Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105440/2/Sch/Rd

Linz, 29.04.1998

VwSen-105440/2/Sch/Rd Linz, am 29. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 1998, VerkR96-1655-1998-K, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 31. März 1998, VerkR96-1655-1998-K, den Einspruch der Frau H, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Februar 1998, VerkR96-1655-1998, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die nunmehrige Berufungswerberin hat die beeinspruchte Strafverfügung laut Postrückschein am 2. März 1998 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 16. März 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch laut entsprechendem Poststempel jedoch erst am 18. März 1998 eingebracht. Die Erstbehörde hatte daher aufgrund der einschlägigen Rechtslage den Einspruch als verspätet zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können. Bei einer Einspruchsfrist handelt es sich nämlich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Aus diesem Grund hat es sich für die Erstbehörde erübrigt, auf das Einspruchsvorbringen selbst einzugehen.

Lediglich zur Information für die Rechtsmittelwerberin sei noch abschließend angemerkt, daß es sich bei den tatörtlichen Geschwindigkeitsmeßgeräten um solche handelt, die vom Fahrzeuglenker nicht erkennbar sind, da sie "getarnt" in Überkopfwegweisern montiert sind. Es sind somit Geschwindigkeitsmessungen möglich, von denen ein Fahrzeuglenker auch bei größter Aufmerksamkeit nichts mitbekommt, was wohl auch die von der Rechtsmittelwerberin in ihrem Einspruch anklingende Verwunderung über die Messung erklären dürfte. Die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung wurde von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß verordnet und vom Straßenerhalter gut sichtbar kundgemacht, sodaß sie von den Fahrzeuglenkern zu beachten ist, unabhängig davon, ob für sie die Gründe für die Beschränkung nachvollziehbar sind oder nicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum