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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105494/2/SCHI/Km

Linz, 23.06.1998

VwSen-105494/2/SCHI/Km Linz, am 23. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Strafberufung der Frau K E, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.4.1998, Cst.-42.462/97, wegen einer Übertretung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen das Strafausmaß wird Folge gegeben und die verhängte Strafe auf 900 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden, herabgesetzt.

Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich daher auf 90 S; zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 VStG. zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 17.3.1998, AZ 42462/LZ/97, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.200 S, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.11a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt, weil sie am 15.10.1997 um 10.07 Uhr in L, mit dem PKW stadteinwärts fahrend die durch Vorschriftszeichen Zonenbeschränkung 30 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h insofern überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 58 km/h betragen habe, die mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

2. Dagegen hat die Bw mit Schriftsatz vom 25.3.1998 rechtzeitig Einspruch erhoben und durch detaillierte Aufstellung ihre schlechte finanzielle Situation dargelegt.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.4.1998 dem Einspruch keine Folge gegeben und die mit der Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt. Ferner wurde ausgesprochen, daß sie gemäß § 64 VStG verpflichtet ist, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 120 S zu bezahlen.

4. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist. 6.1. Aufgrund der von der Bw dargelegten ungünstigen finanziellen Situation, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Vermögensverhältnisse (Teilkarenz und Halbtagsbeschäftigung, hohe Kreditrückzahlungen), ihrer Familienverhältnisse (Alleinerzieherin mit einem Kind, geschieden, Wohnung bei Großmutter), scheint dem O.ö. Verwaltungssenat die gegenständlich verhängte Geldstrafe doch etwas überhöht, zumal sich aus dem Akt ergibt, daß über die Bw noch keine einschlägigen Vorstrafen aufscheinen. Weiters war auf die Verordnung der BPD Linz vom 28.5.1993, P-4046, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt werden, Bedacht zu nehmen (§ 47 Abs. 2 VStG). Diese sieht vor, daß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 bis 30 km/h (bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen) eine Strafe von ("nur") 1.000 S zu verhängen ist. Im vorliegenden Fall ist mit der verhängten Strafe von 1.200 S schon dieser "Richtsatz" überschritten worden; darüber hinaus widerspricht die verhängte Strafhöhe jedenfalls der finanziellen und familiären Notsituation der Berufungswerberin.

6.2. Aus diesem Grunde mußte vom O.ö. Verwaltungssenat eine entsprechende Korrektur vorgenommen und solcherart die Strafe neu bemessen werden. Wenn auch der Berufungswerberin zugutezuhalten ist, daß die gegenständliche Übertretung nicht aus Übermut oder Verkehrsrowdytum, sondern aufgrund einer besonderen Streßbelastung entstanden ist, so konnte dennoch, um die Aufmerksamkeit der Berufungswerberin künftighin zu schärfen, nicht eine noch mildere Strafe verhängt werden. Insofern wurden daher auch die Milderungsgründe des § 20 VStG entsprechend berücksichtigt.

6.3. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe mußte auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf ein adäquates Ausmaß herabgesetzt werden (§ 16 VStG).

7. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend § 64 Abs.1 und 2 VStG mit 90 S, d.s. 10 % der verhängten Strafe, neu festzusetzen. Weil der Berufung ein (teilweiser) Erfolg beschieden war, war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

8. Im übrigen wird auf § 54b Abs. 3 VStG hingewiesen, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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