Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105449/2/Fra/Ka

Linz, 14.05.1998

VwSen-105449/2/Fra/Ka Linz, am 14. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.3.1998, VerkR96-17823-1997, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. II. Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 4.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden festgesetzt. III. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 400 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. zu II.: §§ 16 und 19 VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 VStG iVm § 84 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 144 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma -Uni-Service Plakat Werbe GmbH, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Organ zu verantworten hat, daß bis zum 28.10.1997 um 10.50 Uhr ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand - an der Salzkammergut Bundesstraße B 145 bei km 16,6, Gemeinde Regau, Fahrtrichtung Regau - eine ca. 5 m lange und 2,5 m hohe Werbung mit der Aufschrift "Radio Oberösterreich ORF, Regau, ist voll dabei auf 93,5" angebracht war. Die Anbringung dieser Werbung ist gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten, da keine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorliegt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Es ist unbestritten, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Werbung zur angeführten Zeit und am angeführten Ort angebracht war und die Anbringung dieser Werbung der Service Plakat Werbe GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, zuzurechnen ist.

Der Bw bringt vor, daß die Aufschrift "Radio Oberösterreich, ORF, Regau ist voll dabei auf 93,5" nicht als wirtschaftliche Werbung angesehen werden könne, da es sich beim ORF um ein öffentlich-rechtliches Unternehmen handelt, das die Einnahmen durch im Nationalrat festgelegte Rundfunk- und Fernsehgebühren erzielt. Des weiteren seien schon seit vielen Jahren entlang aller Bundesstraßen Hinweise darauf angebracht, auf welcher Frequenz das Programm von Radio Oberösterreich, vornehmlich der Verkehrsfunk, empfangen werden kann. Auch diese Aufschriften seien keine Werbung, sondern dienen vordringlich den Benützern der Straße. Das Plakat "Radio Oberösterreich, ORF, Regau ist voll dabei auf 93,5" erfülle den gleichen Zweck. Der Bw stellt sohin den Antrag auf Verfahrenseinstellung.

Zu diesem Vorbringen ist festzustellen: Zutreffend hat bereits die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis darauf hingewiesen, daß die Aufschrift "Radio Oberösterreich, ORF, Regau ist voll dabei auf 93,5" unter die Anpreisung von Dienstleistungen fällt, da auf eine bestimmte Art von Radioprogramm (-sender) hingewiesen wird und damit ein Güteurteil verbunden ist, weshalb die Aufschrift als Werbung zu werten ist. Der Feststellung des Bw, daß es sich beim ORF um ein öffentlich-rechtliches Unternehmen handelt, das die Einnahmen durch Rundfunk- und Fernsehgebühren erzielt, kann nicht entgegengetreten werden, weil diese Feststellung sachlich richtig ist, doch handelt es sich bei dieser Behauptung nur um eine Teilwahrheit. Wie allgemein bekannt ist, strahlt der ORF auch Werbesendungen aus und erzielt dadurch beträchtliche Einnahmen. Warum - wie der Bw weiters behauptet - eine wirtschaftliche Werbung für den ORF nicht sinnvoll sein soll, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere unter dem Aspekt, daß das Rundfunkmonopol gefallen ist und immer mehr Privatradiolizenzen vergeben werden. Der Feststellung des Bw, daß seit längerer Zeit entlang der Freilandstraßen immer mehr Hinweise darauf angebracht werden, auf welcher Frequenz das Programm von Radio Oberösterreich, vornehmlich der Verkehrsfunk, empfangen werden kann und das gegenständliche Werbeplakat den gleichen Zweck erfülle, kann ebenfalls nicht grundsätzlich entgegengetreten werden. Dies ändert jedoch nichts daran, daß, wenn es sich wie gegenständlich um eine Werbung im Sinne des § 84 Abs.2 StVO 1960 handelt, die Anbringung dieser Werbung außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten ist. Dient jedoch diese Werbung einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer oder ist sie für diese immerhin von erheblichem Interesse, dann hat gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. die Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot zu bewilligen. Eine derartige Ausnahmebewilligung liegt jedoch im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor. Da somit die rechtlichen Ausführungen des Bw rechtlich nicht zutreffend sind und die Tatfrage unstrittig ist, war die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen. II. Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist die Strafe nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes sowie den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes zu bemessen. Im gegenständlichen Fall ist das Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich die Gewährleistung einer widmungsgemäßen Benützung der Straße zu Verkehrszwecken, nach Maßgabe der zeitlichen und örtlichen Umstände der Übertretung nicht als geringfügig zu bewerten. Mangels Angaben des Bw ist die Strafbehörde, was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw anlangt, davon ausgegangen, daß dieser ein Durchschnittseinkommen von 14.000 S bezieht, vermögenslos ist und für niemanden zu sorgen hat. Dieser Einschätzung ist der Bw im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, weshalb auch der O.ö. Verwaltungssenat diese Annahmen der Strafbemessung zugrundelegt. Als mildernd zu bewertende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als straferschwerend hat die Erstbehörde neun einschlägige Vormerkungen gewertet. Es entspricht jedoch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe nur dann besteht, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war. Dem Vorstrafenregister ist zu entnehmen, daß zum Zeitpunkt des Vorliegens der ggst. Verwaltungsübertretungen der Bw (lediglich) vier einschlägige Vormerkungen aufweist. Dieser Umstand ist als schuldmindernd zu werten, was zu einer entsprechenden Reduzierung der Strafe führte. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist jedoch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Aus zahlreichen Berufungsverfahren ist auch dem O.ö. Verwaltungssenat bekannt, daß der Bw gegenüber den durch die ggst. Norm rechtlich geschützten Werten eine zumindest gleichgültige Einstellung aufweist, weshalb, weil die letzten einschlägigen Übertretungen mit 3.000 S geahndet wurden, eine Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe aus den oa Gründen geboten erscheint. III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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