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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105489/2/WEG/Ri

Linz, 13.05.1998

VwSen-105489/2/WEG/Ri Linz, am 13. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des D K vom 3. April 1998 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion L vom 26. März 1998, S-39768/97-4, womit ein Einspruch gegen eine mit Strafverfügung verhängte Strafe abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 260 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid einen Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 18. März 1998 gegen die Höhe der mit Strafverfügung vom 3. März 1998, S-39768/97-4, verhängten Strafen abgewiesen und die Strafen bestätigt. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 130 S in Vorschreibung gebracht.

Mit der beeinspruchten Strafverfügung wurden wegen einer Verwaltungsübertretung nach 1.) § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2.) § 14 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz und 3.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1.) und 2.) je 500 S und 3.) 300 S, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) und 2.) je 18 Stunden und 3.) 12 Stunden verhängt, weil der nunmehrige Berufungswerber an einem näher bestimmten Ort zu einer näher bestimmten Zeit einen PKW 1.) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat, 2.) als Lenker dieses Kraftfahrzeuges nicht den vorgeschriebenen Führerschein mitgeführt hat und 3.) als Lenker des Kraftfahrzeuges den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat.

Die Bundespolizeidirektion L begründete ihren abweisenden Bescheid unter anderem damit, daß dem Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt und sohin unter Bedachtnahme auf die mit der Tat verbundene Schädigung bzw Gefährdung der Rechtsschutzinteressen die verhängte Geldstrafe angemessen und dem § 19 VStG entsprechend sei.

2. Dagegen richtet sich die mit 3. April 1998 datierte Berufung des nunmehr nicht mehr rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten. Diese Berufung wurde offenbar in den Vereinigten Staaten von Amerika der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels nicht leserlich), sodaß sich das Einlangen der Berufung erst am 22. April 1998 bei der Bundespolizeidirektion L erklären läßt. In der Berufung selbst bringt der Beschuldigte vor, er sei Student und verfüge über kein eigenes Einkommen. Er ersucht, das Strafausmaß herabzusetzen, falls dies nicht möglich sei, um Ratenzahlung.

3. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß gegen den Berufungswerber innerhalb des Tilgungszeitraumes insgesamt vier Vormerkungen wegen der Verletzung von Halte- und Parkvorschriften aufscheinen. Auch andere Verwaltungsübertretungen, nämlich beispielsweise drei solche wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen scheinen im Vorstrafenverzeichnis auf. Ansonsten wird von der Einkommens- und Mittellosigkeit des studierenden Beschuldigten und von keinen Sorgepflichten ausgegangen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Berufung mußte hinsichtlich aller drei Fakten abgewiesen werden, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 deshalb, weil bereits vier einschlägige Vormerkungen aufscheinen, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.1 Z1 iVm § 37 Abs.1 Führerscheingesetz, weil die verhängte Geldstrafe von 500 S die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe darstellt und wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 deshalb, weil die wegen des nicht mitgeführten Zulassungsscheines verhängte Geldstrafe von 300 S bei einem Strafrahmen von bis zu 30.000 S ohnehin als äußerst gering bemessen angesehen wird.

Die Strafen konnten trotz der Einkommenslosigkeit auch deshalb nicht reduziert werden, weil nicht nur keine Milderungsgründe sondern im Gegenteil Erschwerungsgründe vorliegen, was letztlich auch die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nach § 20 VStG ausschließt.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG. Dazu ist anzumerken, daß der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen den Bescheid, mit dem über eine Strafhöhenberufung entschieden werde, als Straferkenntnis qualifizierte, womit die Vorschreibung der Verfahrenskostenbeiträge ihre Deckung findet.

6. Um Ratenzahlung ist bei der Erstbehörde anzusuchen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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