Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105458/15/Ki/Shn

Linz, 23.10.1998

VwSen-105458/15/Ki/Shn Linz, am 23. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Sonja W, vom 23. April 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 25. März 1998, VerkR96-9751-1997-Hu, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Oktober 1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 200 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. März 1998, VerkR96-9751-1997-Hu, über die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil sie am 17.5.1997 um 14.35 Uhr im Gemeindegebiet von Sierning, auf der Steyrtalbundesstraße (B140), bei Strkm 2,422, in Richtung Grünburg, das Motorrad, Kz., mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h gelenkt und dadurch die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h überschritten hat. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 250 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Mit Schriftsatz vom 23. April 1998 erhob die Rechtsmittelwerberin Berufung mit dem Antrag in Stattgebung der Berufung, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Im wesentlichen wird dem Tatvorwurf widersprochen und insbesondere darauf hingewiesen, daß gegen den Vater der Beschuldigten von den Gendarmeriebeamten zur selben Tatzeit und zum selben Tatort ebenfalls eine Anzeige erstattet wurde, wonach seine Geschwindigkeitsübertretung mittels Meßgerät festgestellt worden sei und dies zu einer rechtskräftigen Strafverfügung gegen den Vater geführt habe. Es sei schlichtweg denkunmöglich, daß die Gendarmeriebeamten am gleichen Tatort und zur gleichen Tatzeit die Geschwindigkeit beider Motorradfahrer mit dem gleichen Meßgerät gemessen hätten, wie sie dies allerdings offensichtlich angezeigt haben. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein am 16. Oktober 1998. Bei dieser Berufungsverhandlung haben die Bw im Beisein ihres Rechtsvertreters sowie als Zeugen die beiden Meldungsleger und der Vater der Bw teilgenommen. Ein Vertreter der Erstbehörde ist zur Verhandlung nicht erschienen. Im Rahmen ihrer Einvernahme sagte die Bw im wesentlichen aus, daß sie zum Vorfallszeitpunkt nicht auf das Tacho geschaut hätte. Sie sei ihrem Vater, der sie vor dem Vorfall überholt hat, nachgefahren. Sie könne sich jedoch nicht vorstellen, daß sie so schnell gefahren sei. Sie hätte zum Vorfallszeitpunkt eine ca einjährige Fahrpraxis gehabt. Die Amtshandlung nach der Anhaltung sei ausschließlich gegen ihren Vater geführt worden, sie selbst sei von den Gendarmeriebeamten nicht informiert worden, daß auch gegen sie eine Anzeige erstattet werden sollte. Es sei auch richtig, daß vor dem Vorfall zwei Kraftfahrzeuge überholt wurden, dieser Überholvorgang habe sich jedoch noch in einem Bereich ereignet, welcher von den Gendarmeriebeamten nicht eingesehen werden konnte. Die beiden Meldungsleger haben im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme übereinstimmend den Geschehensablauf zum Vorfallszeitpunkt geschildert. Die Messung und die darauffolgende Amtshandlung wurde von Abteilungsinsp. B geführt. Sein Kollege, Insp. M hat die Anhaltung vorgenommen. Abteilungsinsp. B führte aus, daß er seit Einführung des Lasermeßgerätes Messungen durchführt, zum Vorfallszeitpunkt habe er die Bedienungsanleitung für das Meßgerät eingehalten, wobei er auf Befragen angab, daß es keine gesonderte Bedienungsanleitung für die Messung von Motorrädern gebe. Dazu führte er allerdings aus, daß er im konkreten Fall auf den Scheinwerfer des Fahrzeuges der Bw gezielt habe. Die beiden Motorradfahrer wären ihm als zu schnell fahrend aufgefallen und er habe zuerst den vorausfahrenden Vater gemessen, diesbezüglich sei jedoch kein Meßergebnis zustandegekommen. In der Folge habe er daraufhin das in einem gleichbleibenden Abstand hinter dem Vater nachfahrende Motorrad gemessen und die angezeigte Geschwindigkeit festgestellt. Bei der folgenden Amtshandlung sei auch der Bw die überhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen bzw sei diese von der beabsichtigten Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden.

Der Vater der Bw, welcher vorerst auf sein Aussageentschlagungsrecht hingewiesen wurde, führte aus, daß er zwar möglicherweise mit etwas überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, eine derartige Geschwindigkeits-überschreitung könne er sich jedoch nicht vorstellen. Er habe seiner Tochter das Motorradfahren lehren wollen, kurz vor dem Vorfallszeitpunkt habe er sie überholt. Es könne daher durchaus sein, daß er nach dem Überholvorgang mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, dies bedeute jedoch noch nicht, daß auch seine Tochter zu schnell gefahren sei. Zum Vorfallszeitpunkt habe er nicht in den Rückspiegel geschaut. Nach der Anhaltung sei die Amtshandlung ausschließlich gegen ihn geführt worden, seine Tochter sei von dem Gendarmen mehrmals befragt worden, wie schnell sie gefahren ist.

