Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105488/16/Ki/Shn

Linz, 13.10.1998

VwSen-105488/16/Ki/Shn Linz, am 13. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Robert W, vom 16. März 1998 gegen das Straferkenntnis der BPD Wels vom 3. März 1998, S-1457/97, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Oktober 1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß der Tatort wie folgt konkretisiert wird: "Wels, B1, Fahrtrichtung Westen, bei Strkm 205,158".

Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 200 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 3. März 1998, dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe am 18.2.1997 um 13.30 Uhr in Wels, B1, 302,6 Meter östlich der Kreuzung B1-Pichlerstraße bei Strkm 205,460 als Lenker des Kombi die durch Vorschriftszeichen bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 45 km/h überschritten. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 84 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Mit Schriftsatz vom 16. März 1998 erhob der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit folgendem Antrag: Der unabhängige Verwaltungssenat von Oberösterreich möge 1) eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und in dieser die Zeugen Christian W und Gerald S sowie mich erneut einvernehmen; 2) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben allenfalls nach Verfahrensergänzung; 3) in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß in der Höhe von höchstens S 1.000 herabsetzen.

Im wesentlichen wird bestritten, daß bei Strkm 205,460 die dort verordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 45 km/h überschritten wurde. Es sei unrichtig, daß der Strkm 205,460 sich 302,6 m östlich der Kreuzung B1-Pichlerstraße befindet. Es liege sohin ein nicht lösbarer Widerspruch hinsichtlich der Ortsangabe vor.

Ferner werden die Zeugenaussagen der Polizeibeamten bemängelt, insbesondere wird vorgehalten, daß diese Zeugenaussagen massiv subjektiv gefärbt und damit unglaubwürdig wären. Darüber hinaus wird auf einen Widerspruch hingewiesen, wonach die Beamten zunächst ausgeführt hätten, die Fahrbahn wäre nach dem vorangegangenen Regen bereits wieder nahezu völlig aufgetrocknet gewesen, während in einer späteren Zeugenaussage eines Polizeibeamten die Rede davon gewesen sei, die Fahrbahn sei mit Sicherheit trocken gewesen. Ein Zeuge habe ausgeführt, daß es vor dem gegenständlichen Zeitraum geregnet hätte. Der Bw selbst hat argumentiert, daß die Fahrbahn zum Vorfallszeitpunkt naß gewesen sei.

Weiters wird die Aussage der Polizeibeamten, der Bw wäre zum Vorfallszeitpunkt alleine unterwegs gewesen, als unrichtig dargestellt, der Bw spricht davon, daß zahlreiche weitere Fahrzeuge in seinem unmittelbaren Umfeld unterwegs gewesen wären. Weiters rechtfertigt sich der Bw, daß die Autobahnabfahrt, auf der er abgefahren ist, wegen des engen Kurvenradius nur eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 - 60 km/h erlaube, er nach der Abfahrt von der Autobahn von der äußerst rechten auf die äußerst linke Fahrspur gewechselt sei und sein Kombi nur beschränkte Fahrleistungen aufweise. Es erscheine daher unwahrscheinlich, daß er zum Tatzeitpunkt kurze Zeit nach der Abfahrt von der Autobahn bereits 115 km/h gefahren sei. Aufgrund des großen Verkehrsaufkommens und der großen Distanz aus der seine Fahrgeschwindigkeit gemessen worden sei, sei daher nur naheliegend, daß die Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeuges gemessen wurde.

