Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230743/2/Gf/Km

Linz, 07.04.2000

VwSen-230743/2/Gf/Km Linz, am 7. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der E L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 12. Oktober 1999, Zl. Sich96-214-1999, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 8. Juni 1999, Zl. Sich96-214-1999, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil sie am 14. Jänner 1999 vorsätzlich einem georgischen Staatsangehörigen die unrechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet ermöglicht habe.

Diese Strafverfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 16. Juni 1999 eigenhändig vom Zustellorgan der Deutschen Post übernommen.

Mit ihrem am 25. August 1999 zur Post gegebenen Schriftsatz hat die Rechtsmittelwerberin gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.

Dieser Einspruch wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 12. Oktober 1999, Zl. Sich96-214-1999, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihr am 17. Februar 2000 zugestellten Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende, am 18. Februar 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich96-214-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

3.2. Im gegenständlichen Fall hat diese Zweiwochenfrist mit dem Tag der Zustellung der Strafverfügung, d.i. nach dem im Akt erliegenden Rückschein der 16. Juni 1999 (Mittwoch) zu laufen begonnen; sie endete daher nach § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 30. Juni 1999 (kein Feiertag).

Der trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 25. August 1999 zur Post gegebene Einspruch erweist sich sohin offenkundig als verspätet.

Gründe, die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG sprechen könnten, werden (vom Argument der Unkenntnis der Rechtslage, das nach ständiger Rechtsprechung keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt [vgl. z.B. VwGH v. 19.9.1996, 95/19/0050], abgesehen) nicht einmal andeutungsweise vorgebracht.

3.3. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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