Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105434/10/BI/FB, VwSen105528/10/BI/FB, VwSen105529/10/BI/FB, VwSen105530/10/BI/FB

Linz, 31.03.1999

VwSen-105434/10/BI/FB, VwSen-105528/10/BI/FB, VwSen-105529/10/BI/FB, VwSen-105530/10/BI/FB Linz, am 31. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufungen des Herrn A S, M 15, L,

1.vom 7. April 1998 gegen die mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 1998, S 530/98-1 (= VwSen-105434), wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Freiheitsstrafen und

2.vom 6. Mai 1998 gegen die mit den Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. April 1998, S 5886/98-3 (= VwSen-105528), vom 21. April 1998, S 8644/98-3 (=VwSen-105529), und vom 21. April 1998, S 6987/98-4 (= VwSen-105530), jeweils wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängten Freiheitsstrafen

auf Grund des Ergebnisses der am 11. Dezember 1998 und 18. März 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird keine Folge gegeben und die mit den angeführten Straferkenntnissen verhängten Freiheitsstrafen werden vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1) 1.640 S und 2) 4.800 S als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 11 und 19 VStG, §§ 99 Abs.1 lit.b und 100 Abs.1 StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle und § 37 Abs.2 und 4 Z1 FSG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit den oben angeführten Straferkenntnissen über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 und §§ 1 Abs.3 iVM 37 Abs.2 und 4 Z1 FSG und 2) jeweils §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.2 und 4 Z1 FSG Freiheitsstrafen von 1) 28 und 14 Tagen und 2) jeweils 40 Tagen verhängt, sowie ihm Verfahrenskostenbeiträge von 1) insgesamt 840 S und 2) insgesamt 2.400 S auferlegt.

2. Gegen die verhängten Strafen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufungen - die zunächst gegen Schuld und Strafe gerichtete Berufung im Punkt 1) wurde in der Verhandlung vom 18. März 1999 auf die Strafe eingeschränkt - eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da in allen Fällen primäre Freiheitsstrafen verhängt wurden, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

Am 11. Dezember 1998 und am 18. März 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei ihm nicht möglich, eine Arreststrafe anzutreten, weil er nunmehr ins Unternehmertum einsteigen wolle. Er bezahle bereits monatlich 4.000 S Raten für bei der Erstinstanz ausstehende Verwaltungsstrafen und sei wohl gewillt, sich zu bessern. Er habe auch nie die Absicht gehabt, jemanden zu gefährden. Er habe das Fahrzeug am 1. April 1998 abgemeldet und den BMW verkauft und werde auch kein weiteres Fahrzeug mehr anmelden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Erhebungen bei der Zulassungsstelle der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit Anhörung der mit Vollmacht erschienenen Mutter des Rechtsmittelwerbers sowie des Vertreters der Erstinstanz, Dr. B.

Unbestritten steht fest, daß der Rechtsmittelwerber bei der Erstinstanz 5 einschlägige Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr sowie 26 (!) einschlägige Vormerkungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkerberechtigung aufweist.

Der letzte noch bei der Erstinstanz anhängige Vorfall stammt vom Juli 1998.

Ein rechtskräftiges Straferkenntnis, mit dem über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG in zwei Fällen je 40 Tage Primärarrest verhängt wurden, war der Grund, warum dieser zu den gegenständlichen Berufungsverhandlungen nicht selbst erschienen ist.

Weiters wurde erhoben, daß er tatsächlich den BMW 735i, Kz. , am 1. April 1998 abgemeldet hat, jedoch wurde mit demselben Kennzeichen ein PKW Nissan Sunny angemeldet und dieser am 30. April 1998 ab- und mit Kennzeichen neu angemeldet. Diese Vorgangsweise läßt den Schluß zu, daß die Ummeldung nur erfolgte, um ein neues Kennzeichen zu erhalten.

Die Mutter des Rechtsmittelwerbers teilte mit, ihr Sohn wohne derzeit bei einer Freundin in W, die einen guten Einfluß dahingehend auf ihn ausübe, daß er mit dem Trinken aufgehört habe und die Tragweite seines damaligen Verhaltens einsehe. Die geplante "Sozialtherapie", die zum Teil von der GKK bezahlt werde, könne er aber nicht antreten, solange er mangels eines Arbeitsplatzes nicht versichert sei. Sie selbst könne ihren Sohn nicht erreichen, sondern er melde sich bei Bedarf bei ihr.

