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VwSen-105507/2/WEG/Ri

Linz, 26.05.1998

VwSen-105507/2/WEG/Ri Linz, am 26. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des N K-P, vertreten durch Rechtsanwalt J M, vom 7. Mai 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 9. April 1998, VerkR96-874-1998, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs. und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 9. März 1998, VerkR96-874-1998, womit wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A am 6. November 1997) eine Geldstrafe von 1.800 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung lt. Rückschein am 20. März 1998 zugestellt worden sei und demnach die mit zwei Wochen festgesetzte Einspruchsfrist mit Ablauf des 3. April 1998 geendet habe. Der Einspruch dagegen sei erst am 6. April 1998 mittels Fax eingebracht worden.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsfreund des Berufungswerbers Rechtsanwalt J M zugesendet und am 20. April 1998 von einer bevollmächtigten Person der Kanzlei (M) übernommen. Die Berufung gegen diesen am 20. April 1998 übernommenen Bescheid wurde am 7. Mai 1998 eingebracht. Beweis hiefür sind einerseits der Rückschein und andererseits das Kuvert, mit dem die Berufung abgesendet wurde (siehe Fotokopie).

2. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist. Wenn keine Zweifel über den Zurückweisungsgrund bestehen, ist sodann ohne weitere Anhörung auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Im Falle der Verspätung besteht keine Möglichkeit, die begehrte Sachentscheidung zu treffen.

Verspätung liegt dann vor, wenn die gemäß § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird und auf den Umstand dieser Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen wurde. Auf diesen Umstand wurde aufmerksam gemacht.

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Fristenlauf beginnt mit der Zustellung, also im konkreten Fall mit Montag, dem 20. April 1998. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen hätte die Berufung spätestens bis Montag, dem 4. Mai 1998 eingebracht werden müssen.

Nachdem die Berufung erst am 7. Mai 1998 verfaßt und am selben Tag der Post zur Beförderung übergeben wurde (siehe Poststempel) liegt Verspätung vor und war deshalb iSd § 66 Abs.4 AVG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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