Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105475/9/Fra/Ka

Linz, 18.08.1999

VwSen-105475/9/Fra/Ka Linz, am 18. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9.4.1998, Zl. VerkR96-5699-1-1997-Kb, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 51 Abs.7 VStG tritt, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten - wie gegenständlich - das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen das Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind, das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Die gegenständliche Berufung ist am 28.4.1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eingelangt. Die oa Frist ist somit am 28.7.1999 abgelaufen, weshalb die gegenständliche Entscheidung zu treffen war. Die Berufung konnte aus folgenden Gründen nicht meritorisch erledigt werden: Aufgrund der Karenzierung des vorerst zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates konnte das nunmehr zuständige Mitglied das Verfahren erst im November 1998 einleiten. In diesem Verfahren hat ein Amtssachverständiger aufgrund eines durchgeführten Lokalaugenscheines ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten erstattet. Aufgrund des Ergänzungsgutachtens, welches am 1.7.1999 beim Oö. Verwaltungssenat einlangte, waren weitere Erhebungen (einschließlich Parteiengehör) erforderlich. Diese konnten innerhalb der Frist gemäß § 51 Abs.7 VStG nicht zum Abschluß gebracht werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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