Weiters wurde bemängelt, daß die Erstbehörde entgegen einem wiederholten Antrag nicht bei der Wetterwarte Hörsching eine Auskunft eingeholt hat, welches Wetter zum fraglichen Zeitpunkt zwischen Marchtrenk und Wels geherrscht habe. Hinsichtlich der Strafe wurde vorgebracht, daß, gehe man von dem festgestellten Sachverhalt aus, er zum Tatzeitraum alleine auf der B1 unterwegs gewesen sei, auszuschließen sei, daß andere Personen gefährdet worden sind. Es hätte daher die belangte Behörde die Strafe mit höchstens 1.000 S tat- und schuldangemessen festsetzen müssen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Augenschein im Bereich des vorgeworfenen Tatortes am 9. Oktober 1998. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden der Bw sowie als Zeugen die beiden Meldungsleger einvernommen. Ein technischer Amtssachverständiger wurde der Verhandlung beigezogen. Der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der Erstbehörde haben an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

Der Bw führte bei seiner Einvernahme aus, daß er nicht so schnell, wie ihm vorgeworfen wurde, unterwegs gewesen ist. Er sei von der A25 kommend auf die B1 eingebogen, der Kurvenradius der Ausfahrt lasse eine höhere Geschwindigkeit nicht zu, darüber hinaus könne er mit seinem Fahrzeug auch keine derartige Beschleunigung vornehmen. Er habe in der Folge Polizeibeamte bemerkt und sei dem Anhaltezeichen nachgekommen. Er habe wegen Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage sein Fahrzeug anhalten müssen, vor seinem Fahrzeug hätten sich zwei weitere Fahrzeuge ebenfalls angehalten vor der Kreuzung befunden. Zum Vorfallszeitpunkt habe dichter Verkehr geherrscht, die Fahrbahn sei naß gewesen. Weiters führte der Bw aus, daß sein Fahrzeug entgegen den Angaben in den vom technischen Amtssachverständigen der Berechnung zugrundeliegenden Zeitschriften nicht die Höchstgeschwindigkeit von 183 km/h erreichen könne. Beide Meldungsleger haben bei ihrer Einvernahme ausgesagt, daß ihnen die Geschwindigkeit des Bw als zu schnell vorgekommen sei, deshalb sei eine Messung vorgenommen worden. Der Beamte, welcher die Messung vorgenommen hat, habe sich rechts von der entsprechenden Richtungsfahrbahn der B1 befunden und von dort aus (Strkm 205,460) die Messung vorgenommen. Jener Beamte, welcher die Anhaltung durchgeführt hat, hat sich vor der Kreuzung am linken Rand der Richtungsfahrbahn befunden. Er habe die Anhaltung so durchgeführt, daß der übrige Verkehr am angehaltenen Fahrzeug des Bw vorbeigeleitet werden konnte. Zum Zeitpunkt der Messung, so haben beide Meldungsleger übereinstimmend ausgeführt, sei der Bw mit seinem Fahrzeug alleine unterwegs gewesen. Es habe sohin kein dichter Verkehr geherrscht. Bezüglich Fahrbahnbeschaffenheit haben beide Meldungsleger ausgesagt, daß die Fahrbahn zum Vorfallszeitpunkt trocken war. In welchem Zustand sich die Fahrbahn im Bereich der Autobahnabfahrt selbst befunden hat, dazu konnten die Meldungsleger keine Aussagen machen. Beide Meldungsleger konnten sich nicht mehr erinnern, welche Farbe das Fahrzeug des Bw hatte. Dem technischen Amtssachverständigen wurde folgendes Beweisthema gestellt: "Beurteilung der Rechtfertigung, daß in der Kurve (Autobahnabfahrt) eine Geschwindigkeit von maximal 60 km/h möglich ist und mit dem tatgegenständlichen Fahrzeug (Kombi, Marke Honda, Type Shuttle 2,2, Automatic) niemals so schnell beschleunigt werden konnte (Anzeige am Gerätedisplay 119 km/h). Die Beurteilung möge sowohl im Hinblick auf eine nasse Fahrbahn als auch auf eine trockene Fahrbahn vorgenommen werden." Der technische Amtssachverständige hat nachstehendes Gutachten erstellt:

