeit 9 Stunden und zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm. Art. 8 Abs.1 EG-VO 3820/85 2. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm. Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 3. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm. Art. 15 Abs.5 lit.b EG-VO 3821/85 4. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm. Art. 6 Abs.1 EG-VO 3820/85 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Gemäß 1. § 134 Abs.1 KFG 1967 2. § 134 Abs.1 KFG 1967 3. § 21 VStG 1991 4. § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von:

1. S 2.000,-2. S 500,-3. 4. S 2.000,-Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

1. 72 Stunden 2. 24 Stunden 3. 4. 72 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

1. S 200,-2. S 50,-3. 4. S 200,-als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

S 4.950,--" I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 16. April 1998 Berufung ua mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis im bekämpften Umfang ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Bekämpft wurde das Straferkenntnis ausschließlich hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 4. des Bescheidspruches.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis stützt sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr bzw auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr. Gemäß Art. 4 der EG-VO 3820/85 bzw Art.3 der EG-VO 3821/85 gelten diese Verordnungen ua jedoch nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 t nicht übersteigt. Um eine Zuordnung der im angefochtenen Straferkenntnis inkriminierten Tatbestände zu den zitierten Verordnungen vornehmen zu können, ist es daher erforderlich, daß aus dem Spruch auch hervorgeht, um welche Art von Beförderung (hier offensichtlich Güterbeförderung) es sich handelt bzw daß das zulässige Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger des Kfz 3,5 t übersteigt. Dies wurde aber dem Bw weder in der Strafverfügung noch sonst im erstinstanzlichen Verfahren bzw im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen und zur Kenntnis gebracht. Aus diesem Grunde ist, weil eine ausreichende Konkretisierung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattgefunden hat, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Wesentliche Tatbestandsmerkmale in Zusammenhang mit Lenkzeiten bzw Kontrollgeräten

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