Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105454/2/Fra/Ka

Linz, 12.05.1998

VwSen-105454/2/Fra/Ka Linz, am 12. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.4.1998, VerkR96-3794-1996-SR/KB, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 3 (§§ 102 Abs.5 lit.e, 101 Abs.5 und 102 Abs.1 KFG 1967) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

Die Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunktes 4 (§ 102 Abs.1 KFG 1967) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat: ".......4. sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da a) die Kennzeichenbeleuchtung funktionslos war, b) die rechte hintere Schlußleuchte funktionslos war und c) die rechte vordere Begrenzungsleuchte funktionslos war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: a) § 102 Abs.1 iVm §§ 14 Abs.6 und 16 Abs.1 KFG 1967, b) § 102 Abs.1 iVm §§ 14 Abs.4 und 16 Abs.1 KFG 1967, c) § 102 Abs.1 iVm §§ 14 Abs.3 und 16 Abs.1 KFG 1967.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von je 300 S (insgesamt somit: 900 S), falls diese uneinbringlich sind je Ersatzfreiheitsstrafen von 6 Stunden (insgesamt somit: 18 Stunden) verhängt." Der Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunktes 4 insoferne, als diese den Vorwurf, daß die Gewichtsaufschriften nicht mit den Zulassungsdaten übereinstimmten, anficht, stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Der Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunktes 5 (§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967) keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wortfolge "und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt." zu entfallen hat. II. Der Berufungswerber hat zu den Verfahren nach den Spruchpunkten 1 bis 3 weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor der ersten Instanz noch zum Berufungsverfahren zu zahlen. Hinsichtlich des Verfahrens zum Spruchpunkt 4 hat der Berufungswerber keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen. Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, d.s. 90 S. Hinsichtlich des Verfahrens zu Spruchpunkt 5 hat der Berufungswerber zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 60 S zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 44a und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen 1.) des § 102 Abs.5 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden), 2.) des § 101 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 48 Stunden), 3.) des 102 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (EFS 12 Stunden), 4.) des § 102 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) und 5.) des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er am 11.7.1996 um 7.30 Uhr den LKW, Kz.: , samt Anhänger, Kz.: in Linz, Leonfeldnerstraße 68 gelenkt und dabei 1.) auf der Fahrt den Bescheid (Bescheid des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 16.1.1996, Zl.BauS-I-451030/ 4-96 (Blätter 3 bis 7 fehlten) über eine kraftfahrrechtliche Bewilligung, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich war, nicht mitgeführt hat, 2.) einen Transport ohne Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt hat, da er lediglich einen Bewilligungsbescheid für den Transport unteilbarer Güter besaß, der gegenständliche Transport aber aus teilbaren Gütern (Bagger und Schotter) bestand, 3.) sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die "H-Tafel" hinten fehlte, 4.) sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die Kennzeichenbeleuchtung funktionslos war, die rechte hintere Schlußleuchte und das rechte hintere Begrenzungslicht funktionslos war, die rechte vordere Begrenzungsleuchte funktionslos war und die Gewichtsaufschriften nicht mit den Zulassungsdaten übereinstimmten und 5.) als Lenker des Kraftfahrzeuges den Zulassungsschein für den mit diesem gezogenen Anhänger nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Im Spruchpunkt 1 wird dem Bw zur Last gelegt, auf der gegenständlichen Fahrt keinen Bescheid des Amtes der O.ö. Landesregierung mitgeführt zu haben. Dazu ist festzustellen, daß für den gegenständlichen Transport ein Bescheid des Landeshauptmannes mitzuführen gewesen wäre. Das Amt der O.ö. Landesregierung ist lediglich Geschäftsstelle des Landeshauptmannes. Mit der Umschreibung, keinen Bescheid des Amtes der Landesregierung mitgeführt zu haben, wurde somit keine ausreichende Subsumtion unter das in Betracht kommende Tatbild vorgenommen. Unter Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bw vorgeworfen, einen Transport ohne Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt zu haben, da er lediglich einen Bewilligungsbescheid für den Transport unteilbarer Güter besaß, der gegenständliche Transport aber aus teilbaren Gütern (Bagger und Schotter) bestand. Dazu ist festzustellen, daß gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 eine Bewilligung des Landeshauptmannes für bestimmte übergroße und - schwere Transporte erforderlich ist. Daß der Bw einen derartigen übergroßen bzw - schweren Transport, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen nach § 101 Abs.5 leg.cit. gelenkt hat, geht aus dem angefochtenen Schuldspruch nicht hervor. Im Spruchpunkt 3 wird dem Bw als Lenker vorgeworfen, sich nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt zu haben, daß das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die "H-Tafel" hinten fehlte. § 39a KFG 1967 normiert die Voraussetzungen der Anbringung der gegenständlichen Tafel. Eine derartige Tafel ist nur bei bestimmten Kraftfahrzeugen und Anhängern anzubringen. Die entsprechenden Regelungen finden sich im § 39a leg.cit. Der angefochtene Schuldspruch enthält diese Tatbildmerkmale nicht. Was die Punkte 1 bis 3 betrifft, ist festzustellen, daß während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Die einzige während dieser Frist ergangene Verfolgungshandlung ist die Strafverfügung vom 16.12.1996 die, weil sie hinsichtlich der Tatumschreibungen nicht über das angefochtene Straferkenntnis hinausgeht, als untauglich zu werten ist. Außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist es jedoch dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechende Ergänzungen vorzunehmen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war. Erwägungen zum Spruchpunkt 4:

