Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105504/2/Ga/Ha

Linz, 28.05.1998

VwSen-105504/2/Ga/Ha Linz, am 28. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ulrich M, vertreten durch Georg H, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizei-direktion Linz vom 21. April 1998, Zl S-39204/97-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unzulässig, weil unbegründet, zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Über den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.

2. Unter Anschluß des Verfahrensaktes wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat ein bei der Strafbehörde im Wege der Telekopie eingelangter Schriftsatz vom 6. Mai 1998 des Beschwerdeführers vorgelegt. Mit diesem Schriftsatz erklärt er, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, gegen das bezeichnete Straferkenntnis Berufung einzulegen. Außerdem beantragt er die Gewährung der Akteneinsicht, sichert die "ordnungs- und fristgerechte Rück-gabe" des Aktenvorgangs zu und kündigt an, daß nach erfolgter Akteneinsicht eine Stellungnahme abgegeben werden wird. Angaben über die (Beweg)gründe der Berufung enthält der Schriftsatz nicht.

3. Auf das gesetzliche Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hat die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straf-erkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Wenngleich die Begründungspflicht keiner streng-formalen Sichtweise unterliegt, so muß doch der Berufungs-werber wenigstens in einem Mindestmaß vorbringen, was er an der gegen ihn gerichteten behördlichen Strafmaßnahme - inhaltlich tatseitig oder schuldseitig - auszusetzen hat bzw aus welchen Gründen er sich in seinen Rechten als beschwert erachtet, etwa durch ein fehlerhaftes Verfahren, oder welche sonstigen Mängel er an dem Hoheitsakt auszusetzen hat, etwa in Bezug auf die Ermessensübung der Behörde bei der Festsetzung der Strafhöhe. Der Antrag auf Akteneinsicht allein kann derartige Begründungsausführungen nicht ersetzen. Ebensowenig genügt die (bloße) Ankündigung einer "Stellungnahme", wenn diese dann nicht innerhalb der Berufungsfrist tatsächlich erfolgt bzw gänzlich unterbleibt.

4. Entsprach aber der als Berufung vorgelegte Schriftsatz vom 6. Mai 1998 nicht dem Mindesterfordernis einer schriftlichen Berufung im Verwaltungsstrafverfahren nach österreichischem Recht (§ 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG), so war wie im Spruch zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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