Über Antrag der Bw wurde der Verwaltungsstrafakt betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihren Vater wegen des gegenständlichen Vorfalles der BH Eferding eingeholt. Ein Vergleich der beiden Anzeigen ergibt keinerlei Widerspruch in den Angaben der Meldungsleger.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Es bestehen keine Bedenken, die Angaben der beiden Meldungsleger der Entscheidung zugrundezulegen. Sie haben ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht und in Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenzen einer allfälligen unrichtigen Zeugenaussage getätigt. Die Aussagen sind schlüssig und stehen nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens. Wenn auch der Vater der Bw die Auffassung vertrat, bei dem Gendarmeriebeamten, welcher die Messung vorgenommen hat, handle es sich um einen "Motorradfeind", so kann dennoch nicht festgestellt werden, daß die Meldungsleger die Bw willkürlich mit einem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Vorwurf belasten würden. Was die Aussage der Bw bzw ihres Vaters anbelangt, so hat letzterer eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn auch nicht im festgestellten Ausmaß, zugegeben, die Bw selbst hat ausgeführt, daß sie nicht auf das Tacho geschaut habe. Es mag durchaus zutreffen, daß, allenfalls auch bedingt durch den zuvor erfolgten Überholvorgang, beide Motorradlenker subjektiv die durch die Messung festgestellte Geschwindigkeit nicht in diesem Ausmaß wahrgenommen haben. Aus dem beigeschafften Verwaltungsstrafakt der BH Eferding ergibt sich, daß in bezug auf die Messung keinerlei Widerspruch durch die Meldungsleger gegeben ist. Aus beiden Anzeigen geht hervor, daß die Bw gemessen wurde. Die örtlichen Bedingungen am Vorfallsort sind, wie aus dem Augenschein hervorgekommen ist, dergestalt, daß der von den Meldungslegern festgestellte Sachverhalt durchaus nachvollziehbar ist. Die Bw hat überdies darauf hingewiesen, daß ihr Motorrad mit einer Windschutzeinrichtung ausgestattet ist, welche nicht senkrecht sondern schräg nach hinten verläuft, dadurch könne es, wie auch im Falle der Messung auf die Windschutzscheibe eines PKW's zu einer Fehlmessung kommen. Diesbezüglich wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Diesem Beweisantrag wurde nicht stattgegeben, zumal die erkennende Berufungsbehörde durchaus nicht verkennt, daß in derartigen Fällen tatsächlich eine Fehlmessung zustandekommen könnte. Der messende Gendarmeriebeamte hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er auf den Scheinwerfer des Motorrades gezielt hat. I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Demzufolge hätte die Bw im vorliegenden konkreten Fall höchstens 100 km/h fahren dürfen. Durch Messung mit einem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät wurde die dem Strafvorwurf zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Bw festgestellt. Die Messung erfolgte derart, daß zunächst das Motorrad ihres Vaters gemessen wurde, was jedoch zu einer Fehlmessung führte. In der Folge wurde das Fahrzeug der Bw gemessen, dabei ist eine ordentliche Messung zustandegekommen.

Unter Hinweis auf die ständige Judikatur des VwGH, wonach ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist (vgl VwGH 93/03/0317 vom 16.3.1994 ua), wird daher der gegenständliche festgestellte Sachverhalt objektiv als erwiesen angesehen und es sind auch in subjektiver Hinsicht keinerlei Umstände hervorgekommen, welche die Bw dem Grunde nach entlasten würden. Sie hat die ihr vorgeworfene Geschwindig-keitsüberschreitung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so muß darauf hingewiesen werden, daß es insbesondere durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Motorradfahrern immer wieder zu schwerwiegenden Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt. Aus diesem Grunde ist insbesondere aus generalpräventiven Gründen in derartigen Fällen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Zu Recht hat die Erstbehörde auch auf die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hingewiesen. Nicht auszuschließen ist der Gedanke, daß die Bw letztlich ausschließlich darauf bedacht war, den Anschluß an ihren Vater, welcher zum Vorfallszeitpunkt vorausgefahren ist, nicht zu verlieren und sie aus diesem Grunde nicht auf die konkrete Geschwindigkeit geachtet hat. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Verhaltens der Bw ist jedoch aus diesem Umstand nichts zu gewinnen, ermächtigt und verpflichtet doch die erteilte Lenkberechtigung zu eigenverantwortlichem Handeln. In Anbetracht der von der Erstbehörde festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bw erachtet es die erkennende Berufungsbehörde jedoch für gerechtfertigt, dies bei der Straffestsetzung stärker zu werten, weshalb eine Herabsetzung auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vorgenommen wurde. Die Strafe erscheint geeignet, der Bw das Unrechtmäßige ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie vor Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung war jedoch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich. Bei der Straffestsetzung wurden auch die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Lasermessung - zwei Motorradfahrer hintereinander

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