"Entgegen dem Akteninhalt wurde am heutigen Tage bekannt, daß der Beschuldigte auf der A25 nicht aus Richtung Linz bzw Süden kommend, sondern aus Richtung Norden kommend auf die B1 Richtung Wels abgefahren ist. So kam der Beschuldigte auf der Abfahrtsrampe Wels-Ost aus Richtung Norden kommend, wobei von diesem behauptet wird, daß aufgrund der feuchten Fahrbahn eine maximale Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten wurde. Speziell auf dieser Abfahrtsrampe ist derzeit eine maximal erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h verordnet. Im Einmündungsbereich der Abfahrtsrampe in die B1, das ist km 204,650 der B1, wird sodann die maximal erlaubte Fahrgeschwindigkeit auf der B1 von 70 km/h kundgemacht. Die Autobahnabfahrt ist gegenüber der B1 durch das Vorrangzeichen "Vorrang geben" abgewertet. Ab der Einbindung der Autobahnabfahrtsrampe aus Richtung Norden kommend in die B1 wird die B1 in Fahrtrichtung Wels mit drei Fahrstreifen geführt. Diese drei Fahrstreifen beginnen bei km 204,650. Hier wird die Autobahnabfahrtsrampe, die von der tiefer gelegenen Autobahn in Richtung B1 geführt wird, niveaugleich weitergeführt. Bis km 204,740 wird sodann eine begleitete Sperrlinie zur Abtrennung des Astes der Autobahnausfahrt von der B1 aus Richtung Marchtrenk kommend geführt. Ab hier beginnt bis zur Kreuzung Pichlerstraße eine Leitlinie, wobei sämtliche drei Fahrstreifen durch Leitlinien getrennt sind. Bei km 204,800 wird die Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h wiederholt. Die Fahrbahn der B1 aus Richtung Marchtrenk kommend wird bis km 204,900 nahezu geradlinig geführt, zwischen km 204,900 und 205,150 bildet die B1 eine leichte Linkskurve iSd Kilometrierung. Sodann wird die Fahrbahn wieder nahezu geradlinig geführt, wobei bei km 205,350 die Fahrbahn aufgeweitet wird, da hier ein Linksabbiegestreifen in Richtung Pichlerstraße beginnt. Die Pichlerstraße mündet sodann aus Richtung Süden kommend in die Hauptmannstraße aus Richtung Norden kommend bei km 205,478 in die B1 ein. Diese Kreuzung ist durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelt, wobei die Lichtzeichen über der Fahrbahn situiert sind. Bei der BH Wels-Land wurden die Fahrzeugdaten des Kraftfahrzeuges des Beschuldigten mit dem Kennzeichen WL-ROWA1 erhoben. Dabei handelt es sich um einen Kombi der Marke Honda Shuttle 2,2, erstmalige Zulassung 13.6.1995, das mit einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 2.156 ccm ausgestattet ist. Die maximale Motorleistung beträgt 110 kw. Laut Zeitschrift Autokatalog 1998 weist dieses Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 183 km/h auf. Die Beschleunigung von 0 auf 100 km/h erfolgt in 12,2 sec. Gemäß Zeitschrift Mot 23/1995 betragen die Fahrleistungen des gegenständlichen Fahrzeuges folgende Werte: Beschleunigung von 0 auf 60 km/h 5,5 sec 0 auf 100 km/h 13,4 sec 0 auf 140 km/h 26,8 sec.