Fest steht weiters, daß der Rechtsmittelwerber bei der Erstinstanz auf Grund noch ausstehender Verwaltungsstrafen trotz monatlicher Ratenzahlung von 4.000 S immer noch Schulden in Höhe von 653.000 S zuzüglich Verfahrenskosten hat. Unzweifelhaft ist, daß der Rechtsmittelwerber gemäß § 54a Abs.3 VStG bei Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe Jahrzehnte benötigen würde.

Um diese Situation zu bereinigen, bot die Mutter des Rechtsmittelwerbers an, den Betrag von 653.000 S, die der Großvater als Vorschuß auf das Erbe zu begleichen bereit wäre, für die ausstehenden Verwaltungsstrafen ihres Sohnes zur Einzahlung zu bringen. Mit Einverständnis des Vertreters der Erstinstanz wurde ihr dazu eine Frist bis 25. März 1999 gewährt, die letztmalig bis 29. März 1999 verlängert wurde, wobei ihr im Fall der Bezahlung eine Umwandlung der gegenständlichen Freiheits- in Geldstrafen zugesagt wurde.

Tatsächlich ist bislang eine Einzahlung des angebotenen Betrages nicht erfolgt, sodaß sich der unabhängige Verwaltungssenat veranlaßt sieht, die Berufung aus folgenden rechtlichen Überlegungen abzuweisen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO idFd 19. StVO-Novelle reicht ua von 1 bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 kann, wenn eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, deretwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden.

Der Strafrahmen des § 37 Abs.4 Z1 FSG reicht ua ebenfalls bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei gemäß § 37 Abs.2 FSG, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden kann. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Im gegenständlichen Fall bestehen bereits 5 einschlägige Vormerkungen wegen Übertretung der Alkoholbestimmungen und 26 einschlägige Vormerkungen wegen Lenken eines KFZ ohne die erforderliche Lenkerberechtigung, die seitens der Erstinstanz zutreffend als wesentliche Erschwerungsgründe gewertet wurden. Zu berücksichtigen ist weiters, daß der Rechtsmittelwerber weiterhin Zulassungsbesitzer eines KFZ ist und sich sogar um ein anderes Kennzeichen bemüht hat, um diesbezüglich nicht aufzufallen. Ob er tatsächlich seine Einstellung hinsichtlich Gesetzestreue geändert hat, ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht überprüfbar, zumal er es vorgezogen hat, nicht selbst zu erscheinen, weshalb es auch nicht möglich war, sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Allein die Gewißheit, die anstehenden Geldstrafen nicht bezahlen zu können und auf keinen Fall Freiheitsstrafen anzutreten, erklärt zwar die in den Berufungen zum Ausdruck gebrachte "Reue", erübrigt jedoch keinesfalls spezialpräventive Überlegungen. Da der Aufenthaltsort des Rechtsmittelwerbers unbekannt ist, konnte auch nicht erhoben werden, ob er nunmehr seine Einstellung und vor allem sein Verhalten in bezug auf Lenken eines PKW in alkoholbeeinträchtigtem Zustand und ohne die erforderliche Lenkerberechtigung tatsächlich geändert hat. Die Erklärungen seiner Mutter sind menschlich verständlich, aber kein Garant dafür.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Überzeugung, daß es im gegenständlichen Fall der Verhängung der Freiheitsstrafen sogar bedarf, um den Rechtsmittelwerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Allein die hohe Zahl der einschlägigen Vormerkungen rechtfertigt grundsätzlich die Verhängung von Primärfreiheitsstrafen, wobei selbst wenn die Angaben der Mutter des Rechtsmittelwerbers der Wahrheit entsprechen, wonach mit dem auf ihn zugelassenen KFZ nur die - ebenfalls unbekannte - Freundin fährt und er seit August 1998 kein KFZ mehr lenkt, die kurze Zeitspanne von Juli 1998 (Tatzeitpunkt des letzten von der Erstinstanz eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen § 1 Abs.3 FSG) bis März 1999 noch keine günstige Zukunftsprognose erlaubt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet, zumal gemäß § 64 Abs.2 VStG bei Freiheitsstrafen zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 200 S anzurechnen ist. Die im gegenständlichen Fall verhängte Freiheitsstrafe umfaßt insgesamt 162 Tage zu je 200 S, ds 32.400 S.

Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag umfaßt 10 % (3.240 S), der Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren 20 %, demnach 6.480 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

 

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