Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230749/2/Gf/Km

Linz, 10.04.2000

VwSen-230749/2/Gf/Km Linz, am 10. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S C, vertreten durch die RAe Dr. G und Dr. T R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10. Februar 2000, Zl. S-8777/ST/99, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10. Februar 2000, Zl. S-8777/ST/99, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil sie sich seit dem 20. September 1999 ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 107 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1998 (im Folgenden: FrG), begangen, weshalb sie nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 16. Februar 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. März 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass das Visum der Rechtsmittelwerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, bereits am 19. September 1999 abgelaufen sei, sodass sie sich seit dem 20. September 1999 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd, erschwerend hingegen die lange Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes zu werten gewesen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin seien - mangels entsprechender Mitwirkung - von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. November 1999, 99/21/0156, ausgesprochen habe, dass ein allenfalls unrechtmäßiger Aufenthalt vor der Erlangung der Niederlassungsfreiheit i.S.d. § 49 Abs. 1 FrG keinen Sichtvermerkversagungsgrund darstelle, woraus zwingend die Unzulässigkeit einer Bestrafung für diesen Zeitraum folge. Im Übrigen erweise sich die Geldstrafe auch jedenfalls als zu hoch.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Steyr zu Zl. S-8777/ST/99; da sich bereits aus diesem ergab, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 1 und § 6 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sich deshalb nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil er über keinen gültigen Sichtvermerk verfügt.

4.2. In der Form, wie die Tat der Rechtsmittelwerberin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wurde ("Sie halten sich laut Anzeige ..... seit 20.09.1999 insofern nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, als ....."), hat ihr die belangte Behörde ein Dauerdelikt vorgeworfen.

In diesem Zusammenhang stellt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest, dass es das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG erfordert, nicht nur den Beginn, sondern auch das Ende des rechtswidrigen Verhaltens spruchmäßig genau festzulegen (vgl. z.B. VwGH v. 18.11.1983, 82/04/0156 sowie die umfangreichen Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Wien 1996, 977).

Diesem Erfordernis wird das angefochtene Straferkenntnis jedoch insofern nicht gerecht, als ein Ende der Tatzeit weder aus dessen Spruch noch aus der Begründung abgeleitet werden kann (wobei zudem im Zusammenhang mit der Strafbemessung "die Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes, welcher noch andauert" ausdrücklich als "erschwerend" gewertet wurde).

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

 

 

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