Gutachten Geht man davon aus, daß der Beschuldigte sein Fahrzeug im Bereich der Ausfahrtsrampe aus Richtung Norden kommend mit maximal 30 km/h aufgrund der feuchten Fahrbahn bewegte und mit dem Beschleunigungsvorgang seines Fahrzeuges erst im Bereich der direkten Einmündung der Ausfahrtsrampe in die B1, das ist bei km 204,650, begann und sein Fahrzeug voll beschleunigte, so errechnet sich aufgrund der vorliegenden Beschleunigungswerte von einer Ausgangsgeschwindigkeit 30 km/h bis zu einer Endgeschwindigkeit 115 km/h eine mittlere Beschleunigung von 1,35 m/sec². Die Wegstrecke, die im Zuge des Beschleunigungsvorganges von 30 km/h bis 115 km/h durchfahren wurde, errechnet sich mit der 351 m. Wurde das Fahrzeug durchgehend vom Beschuldigten vom Ausgangspunkt (Einmündung der Autobahnabfahrt in die B1) in Richtung Zentrum Wels voll beschleunigt, so hätte der Beschuldigte bei km 205,0 eine maximale Geschwindigkeit von 115 km/h erreichen können. Bei km 205,0 war der Beschuldigte noch 460 m vom Standort des Beamten entfernt. Da die Messung des Beschuldigtenfahrzeuges 302,6 m vom Standort des Beamten erfolgte, befand sich der Beschuldigte bei km 205,158 zum Zeitpunkt der Messung. Es hätte somit theoretisch der Beschuldigte bereits 158 m vor dem Meßpunkt die maximale Geschwindigkeit von 115 km/h erreichen können. Es wäre auch dem Beschuldigten möglich gewesen, bei etwas gemäßigterem Beschleunigungsvermögen die gemessenen 115 km/h bis zum Meßpunkt bei km 205,158 zu erreichen." Zur Argumentation des Bw, sein Fahrzeug würde eine Geschwindigkeit von 183 km/h nicht erreichen, erklärte der Sachverständige, daß dies nicht zwingend dafür sein muß, daß das Fahrzeug schlechtere Fahrleistungen aufweist. Beim Ortsaugenschein im Bereich des vorgeworfenen Tatortes wurde festgestellt, daß aus der Sicht des messenden Beamten gesehen, zumindest eine Strecke von 600 m einwandfrei eingesehen werden kann. Weiters konnte festgestellt werden, daß zwar im Regelfall am Vorfallsort eher dichter Verkehr herrscht, zeitweilig war jedoch die Situation so, daß im Bereich der einzusehenden Strecke der gegenständlichen Richtungsfahrbahn sich höchstens ein Fahrzeug befunden hat. Es ist dies offensichtlich darauf zurückzuführen, daß der Verkehr Richtung Westen durch eine östlich des vorgeworfenen Tatortes situierte Verkehrslichtsignalanlage kurzzeitig angehalten wird.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Sachverhaltes wie folgt erwogen:

Entgegen dem Berufungsvorbringen werden die zeugenschaftlichen Aussagen der beiden Meldungsleger nicht als unglaubwürdig und widersprüchlich angesehen. Beide Zeugen haben in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen einer unrichtigen Zeugenaussage den verfahrensrelevanten Geschehensablauf schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und es wurden diese Aussagen durch das im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erstellte Gutachten des beigezogenen technischen Amtssachverständigen, welches durchaus schlüssig ist und nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens steht, bekräftigt. Widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit dem sonstigen Geschehensablauf können die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht erschüttern, ist doch zu berücksichtigen, daß seit dem Vorfall bereits ein längerer Zeitraum verstrichen ist bzw daß sich die Erinnerung der Zeugen naturgemäß auf die verfahrensrelevanten Punkte beschränkt. Insbesondere aus der Feststellung, die Fahrbahn sei zum Vorfallszeitpunkt trocken gewesen, kann die erkennende Berufungsbehörde eine Unglaubwürdigkeit der Aussagen nicht ableiten, haben doch beide Meldungsleger übereinstimmend ausgesagt, daß sie den Fahrbahnzustand im Bereich der Autobahnausfahrt selbst nicht feststellen konnten. Inhaltlich ist die Frage, ob die Fahrbahn zum Vorfallszeitpunkt trocken oder naß war, ohnehin nicht von Belang, hat doch der Amtssachverständige in seinem Gutachten auch den Umstand berücksichtigt, daß die Fahrbahn naß gewesen sein könnte. Aus diesem Grunde war auch die Einholung einer entsprechenden Auskunft bei der Wetterwarte Hörsching - objektiv betrachtet - nicht erforderlich, weshalb diesem Beweisantrag des Bw keine Folge gegeben wurde.

