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VwSen-105502/10/GU/Pr

Linz, 03.08.1998

VwSen-105502/10/GU/Pr Linz, am 3. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Dr. F. L. vertreten durch RA Dr. E. G., 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirekton Linz vom 14. April 1998, Zl.III/S-22719/97-3, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 zu Recht:

Bezüglich des Faktums 1 wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Bezüglich der im Rahmen des Berufungsverfahrens auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung zu Faktum 2 wird dieser Folge gegeben und die Geldstrafe auf 300 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag diesbezüglich auf 30 S herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge für das Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2 VStG, § 19, § 45 Abs.1 Z1, § 65, § 66 Abs.1 VStG; § 99 Abs.5 KFG, § 18 Abs.1 StVO Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirekton Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 18.6.1997 von 7.40 Uhr bis 7.42 Uhr in Linz, A 7, Richtungsfahrbahn Süd, 1.) zwischen Auffahrt von der Prinz-Eugen-Straße (Bel.) sowie 2.) zwischen Kilometer 10,0 und 9,5 (Ab- bzw. Auffahrt Prinz-Eugen-Straße Süd) Anhaltung: A 7, Richtungsfahrbahn Süd, Km 9,0, einerseits 1. bei Sichtbehinderung durch Regen das KFZ (aufgrund der Verfolgungshandlung offensichtlich gemeint mit dem Kennzeichen L-8249 R) ohne erforderliche Beleuchtung gelenkt zu haben, da der Beschuldigte weder Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam verwendet habe, 2. beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten zu haben, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, da bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h der Sicherheitsabstand ca. 5 m betragen habe.

Wegen Übertretung des § 99 Abs.5 KFG einerseits und des § 18 Abs.1 StVO 1960 andererseits wurde ihm deswegen wegen der fehlenden Beleuchtung in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 800 S im NEF 24 Stunden und wegen des zu geringen Sicherheitsabstandes in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 500 S im NEF 18 Stunden und 10 %ige erstinstanzliche Verfahrenskostenbeiträge zur Zahlung vorgeschrieben.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf die Wahrnehmungen der seinerzeit eingeschrittenen Straßenaufsichtsorgane.

In seiner dagegen durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung bekämpft der Beschuldigte die Beweiswürdigung und die Tatbestandsmäßigkeit beider ihm angelasteten Übertretungen.

Zur Tatzeit am Tatort habe es bestenfalls nur "getröpfelt". Durch diesen geringen Niederschlag sei keine Sichtbehinderung eingetreten gewesen, die ein Einschalten von Licht hätte notwendig gemacht.

Obwohl beantragt, sei keine meteorologische Auskunft von der ersten Instanz eingeholt worden.

Auch die Angaben über den Sicherheitsabstand beruhten auf einer falschen Schätzung der handelnden Beamten.

Hilfsweise wird der Anwendungsbereich der Ermahnung angesprochen.

Nach Einholung des meteorologischen Befundes für den Standort Linz-Stadt für die Zeit 18. Juni 1997 zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr, welche Daten von der örtlichen Meßanstalt an die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien übergeben werden und von dort abrufbar bleiben, hat der Rechtsmittelwerber seine Berufung zu Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Demnach ist der Schuldspruch wegen des zu geringen Sicherheitsabstandes in Rechtskraft erwachsen.

Was Faktum 1 anlangt, so ist aufgrund des meteorologischen Befundes der autorisierten Anstalt am Tattag zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr MESZ in Linz Stadt 0,7 mm Niederschlag gemessen worden, was einem Regen von leichter Intensität entspricht. Eine Sichtbehinderung durch fallenden Niederschlag ist nicht aufgetreten.

Rechtlich war zu Faktum 1 daher zu bedenken: Gemäß § 99 Abs.5 KFG 1967 sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dgl. Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden.

Nach der alten Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes wurde von diesem den Angaben von Meldungslegern bei Beanstandungen uneingeschränkt der Glaube beigemessen. In der jüngeren Rechtssprechung fand sich jedoch der Hinweis, daß die bloße Angabe, daß Sichtbehinderung vorgelegen sei, nicht hinreiche, sondern Angaben bezüglich der Sichtweite erforderlich seien, um die Sache zu verifizieren.

Angaben zur Sichtweite fehlten aber sowohl in der Anzeige als auch in der zeugenschaftlichen Vernehmung des Meldungslegers vor der ersten Instanz am 28.10.1997.

Mag sein, daß durch die Überbetonung des "ganztätigen mit Lichtfahrens" bei der Allgemeinheit und bei den einschreitenden Organen der Eindruck entstand, daß es nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich sei, bei dem leichten Regen das Licht einzuschalten, so gab die amtliche Auskunft der zuständigen Bundesanstalt dem von Anfang an vertretenen Standpunkt des Rechtsmittelwerbers recht. Nachdem angesichts der erlaubten Geschwindigkeit keine Sichtbehinderung durch Regen herrschte, mußte mangels Erwiesenseins der Tat das Verfahren zu Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses eingestellt werden.

Zur Strafbemessung bezüglich Faktums 2 war zu bedenken, daß der Rechtsmittelwerber nach Beanstandung wegen des Fahrens mit zu geringem Sicherheitsabstand sofort einsichtig war und bereit war, das ihm angetragene Organmandat im Betrage von 300 S zu bezahlen. Mit diesem Betrag war für die einschreitenden Beamten der objektive Unrechtsgehalt der Tat - der Hauptstrafzumessungsgrund - offensichtlich abgedeckt.

Nachdem der Berufungswerber den geschätzten Einkommens- und Familienverhältnissen nicht entgegengetreten ist, auch im Berufungsverfahren außer der Einsichtigkeit keine weiteren besonderen mildernden Umstände und auch keine erschwerenden Umstände aufgezeigt wurden oder aus der Aktenlage hervorgetreten sind, kam der Oö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß in Summe zu Faktum 2 keine Umstände vorlagen, welche für eine Erhöhung des ursprünglich angetragenen Strafmaßes hätten tragend sein können.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund des Erfolges der Berufung trifft den Rechtsmittelwerber keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Bei Sichtbehinderung durch Regen, Angaben über Sichtweite erforderlich;

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