Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105457/2/BI/FB

Linz, 15.04.1999

 

VwSen-105457/2/BI/FB Linz, am 15. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Kisch, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn F S, S 35, V, vom 26. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. März 1998, VerkR96-3013-1998, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.4 Z1 FSG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 30.000 S (1008 Stunden EFS) verhängt, weil er am 21. Dezember 1997 um 21.00 Uhr den PKW auf öffentlichen Straßen, zuletzt auf der A Bundesstraße, von V nach L zum Gasthaus L in der A 34 gelenkt habe und vor dem genannten Gasthaus festgestellt worden sei, daß er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei nicht mit dem PKW am 21. Dezember 1997 von V nach L gefahren und er sei ebenfalls von keinen Polizisten kontrolliert worden, weil das gar nicht möglich gewesen sei. Er sei aus dem Gastlokal L geholt worden, weil sein PKW anscheinend eine Ausfahrt verstellt habe, aber weil er eben keine Autoschlüssel in der Tasche gehabt habe, habe er zurück ins Lokal gehen und die Schlüssel bei seinem Fahrer holen müssen. Eine Anzeige könne man nur bei einer Fahrerkontrolle machen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß die Anzeige als wesentliche und einzige Grundlage für den Tatvorwurf die Angaben enthält, daß die Gendarmeriebeamten des GPK S RI E und AI S am 21. Dezember 1997 - die Uhrzeit ist nicht enthalten - zum Parkplatz vor dem Gasthaus L in L, A 34, gerufen wurden, da dort ein PKW verparkt worden sei. Beim Eintreffen hätten die Beamten feststellen können, daß der PKW direkt vor dem Heck des PKW parkte, sodaß dieser nicht mehr wegfahren konnte. Der Lenker des verparkten PKW J K gab an, er warte schon eine halbe Stunde und habe den Lenker auch schon viermal ausrufen lassen.

Die Auskunft über die Zulassungsdaten ergab, daß der PKW auf den Rechtsmittelwerber zugelassen ist. Laut Anzeige teilte ein Kellner des Gasthauses mit, er habe diesen zwar gefunden; dieser weigere sich jedoch, zu seinem Fahrzeug zu kommen. Als der Rechtsmittelwerber aber dann doch zum Fahrzeug kam, sei festgestellt worden, daß er offensichlich stark alkoholisiert gewesen sei und außerdem besitze er keine Lenkerberechtigung, sodaß ihm die Fahrzeugschlüssel abgenommen worden seien. RI E habe dem Rechtsmittelwerber vorgehalten, er sei ohne Führerschein gefahren, worauf dieser geantwortet habe, das sei richtig. Laut Anzeige habe der Rechtsmittelwerber um 21.00 Uhr des 21. Dezember 1997 den PKW von V nach L gelenkt.

Der Rechtsmittelwerber hat auf die seitens der Erstinstanz ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung geantwortet, die Anzeige sei nur auf Wahrscheinlichkeit aufgebaut, er sei jedenfalls nicht gefahren und auch nicht kontrolliert worden, weil das eben nur bei einer Fahrerkontrolle möglich sei.

Der Akt enthält weder weitere Erhebungen noch wurde festgestellt, wie der Meldungsleger RI E auf die Lenkzeit 21.00 Uhr kam. Es geht auch nicht hervor, wann die Beamten beim besagten Gasthaus eingetroffen sind, und es ergibt sich auch nicht, daß sie erhoben hätten, wie lange sich der Rechtsmittelwerber schon im Gasthaus befunden hat, bevor sich der Zeuge K entschlossen hat, dieses zu verlassen und festgestellt hat, daß er wegen des hinter seinem PKW abgestellten Fahrzeuges nicht wegfahren würde können.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Nach § 44a Z1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt nicht annähernd ein Anhaltspunkt dafür, wann tatsächlich das dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Lenken des Kraftfahrzeuges stattgefunden haben könnte. Aufgrund der dürftigen Anzeige und der fehlenden Erhebungen nachher ist auch nicht zu erwarten, daß eine einwandfreie Rekonstruktion nach mehr als einem Jahr noch möglich sein wird.

Aus diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall hinsichtlich der zur Last gelegten Tatzeit erhebliche Zweifel bestehen, sodaß spruchgemäß - ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen - zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Lenkzeit wegen mangelhaftem Verfahren vor der Erstinstanz und zweifelhafter nicht schlüssiger Anzeige nicht mehr zu eruieren -> Einstellung im Zweifel.

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