Der Bw bestreitet die Funktionslosigkeit der angeführten Leuchten nicht, bringt jedoch vor, daß die Kennzeichenleuchte zu einem Zeitpunkt, als er diese überprüfen konnte noch in Funktion war. Der Ausfall müsse während der Fahrt eingetreten sein und habe sich auch offensichtlich während der Fahrt das Anschlußkabel gelockert. In der Berufung wird vorgebracht, daß die Defekte (gemeint: offenbar sämtlicher Leuchten) während der Fahrt aufgetreten seien. Dieser Verantwortung sind einerseits die zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger entgegenzuhalten, wonach der linke Teil der Kennzeichenleuchte keine Lampe hatte und der rechte nicht mit dem Stromkabel verbunden war. Weiters habe der Tieflader laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.8.1996 rechts hinten eine funktionsunfähige Schlußleuchte und ein funktionsunfähiges Begrenzungslicht aufgewiesen. Rechts vorne sei beim Tieflader die weiße Begrenzungsleuchte defekt gewesen, das Weißglas sei zerbrochen gewesen und es habe ebenfalls die Lampe gefehlt. Da alles sehr stark verschmutzt war, habe laut Anzeige angenommen werden können, daß diese Beschädigung des Lichtes schon lange vorhanden war. Mit seiner pauschalen und undifferenzierten Behauptung hinsichtlich der einzelnen Leuchten kann der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen, zumal er bei der Amtshandlung laut Anzeige angegeben hat, daß es Schlamperei sei, daß die Beleuchtungsvorrichtungen nicht funktionieren. Die verantwortliche Person des Zulassungsbesitzers der gegenständlichen Fahrzeuge, Frau W gab am Tattag um 8.15 Uhr mit den Beanstandungen konfrontiert hinsichtlich der Beleuchtung an, daß ihr diese Übertretungen insofern erklärbar seien, "weil wir diesen (gemeint: offenbar den LKW-Zug) öfter vermieten und mir Beschädigungen nicht gemeldet werden." Nun ist es eine Erfahrungstatsache, daß die unmittelbar bei einer Amtshandlung abgegebene Rechtfertigung eher der Wahrheit entspricht, als erst eine geraume Zeit später abgegebene Rechtfertigung. Daß die Kennzeichenleuchte (und nur diese!) während der Fahrt funktionsunfähig geworden sei, hat der Bw nach rechtsfreundlicher Vertretung erst am 17.2.1997 behauptet. Diese Version ist im Hinblick auf die bei der Amtshandlung vorgebrachte Rechtfertigung nicht glaubhaft. Der Bw hat daher die ihm hier zur Last gelegten Tatbestände zu verantworten. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Bw, daß Tatort und Tatzeit nicht ausreichend begründet seien. Er bringt vor, daß bezüglich der Tatzeit nur festgestellt werden könne, daß zum Zeitpunkt der Kontrolle die behaupteten Verstöße bestanden haben. Genau dies wird ihm auch zur Last gelegt. Warum daher Tatort und Tatzeit nicht ausreichend begründet sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, daß sich der Bw vor Antritt der Fahrt nicht in zumutbarer Weise vom vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzuges überzeugt hat, ist jedoch, was Tatort und Tatzeit betrifft, nicht gesondert anzuführen. Im Recht ist der Bw insofern, als er feststellt, daß zur Präzisierung der Verstöße auf die einzelnen kraftfahrrechtlichen Regelungen nicht eingegangen wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat verweist diesbezüglich auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach, wenn der Lenker des KFZ hinsichtlich des "Sich-überzeugens" seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht, das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip zum Tragen kommt (vgl. VwGH 30.1.1985, 84/03/0098). Der O.ö. Verwaltungssenat hatte daher in Befolgung der Bestimmung des § 22 VStG die hier vorliegenden mehreren Verwaltungsübertretungen aufzugliedern, was auch zulässig war, weil insgesamt eine niedrigere Strafe als die von der Erstbehörde verhängte Gesamtstrafe festgesetzt wurde und somit der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius nicht verletzt wurde. Der Vorwurf, daß die Gewichtsaufschriften nicht mit den Zulassungsdaten übereinstimmten, war zu beheben, weil aus der Umschreibung nicht hervorgeht, welche Gewichtsaufschriften am Anhänger vorhanden waren und welche tatsächlich hätten vorhanden sein müssen und während der Verfolgungsverjährungsfrist diesbezüglich keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Hinsichtlich dieses Vorwurfes ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Erwägungen zu Spruchpunkt 5:

