Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105491/2/Ki/Shn

Linz, 14.05.1998

VwSen-105491/2/Ki/Shn Linz, am 14. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Bernhard W, vom 13. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Ried/Innkreis vom 6. Mai 1997, VerkR96-9996-1996, zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S herabgesetzt wird. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 250 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 6. Mai 1997, VerkR96-9996-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er am 3.11.1996, um 11.26 Uhr, als Lenker des PKW auf der A8 Innkreisautobahn, bei km 68.010, Gemeinde Antiesenhofen, Fahrtrichtung Suben, die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritten hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Per Telefax erhob der Rechtsmittelwerber am 13. Mai 1997 gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Er führt aus, daß er sich bewußt sei, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen zu haben, er möchte jedoch Berufung gegen die Höhe der Strafe einlegen. Aus einem vorgelegten Gehaltszettel ist ersichtlich, daß der Bw nur umgerechnet 6.700 S zur Verfügung hat. Des weiteren führt der Bw aus, daß er verheiratet sei und eine Tochter mit drei Monaten habe. Er bitte daher um etwas Milde bei der Bemessung der Strafe.

I.3. Die Erstbehörde hat zunächst versucht, eine Berufungsvorentscheidung zu treffen, welche jedoch dem Rechtsmittelwerber nicht zugestellt werden konnte. Es wurde daher in der Folge die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die Erstbehörde ging bei der Erlassung des Straferkenntnisses von einem monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S bei keinen Sorgepflichten aus. Nachdem der Bw glaubhaft vorbringen konnte, daß er lediglich ein monatliches Einkommen von ca 6.700 S erzielt und er für seine Gattin und seine Tochter sorgepflichtig ist, ist es vertretbar, die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Als strafmildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw zu berücksichtigen. Straferschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt.

Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß speziell im Bereich der Innkreisautobahn immer wieder gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden müssen. Solch gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen führen immer wieder zu schweren und schwersten Verkehrsunfällen und es stellt daher ein derartiges Verhalten in höchstem Maß eine Gefährdung jener Rechtsgüter dar, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient. Dies sind insbesondere, wie die Erstbehörde bereits ausgeführt hat, Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Aus diesem Grund ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung notwendig, so daß eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe bzw eine Herabsetzung der von der Erstbehörde festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht vertretbar ist. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die nunmehr festgelegte Strafe einerseits geeignet ist, den Bw vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten und es erfüllt diese Strafe auch die bereits oben dargelegten generalpräventiven Zwecke.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Lasermessung

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