Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105450/4/Sch/Rd

Linz, 08.06.1998

VwSen-105450/4/Sch/Rd Linz, am 8. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Raimund G vom 19. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Februar 1998, VerkR96-5764-1997, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 980 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 4. Februar 1998, VerkR96-5764-1997, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 18 Abs.1 StVO 1960, 2) § 20 Abs.2 StVO 1960, 3) § 18 Abs.1 StVO 1960 und 4) § 82 Abs.4 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 3.600 S, 3) 500 S und 4) 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 15 Stunden, 2) 108 Stunden, 3) 15 Stunden und 4) 9 Stunden verhängt, weil er am 5. November 1997 in den Gemeindegebieten von Meggenhofen, Aistersheim und Haag a.H., Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 von Wels kommend in Richtung Suben den PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen (D) gelenkt und 1) um 8.00 Uhr im Gemeindegebiet von Meggenhofen auf Höhe des Straßenkilometers 31,000 der A 8 beim Hintereinanderfahren insoferne keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, als er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 135 km/h lediglich einen Abstand von einer Fahrzeuglänge zum Vorderfahrzeug eingehalten habe, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. 2) Weiters habe er auf dieser Fahrt kurz nach 8.00 Uhr im Gemeindegebiet von Aistersheim auf Höhe des Straßenkilometers 34,000 der A 8 die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich überschritten und 3) kurz nach 8.00 Uhr im Gemeindegebiet von Aistersheim auf Höhe des Straßenkilometers 34,500 der A 8 nochmals beim Hintereinanderfahren insoferne keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, als er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 137 km/h wiederum lediglich einen Abstand von einer Fahrzeuglänge zum Vorderfahrzeug eingehalten habe, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. 4) Ferner sei auf dieser Fahrt, wie am Ort der Anhaltung kurz nach 8.00 Uhr im Gemeindegebiet von Haag a.H. auf Höhe des Straßenkilometers 42,000 der A 8 festgestellt worden sei, am PKW das Unterscheidungszeichen des Heimatlandes nicht angebracht gewesen, obwohl dies Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten führen müssen. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 490 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen dem Grunde nach nicht, vermeint aber, daß einige Umstände bei der Strafbemessung zu seinen Gunsten sich hätten auswirken müssen. So verweist er darauf, noch nie in seinem Leben wegen zu schnellen Fahrens Strafe bezahlt zu haben. Demgegenüber liegt laut Mitteilung des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes aber eine einschlägige Vormerkung auf.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit konnte daher dem Berufungswerber tatsächlich nicht zukommen.

Aber auch die anderen im Rechtsmittel aufgezeigten Umstände vermögen eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht zu rechtfertigen. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, sofern man es - im Unterschied zum Hinweis auf die Unbescholtenheit - für glaubwürdig erachtet, daß er wegen seines im Spital befindlichen Vaters so schnell gefahren sei und auch andere Übertretungen begangen habe, ist entgegenzuhalten, daß auch eine persönliche Betroffenheit bzw Besorgnis Übertretungen der Verkehrsvorschriften nicht rechtfertigen kann. Diesfalls muß eben mit einem früheren Fahrtantritt vorgesorgt werden. Die Berufungsbehörde vermag auch nicht zu erkennen, inwieweit eine bevorstehende Hochzeit einen Fahrzeuglenker zu Verkehrsübertretungen "zwingt".

Dem Berufungswerber wurde seitens des O.ö. Verwaltungssenates im Verfahren zur Kenntnis gebracht, daß in Österreich Gendarmerie- bzw Polizeibeamte grundsätzlich ermächtigt sind, für bestimmte im Straßenverkehr begangene Verwaltungsübertretungen genau festgesetzte Strafbeträge einzuheben. Bezahlt ein Lenker die Strafe (das Bußgeld) - aus welchen Gründen auch immer - nicht, so ist die örtlich zuständige Behörde vom Vorgang durch Anzeige in Kenntnis zu setzen und entzieht sich somit völlig jeglicher Einflußmöglichkeit durch die genannten Beamten, welche Strafe dann die Behörde hiefür vorsieht. Eine allfällige Äußerung - sofern sie überhaupt tatsächlich getätigt wurde - eines Beamten gegenüber einem Fahrzeuglenker über die vermutliche Strafhöhe kann daher nicht verbindlich sein.

Das entsprechende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers geht sohin ins Leere.

Die Strafzumessung hat alleine anhand der Kriterien des § 19 VStG zu erfolgen, wobei im konkreten Fall die Berufungsbehörde eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht erblicken kann.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Durch Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie insbesondere die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Solche Delikte stellen daher nicht nur eine abstrakte, sondern vielfach sogar eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen für die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes in der Höhe von jeweils 500 S können geradezu als milde, wenn nicht schon "symbolisch", angesehen werden. Die Überschreitung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit um über 40 km/h rechtfertigt die von der Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 3.600 S, wobei um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen bzw jene im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen wird. Der Umstand, daß Faktum 4 des angefochtenen Straferkenntnisses ein Delikt zum Inhalt hat, das in der Regel die Verkehrssicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt, wurde bei der Strafbemessung ausreichend berücksichtigt. Andererseits kann nicht übersehen werden, daß die entsprechende Vorschrift im Einzelfall durchaus von Bedeutung sein kann, um ein Fahrzeug dem richtigen Herkunftsland zuordnen zu können und allenfalls entsprechende Nachforschungen zu ermöglichen; daß dies bei in der BRD zugelassenen Fahrzeugen in der Regel auch ohne Unterscheidungszeichen alleine aufgrund des Kennzeichens möglich ist, ist dabei von untergeordneter Bedeutung.

Zu diesem Tatvorwurf ist ergänzend zu bemerken, daß die Formulierung im angefochtenen Straferkenntnis einer Überprüfung auf Grundlage einer nicht auf das Strafausmaß beschränkten Berufung nicht standhalten würde, da der Bezug zu § 102 Abs.1 KFG 1967 völlig fehlt.

Der Berufungswerber hat sein Rechtsmittel des weiteren mit seinen angeblich eingeschränkten persönlichen Verhältnissen - er habe keinerlei Einkommen - begründet. Allerdings hat er diesen ungewöhnlichen Umstand - nach der allgemeinen Lebenserfahrung verfügt jedermann Mittel für seinen Lebensunterhalt - nicht glaubhaft machen können, sodaß die Berufungsbehörde davon ausgeht, daß er über ein faktisches Einkommen in einer Höhe verfügt, die ihm die Bezahlung der zum Teil geringfügigen Verwaltungsstrafen ermöglichen wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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