Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105452/3/BI/FB

Linz, 12.05.1998

VwSen-105452/3/BI/FB Linz, am 12. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn R S, A, S, vom 22. April 1998 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. April 1998, VerkR96-6896-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 8.000 S (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage) herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenersatz erster Instanz ermäßigt sich daher auf 800 S und entfällt ein Kostenersatz zum Rechtsmittelverfahren.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S (12 Tage EFS) verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 1.200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei beruflich auf den Führerschein angewiesen, wobei er fast ausschließlich im Ausland arbeite. Die letzte Baustelle habe er bis Anfang Dezember in Brasilien gehabt und seither habe er kein Einkommen und nehme auch keine Arbeitslosenunterstützung in Anspruch. Er bezahle Sozialversicherung vom Bankkonto, wodurch sich die Kontoüberziehung von ohnehin 100.000 S noch erhöhe. Er könne derzeit keine Arbeiten annehmen, da er keinen Führerschein habe und jeder Auftraggeber einen solchen verlange. Er habe außerdem Kreditschulden in Höhe von etwa 220.000 S und keine Sorgepflichten. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß der Strafbemessung zwar die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund und das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen zugrundegelegt wurde, jedoch mangels entsprechender Angaben des Rechtsmittelwerbers ein monatliches Einkommen von 20.000 S netto angenommen und vom Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen wurde. Auch die außerordentliche Strafmilderung wurde nicht angewendet, weil überwiegende Milderungsgründe nicht gefunden wurden.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, am 5. September 1997 um 5.00 Uhr als Lenker eines PKW im Stadtgebiet S, stadtauswärts Schlangenlinien über die Fahrbahnmitte gefahren zu sein, wodurch er dem Meldungsleger aufgefallen sei, der deutliche Alkoholisierungsmerkmale und einen defekten linken Außenspiegel am Fahrzeug festgestellt habe, sodaß er ihn zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert habe. Vier Versuche hätten kein gültiges Ergebnis erbracht, was auch auf dem in Kopie vorliegenden Meßstreifen dokumentiert ist. In der Anzeigenbeilage ist außerdem vermerkt, daß der Rechtsmittelwerber durch sein Verhalten gezeigt habe, daß er offensichtlich nicht gewillt sei, gültige Ergebnisse zu erzielen.

Angesichts der schlechten finanziellen Situation des Rechtsmittelwerbers und der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit hält es der unabhängige Verwaltungssenat noch für vertretbar, im gegenständlichen Fall die Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, sie ist auch geeignet, den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Alkoholbestimmungen anzuhalten. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu finden, sodaß auch die Voraussetzungen für die außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG nicht vorlagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Wegen schlechter finanzieller Situation ist bei verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit Mindeststrafe von 8.000 S / 7 Tage EFS bei Übertretung nach §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO gerechtfertigt.

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