Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105476/4/Fra/Ka

Linz, 10.06.1998

VwSen-105476/4/Fra/Ka Linz, am 10. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 31.3.1998, VerkR96-3531-1997, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 600 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er am 6.8.1997 um 14.40 Uhr den PKW im Gemeindegebiet von Sierning auf der B 140 Steyrtal-Straße bei km.2,496 in Richtung Grünburg gelenkt hat, wobei er die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten hat, da bei einer Lasermessung festgestellt wurde, daß er eine Geschwindigkeit von 116 km/h inne hatte. Ferner wurde gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die Eingabe vom 28.4.1998, welche folgenden Wortlaut aufweist: "Laut Ihren Schreiben vom 31.3.1998 (gemeint offenbar das oa Straferkenntnis) geht es um eine aufgelegte Schweinerei, die ich im Jahr 1995 von der BH Steyr zu spüren bekam. Sollten Sie davon nicht ablassen, werde ich mich bis zum höchsten Mann im Staate wenden und es wird eine Kommission darüber entscheiden. Mit vorzüglicher Hochachtung B." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen: Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Durch die Anführung der Zahl und des Datums des gegenständlichen Straferkenntnisses ist eine ausreichende Bezeichnung des Bescheides gegeben. Zum begründeten Berufungsantrag ist festzustellen, daß nach der Rechtsprechung ein formeller Berufungsantrag nicht erforderlich ist, es muß nur erkennbar sein, daß der Bw mit dem bekämpften Bescheid nicht einverstanden ist (VwGH 10.1.1990, 89/01/0339). Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß es sich bei der gegenständlichen Eingabe um eine Berufung gegen das oa Straferkenntnis handelt. Diese wurde jedoch verspätet eingebracht. Dem Zustellnachweis ist zu entnehmen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 10.4.1998 zugestellt wurde. Laut Zustellnachweis hat jedoch der Bw die Annahme verweigert. Gemäß § 20 Abs.1 Zustellgesetz ist die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen, wenn der Empfänger die Annahme ohne Vorliegen des im § 13 Abs.5 genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes verweigert. Gemäß §  20 Abs.2 leg.cit. gelten zurückgelassene Sendungen damit als zugestellt. Dafür, daß der im § 13 Abs.5 Zustellgesetz oder ein anderer gesetzlicher Grund vorliegen würde, ergeben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte, weshalb gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. die an der Abgabestelle zurückgelassene Sendung mit 10.4.1998 als zugestellt gilt. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist am 24.4.1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde das Rechtsmittel jedoch - wie sich aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert ergibt - erst am 30.4.1998 der Post zur Beförderung übergeben. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden. Gemäß § 66 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 14.5.1998, VwSen-105476/2/Fra/Ka, wurde dem Bw ua. der Verspätungssachverhalt mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht, hiezu Stellung zu nehmen und einen allfälligen Zustellmangel aufzuzeigen. Beim O.ö. Verwaltungssenat ist jedoch eine Stellungnahme seitens des Bw nicht eingelangt. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum oa Zeitpunkt rechtswirksam erfolgt ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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