Der Bw bringt vor, daß er, weil ihm die Papiere in Gesamtheit übergeben worden seien, davon ausgehen habe müssen, daß diese gemäß der Mitteilung des Dienstgebers auch vollständig vorhanden sind. Dieses Vorbringen kann den Bw nicht entlasten. Einem sorgfältigen Kraftfahrer ist zumutbar, vor Beginn der Fahrt die ihm übergebenen Fahrzeugdokumente zu überprüfen und er ist auch verpflichtet dazu. Daß er diesbezüglich keine Überprüfung durchgeführt hat, ist ihm als schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen. Der Spruchteil "und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt" war zu eliminieren, weil das Nichtaushändigen bzw Nichtmitführen zwei verschiedene Tatbestände sind (VwGH 11.5.1990, 89/18/0175). Unbestritten ist, daß der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges den Zulassungsschein für den mit diesen gezogenen Anhänger nicht mitgeführt hat. Er konnte ihn daher logischerweise auch nicht aushändigen. I.4. Strafbemessung:

Der Bw bringt vor, daß es sich gegenständlich um Formaldelikte handle und eine Gefährdung oder Behinderung des öffentlichen Verkehrs durch den Transport nicht eingetreten sei. Es hätte daher die Erstbehörde von der Verhängung einer Geldstrafe in sämtlichen Fällen Abstand nehmen müssen, um mit einer Mahnung (offenbar gemeint: Ermahnung) das Auslangen finden können. Dazu ist festzustellen, daß bei sämtlichen Delikten, in denen die Berufung in der Schuldfrage abgewiesen wurde, eine Gefährdung oder Behinderung des öffentlichen Verkehrs nicht Tatbestandsmerkmal ist. Voraussetzung der Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG ist, daß das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Sowohl was das Nichtmitführen des Zulassungsscheines als auch was das Nichtüberprüfen der Leuchten betrifft, ist von einer sorglosen bzw wie der Bw anläßlich seiner Rechtfertigung selbst angab, von einer "schlampigen" Einstellung in bezug auf die ihn hier treffenden gesetzlichen Verpflichtungen auszugehen. Das Verschulden ist daher nicht als geringfügig zu werten. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als mildernd wird entgegen der Auffassung der Erstbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet. Unter Bedachtnahme auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw sind die nunmehr bemessenen Strafen als den Kriterien des § 19 VStG angemessen zu erachten. Eine weitere Herabsetzung der Strafen ist nicht vertretbar, weil bei sämtlichen Tatbeständen der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 1 % ausgeschöpft wurde. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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