Was den Beweisantrag anbelangt, man möge die konkreten Leistungen des Fahrzeuges des Bw beurteilen, so ist dieser Umstand für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ebenfalls nicht relevant, weshalb auch diesem Antrag keine Folge gegeben wurde. Der Amtssachverständige hat bei einer zusätzlichen Befragung zu seinem Gutachten klar zum Ausdruck gebracht, daß auch eine allfällig individuelle geringere Höchstgeschwindigkeit nicht zwingend dafür sein muß, daß das Fahrzeug schlechtere Fahrleistungen aufweist. Im übrigen hat der Amtssachverständige bei der Ermittlung der verfahrensrelevanten Daten ohnedies jeweils die für den Beschuldigten günstigsten Varianten zugrundegelegt. Der Augenschein im Bereich des vorgeworfenen Tatortes hat überdies ergeben, daß die Aussagen der Meldungsleger, der Bw sei zum Vorfallszeitpunkt alleine unterwegs gewesen, jedenfalls temporär durchaus der Tatsache entsprechen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß keine Bedenken bestehen, die Aussagen der Meldungsleger bzw das Gutachten des Amtssachverständigen der Entscheidung zugrundezulegen. Überdies handelt es sich bei den Meldungslegern um erfahrene Beamte, welche seit Einführung des Lasermeßgerätes entsprechende Messungen durchführen und es ist überdies kein Grund ersichtlich, daß die Beamten dem Bw willkürlich einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt unterstellen würden.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber. Es mag durchaus zutreffen, daß der Bw subjektiv die von den Meldungslegern gemessene Geschwindigkeit nicht wahrgenommen hat.

I.6. Unter Zugrundelegung des erhobenen Sachverhaltes hat der Oö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 Z10a StVO 1960 ist die Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Vorschriftszeichen "Geschwindigkeits-beschränkung" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

Unbestritten war im verfahrensgegenständlichen Bereich der B1 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h verordnet. Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Bw diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit in dem von der Erstbehörde festgestellten Ausmaß überschritten hat, weshalb der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auch durch die erkennende Berufungsbehörde objektiv als erwiesen angesehen wird. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, daß laut ständiger Judikatur des VwGH ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (vgl etwa Erkenntnis vom 2.3.1994, 93/03/0238 ua). Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würde. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungs-übertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten. Die Neuformulierung des Schuldspruches im Zusammenhang mit dem Tatort stellt eine Präzisierung der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Tatortbeschreibung dar, welcher eine Verfolgungsverjährung im konkreten Fall nicht entgegensteht, zumal die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gegen den Bw erlassenen Strafverfügung auch im Hinblick auf den in dieser Strafverfügung etwas unklar formulierten Tatort dennoch eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt. Darüber hinaus wurde dem Rechtsvertreter des Bw laut vorliegenden Verfahrensunterlagen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Akteneinsicht gewährt. Dieser Umstand stellt ebenfalls eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG dar. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so muß darauf hingewiesen werden, daß Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen führen. Derartigen Delikten ist daher mit einer entsprechend strengen Bestrafung entgegenzuwirken. Die Erstbehörde hat bei der Straffestsetzung erschwerend eine rechtskräftige einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung berücksichtigt, mildernd wurden keine Umstände gewertet. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat sich ergeben, daß die von der Erstbehörde angesprochene einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung mittlerweile getilgt ist, dieser Umstand ist in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Nachdem sonst keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus dem Verfahrensakt zu ersehen ist, kommt dem Bw nunmehr der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Darüber hinaus war der Bw zum Zeitpunkt, als er gemessen wurde, alleine unterwegs, weshalb im konkreten Fall keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer festgestellt werden kann. Wenn auch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h durchaus nicht als gering angesehen werden kann, so wird doch dieser Umstand bei der Beurteilung der Tat- und Schuldangemessenheit berücksichtigt. Es erscheint daher vertretbar, die ursprünglich festgesetzten Strafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist dem Bw unter Berücksichtigung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durchaus zumutbar. Eine weitere Herabsetzung war aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Lasermessung

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