Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230752/2/Gf/Km

Linz, 26.04.2000

VwSen-230752/2/Gf/Km Linz, am 26. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 5. April 2000, Zl. Pol96-39-,50-1998, wegen zweier Übertretungen des Mediengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200,00 Schilling (entspricht  14,53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 5. April 2000, Zl. Pol96-39-,50-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 6 Stunden) verhängt, weil er am 21. August 1998 und am 18. September 1998 Werbeplakate an Einrichtungen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, angeschlagen habe; dadurch habe er in beiden Fällen eine Übertretung des § 48 des Mediengesetzes, BGBl.Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 105/1997 (im Folgenden: MedienG), i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Juni 1985, Zl. Sich-2/2118-1985 (= ALZ 1985, Folge 26), betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten (im Folgenden: DruckwerkeVO Schärding), begangen, weshalb er jeweils nach § 49 MedienG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 13. April 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. April 2000 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Schärding als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Pension in Höhe von 13.000 S mtl., kein Vermögen, keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber - ein österreichischer Staatsbürger - vor, nicht gewusst zu haben, dass er mit dem Anschlagen der Plakate gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen würde, da er seit 35 Jahren in der BRD lebe und dort derartige Plakatierungen nicht beanstandet würden. Außerdem fühle er sich seit seinem Zerwürfnis mit dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der die Plakate angebracht wurden, insofern ungerecht behandelt, als andere Vereine wegen derartiger Plakatierungen nicht beanstandet würden. Schließlich habe er nach entsprechender Aufklärung sämtliche Plakate sofort entfernt.

Aus diesen Gründen wird - erkennbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Pol96-39,50-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich jeweils den Betrag von 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 MedienG i.V.m. § 48 MedienG und § 1 Abs. 2 zweiter Satz der DruckwerkeVO Schärding begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der Druckwerke an Einrichtungen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, anschlägt.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unstrittig, dass der Rechtsmittelwerber seine Plakate an einer Straßenlaterne bzw. an einer Standsäule für Straßenverkehrszeichen und damit jeweils an Einrichtungen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, angebracht hat; er hat sohin jeweils tatbestandsmäßig i.S. des Tatvorwurfes gehandelt.

4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Unkenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften beruft, könnte ihn dieser Irrtum nur dann entlasten, wenn er unverschuldet wäre. In diesem Zusammenhang hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; insbesondere hat jedermann die Pflicht, sich über die auf dem Gebiet seines Berufes erlassenen Vorschriften zu informieren (vgl. schon VwSlg 1647 A/1950 u. 5486 A/1961).

Davon ausgehend wäre es dem Rechtsmittelwerber, der selbst vorbringt, schon mehrere Flohmärkte im Innviertler Grenzgebiet veranstaltet zu haben, oblegen, sich mit den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Plakatierungsvorschriften vertraut zu machen. Indem er dies jedoch unterlassen hat, hat er jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

4.4. Eine Ungleichbehandlung im Unrecht bildet - selbst zutreffendenfalls - ebensowenig einen Schuldausschließungsgrund wie die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht als mildernd zu werten ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass andere Vereine wegen rechtswidrigen Plakatierens nicht bestraft würden bzw. dass er nach entsprechender Aufklärung seine Plakate unverzüglich entfernt hätte, kommt daher keine rechtliche Bedeutung zu.

Davon ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese eine ohnehin jeweils bloß im untersten Sechzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Die vorliegende Berufung war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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