Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105484/2/Ga/Fb

Linz, 30.06.1998

VwSen-105484/2/Ga/Fb Linz, am 30. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der E M, vertreten durch Dr. R A, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. Dezember 1997, VerkR96-4281-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unzulässig - weil gegen ein rechtskräftiges Straferkenntnis eingebracht - zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG. §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit Schriftsatz vom 7. April 1998 beantragte die "Einschreiterin, die gegen das Straferkenntnis vom 17.12.1997 erhobene Berufung .... vorzulegen." Der Schriftsatz selbst ist weder formal noch inhaltlich als Berufung abgefaßt. Es geht aber daraus hervor, daß ein von der "Einschreiterin" stammendes "Schreiben vom 2.1.1998" als Berufung aufzufassen sei. 2. Den bezgl. Schriftsatz hat daraufhin die belangte Behörde zusammen mit dem zu Zl. VerkR96-4281-1997 protokollierten Strafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Strafakt Einsicht genommen. Das darin einliegende, nach Auffassung der Beschuldigten als Berufung zu wertende, von ihr gefertigte Schreiben vom 2. Jänner 1998 ist an die belangte Behörde gerichtet und hat folgenden Inhalt:

"betrifft: VerkR96-4281-1997 Es wurde mir bisher kein Bescheid über diese Strafverfügung zugestellt. Somit ist auch noch kein rechtskräftiger Bescheid an mich ergangen. Daher gehe ich davon aus, daß ich noch keine Strafe rechtswirksam sein kann. Weiters werde ich von meinem Recht der Akteneinsicht Gebrauch machen. Alle die dieses Verfahren tangierenden Akten, Niederschriften sind mir zukommen zu lassen (Kopien). Hiermit ist auch der von Ihnen aufgestellte Teilzahlungsplan hinfällig, da ich noch keine rechtswirksame Strafverfügung habe." 3.2. Dem Strafakt liegt auch eine - vom Leiter der Amtshandlung und von der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) unterschriebene - Strafverhandlungsschrift vom 17. Dezember 1997 ein. Durch sie wird beweiskräftig beurkundet, daß an diesem Tag gegen die Beschuldigte in ihrer Gegenwart ein Straferkenntnis wegen Übertretung des § 5 Abs.5 StVO mündlich verkündet worden ist. Über sie wurde eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: acht Tage) kostenpflichtig verhängt. Dieses Straferkenntnis enthält folgende Rechtsmittelbelehrung. "Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Verkündung, falls aber spätestens drei Tage nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt wurde, innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich bei der den Bescheid erlassenden Behörde eine Berufung einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten." Durch Ankreuzen an der hiefür in der Strafverhandlungsschrift vorgesehenen Stelle hat die Beschuldigte nach Verkündung des Straferkenntnisses keine Erklärung abgegeben. Die Niederschrift wurde nach Ende der Amtshandlung vom Verhandlungsleiter in Anwesenheit der Beschuldigten vorgelesen und sodann von ihr mitunterfertigt. Der Strafakt enthält kein Verlangen der Beschuldigten auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides. Als einzige Eingabe der Beschuldigten liegt dem Strafakt das in Rede stehende Schreiben vom 2. Jänner 1998 ein; es wurde als eingeschriebene Briefsendung am 5. Jänner 1998 dem Postamt P zur Beförderung übergeben und langte am 7. Jänner 1998 bei der belangten Behörde ein.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Abs.2 und 3 des § 62 AVG - gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden - lauten:

"(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren." Vor diesem Hintergrund steht fest, daß das Straferkenntnis am Mittwoch, dem 17. Dezember 1997 durch mündliche Verkündung an die Beschuldigte erlassen worden ist und ihr gegenüber, weil sie - bei ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - weder eine schriftliche Ausfertigung verlangt noch rechtzeitig schriftlich oder mündlich Berufung erhoben hatte, daher mit dem Ende der zweiwöchigen Berufungsfrist mit Ablauf des Mittwochs, 31. Dezember 1997 rechtskräftig geworden ist.

4.2. Rechtlich verfehlt ist die Auffassung der Bw, wonach dadurch, daß sie zum angefochtenen Straferkenntnis keine Erklärung abgegeben hatte und sie bis dato keine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses erhalten habe, das verkündete Straferkenntnis nicht rechtskräftig geworden sei. Gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut hätte sie innerhalb von drei Tagen im Anschluß an die mündliche Verkündung ausdrücklich eine schriftliche Ausfertigung VERLANGEN müssen. Da sie gerade dies nicht tat, hatte die belangte Behörde (von sich aus) der Bw daher auch keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses zu übersenden.

4.3. Aus allen diesen Gründen war das nun zur Berufung erhobene Schreiben vom 2. Jänner 1998 wegen gegebener Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 17. Dezember 1997, VerkR96-4281-1997, zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ergebnis kann auf sich beruhen, daß dieses nachträglich zur Berufung erklärte Schreiben vom 2. Jänner 1998 auch deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, weil es entgegen der für schriftliche Berufungen bestimmten Begründungspflicht (§ 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG) keinerlei Vorbringen enthält, das die durch das Straferkenntnis für die Bw bewirkte Rechtsverletzung wenigstens erkennen ließe. Entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 2. Jänner 1998 hat die Beschuldigte die ihr zustehende Akteneinsicht nicht genützt; im Rechtsirrtum befindet sie sich mit der Auffassung, daß ihr die belangte Behörde "alle die dieses Verfahren tangierenden Akten, Niederschriften" in Kopie hätte "zukommen" lassen müssen. Wenn die Bw nunmehr (in eventu) den Antrag stellt, es möge ihr eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zu Handen des Rechtsfreundes zugestellt werden, "um die Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen", so ist ihr zu entgegnen, daß, wie das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erwiesen hat, die Rechtsmittelfrist nach den Umständen dieses Falles längst schon in Gang gesetzt gewesen und abgelaufen ist; davon abgesehen ist die Bw durch nichts gehindert, sich auch jetzt noch im Wege der Akteneinsicht durch Kopie der Strafverhandlungsschrift die gewünschte Kenntnis des verkündeten Straferkenntnisses zu verschaffen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum