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VwSen-105477/2/GU/Mm

Linz, 14.05.1998

VwSen-105477/2/GU/Mm Linz, am 14. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Ing. Walter L.-O.L, gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. April 1998, womit ein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 4. März 1998 betreffend Übertretungen der StVO 1960 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der verfahrensrechtliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 e Abs.2 VStG, § 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen den Rechtsmittelwerber jeweils mit Datum 4. 3. 1998 Strafverfügungen zu den Zahlen und erlassen, welche in einer einheitlichen Postsendung versendet nach Zustellversuch am 5.3.1998 und einem weiteren Zustellversuch am 6.3.1998 infolge Abwesenheit des Beschuldigten am 6.3.1998 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurden.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Eingabe, datiert vom 22.3.1998, eingelangt am 24.3.1998, Einsprüche gegen die Strafverfügungen erhoben.

In dieser Eingabe findet sich die handschriftliche Anfügung "hatte Nebenhöhlenentzündung, deshalb ...".

Laut Mitteilung des Postamtes 4030 Linz, wurde die Postsendung, beinhaltend die beiden Strafverfügungen, am 9.3.1998 vom Beschuldigten eigenhändig übernommen. Mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid hat schließlich die Bundespolizeidirektion Linz den Einspruch des Beschuldigten als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bestreitet der Rechtsmittelwerber die Verspätung seiner Eingabe nicht, sondern macht geltend, daß er laut beigefügtem Arztbrief des Dr. E. D., (auf Zuweisung des Arztes Dr. W. W. vom 17.2.1998), eine beidseitige Kieferhöhlenentzündung hatte. Er sei längere Zeit beim HNO-Arzt in Behandlung gestanden, habe Bettruhe gepflegt und sei im Zeitraum der Zustellung der Strafbescheide (gemeint: Strafverfügung) extrem Zugluft- und Kälteempfindlich gewesen und infolge neuralgischer, migräneartiger Schmerzen, erst frühestens zum "damaligen Zeitpunkt" den Einspruch habe tätigen können. Warum er dann doch am 9.3.1998 persönlich die Postsendung von der Post abholen konnte, erwähnt der Beschuldigte nicht.

Unbestritten ist in der gesamten Eingabe, daß der Einspruch verspätet war.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Nachdem die Zustellung der Strafverfügungen durch Hinterlegung unbestrittener Maßen am 6.3.1998 erfolgt ist, endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 20.3.1998. Der am 22.3.1998 abgefaßte und am 24.3.1998 bei der BPD Linz eingelangte Einspruch war somit verspätet.

Insofern haftet dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an und war dieser zu bestätigen.

Über einen offenbar ohnedies aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand, hatte der O.ö. Verwaltungssenat nicht zu befinden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: offenbar verspäteter Einspruch den Strafverfügung

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