Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105441/9/Sch/Rd

Linz, 01.09.1998

VwSen-105441/9/Sch/Rd Linz, am 1. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1998, VerkR96-18809-1997-K, wegen Übertretungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die bezüglich Faktum 2 verhängte Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt wird. Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang diesbezüglich bestätigt. II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 550 S. Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufung (Faktum 1) hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 20 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1998, VerkR96-18809-1997-K, über Herrn T, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 58 Abs.1 Z2e KDV 1967 und 2) § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG Geldstrafen von 1) 3.000 S und 2) 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) drei Tagen und 2) fünf Tagen verhängt, weil er am 26. November 1997 um 14.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen (D) und dem Anhänger mit dem Kennzeichen (D) auf der Westautobahn von Wien kommend in Richtung Salzburg 1) zwischen Kilometer 171,000 und Kilometer 173,000 mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gelenkt und somit die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 50 km/h überschritten habe. 2) Weiters habe er dieses Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung für die Klasse E gelenkt und dabei einen schweren Anhänger gezogen, wobei die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg überstiegen worden sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Einleitend ist festzustellen, daß sich die als "Widerspruch" bezeichnete Berufung (eingebracht am 1. April 1998) eindeutig gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafen richtet, sohin die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. In einer im Rahmen des Berufungsverfahrens vom Rechtsmittelwerber abgegebenen Äußerung bezieht der Berufungswerber sein Rechtsmittel hinsichtlich Faktum 2 des Straferkenntnisses offenkundig auch auf die Schuldfrage, da er auf die angebliche Gültigkeit seines Führerscheines verweist. Diesem Umstand kommt aber keine Bedeutung zu, da eine "Ausdehnung" einer Strafausmaßberufung auf eine "volle" Berufung nur innerhalb der Berufungsfrist möglich ist. Anderenfalls, und dies ist hier gegeben, erwächst ein Schuldspruch in Rechtskraft und ist einer Abänderung durch die Berufungsbehörde nicht mehr zugänglich. Im einzelnen ist zur Strafzumessung auszuführen:

Die im Hinblick auf Faktum 1 verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 3.000 S hält einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres stand. Der Berufungswerber hat die für Kraftwagenzüge auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um immerhin 50 km/h überschritten. Eine derartig gravierende Überschreitung, nämlich im Ausmaß von 70 %, stellt zweifellos eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Schließlich muß hiebei die Schuldform des Vorsatzes angenommen werden, da solche Überschreitungen nicht mehr nur versehentlich unterlaufen. Auch von einem ausländischen Fahrzeuglenker muß Kenntnis der wesentlichsten verkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften jenes Landes erwartet werden, in welchem er ein Kraftfahrzeug lenkt. Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf einer bei seiner Gattin bevorstehenden Geburt vermag nichts an der Strafbemessung zu ändern, da diese sich bereits im Krankenhaus befand und daher ein möglicher Entschuldigungsgrund, nämlich daß er sie so schnell wie möglich dorthin verbringen wollte, von vornherein ausscheidet. Die Berufungsbehörde geht davon aus, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Im Hinblick auf den Tatvorwurf des Lenkens eines Kraftwagenzuges ohne die entsprechende Lenkberechtigung für die Klasse E hat die Berufungsbehörde - gänzlich im Gegensatz zur Erstbehörde - ein entsprechendes Ermittlungsverfahren abgeführt und beim zuständigen Ordnungsamt der Stadt M ermittelt, daß Fahrerlaubnisse der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik der Klasse B (eine solche lag hier vor) den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t und einem mitgeführten einachsigen Anhänger berechtigen. Nach der Aktenlage muß davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber sohin zum Lenken der von ihm in Betrieb genommenen Fahrzeugkombination (über die Anzahl der Achsen des Anhängers finden sich in der Anzeige keine Angaben) berechtigt war.

Allerdings hat sich seine Berufung, wie bereits oben hinreichend dargelegt, ausschließlich auf das Ausmaß der verhängten Geldstrafen bezogen.

Angesichts des gegebenen besonderen Sachverhaltes lag nach Ansicht der Berufungsbehörde ein Anwendungsfall des § 20 VStG vor. Dies insbesondere deshalb, da der Berufungswerber, hätte er das Straferkenntnis zur Gänze angefochten, mit seinem Rechtsmittel durchgedrungen wäre. Zum anderen ist der Gesetzgeber bei der Festsetzung der für solche Delikte anzuwendenden Mindeststrafe von 5.000 S offenkundig nicht von Sachverhalten wie diesem, wo mehr oder weniger geringfügige Überschreitungen des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eine weitere Lenkberechtigung notwendig gemacht hätten, ausgegangen, sondern wohl von anderen mit weitaus größerem Unrechtsgehalt behafteten Fällen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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