Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105516/5/BI/KM

Linz, 26.06.1998

VwSen-105516/5/BI/KM Linz, am 26. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn O S, vom 6. Mai 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. April 1998, VerkR96-6794-1996, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 300 S herabgesetzt wird. Der Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich auf 30 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 82 Abs.4 iVm 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967, zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.4 iVm 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S verhängt, weil er am 26. September 1996 um ca. 10.15 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und im Gemeindegebiet von Suben auf der A8 Innkreisautobahn am Grenzübergang Suben bei Strkm ca. 75,500 in Richtung Wels gelenkt habe, wobei er sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, indem das internationale Unterscheidungskennzeichen "D" für Deutschland nicht angebracht gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, auch wenn er nicht gewußt habe, daß am Sattelauflieger ein D-Schild sein müsse, sei eins dran gewesen, welches zwar durch die Witterungseinflüsse gelitten habe, für seine Begriffe aber noch erkennbar gewesen sei. Da der Polizist so genau war, habe er, um die Sache nicht noch schlimmer zu machen, ein neues Schild angebracht, weil ihn der Polizist sonst nicht weiterfahren hätte lassen dürfen. Da er arbeitslos sei, ersuche er, auf eine Bestrafung zu verzichten. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber am 26. September 1996 von RI J, einem Beamten der Autobahngendarmerie Ried/Innkreis, beanstandet wurde, weil er als Lenker des oben angeführten Sattelkraftfahrzeuges um etwa 10.15 Uhr beim Autobahngrenzübergang Suben Km 75,5 in Fahrtrichtung Wels am Sattelanhänger hinten kein internationales Unterscheidungskennzeichen angebracht hatte. Laut Anzeige hat sich der Lenker damit verantwortet, er habe nicht gewußt, daß am Sattelanhänger ein "D" sein müsse. Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der Äußerung seines Arbeitgebers der H Spedition GesmbH, Z, vom 4. November 1996 ausgeführt, am Fahrzeug habe sich ein solches Zeichen befunden, das aber durch Witterungseinflüsse gelitten habe. Er habe aber ein neues Schild an Ort und Stelle angebracht, sodaß die Einfahrt in das Hoheitsgebiet Österreich mit dem Schild erfolgt sei. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 82 Abs.4 KFG 1967 müssen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen. Der Autobahngrenzübergang Suben liegt auf österreichischem Staatsgebiet, dh der Lenker eines Kraftfahrzeuges, der aus Richtung Deutschland zum Autobahngrenzübergang Suben kommt, hat das Kraftfahrzeug bei Erreichen des Autobahngrenzübergangs bereits auf österreichischem Staatsgebiet gelenkt. Er ist daher verpflichtet, sich Kenntnis über die in Österreich geltenden für ihn relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu verschaffen und diese Bestimmungen auch einzuhalten. Dazu gehört auch die Bestimmung des § 82 Abs.4 KFG. Selbst wenn am Sattelanhänger des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ein durch Witterungseinflüsse offenbar nicht mehr einwandfrei ablesbares Unterscheidungskennzeichen angebracht war, vermag dies den Rechtsmittelwerber deshalb nicht zu entlasten, weil der Zweck eines Unterscheidungskennzeichens der ist, daß ein Kraftfahrzeug auch bei bloßem Ansichtigwerden von hinten dem Heimatstaat einwandfrei zuzuordnen ist. Ein nicht einwandfrei und eindeutig ablesbares Unterscheidungskennzeichen ist daher dem Fall des Nichtvorhandenseins eines solchen Unterscheidungskennzeichens gleichzustellen. Bei der Bestimmung des § 82 Abs.4 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs.1 VStG, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht und Fahrlässigkeit bei der Nichtbefolgung eines Gebotes dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Rechtsmittelwerber hat bei der Beanstandung ausgeführt, er habe gar nicht gewußt, daß er am Sattelanhänger hinten ein Unterscheidungskennzeichen führen müsse, was ihn jedoch insofern nicht zu entlasten vermag, als seine Unwissenheit nicht unverschuldet war.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Das vom Rechtsmittelwerber beantragte Absehen von der Bestrafung ist gemäß § 21 VStG nur dann möglich, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Ein geringfügiges Verschulden im Sinn einer vernachlässigbaren Vorwerfbarkeit ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Erkenntnis vom 26. März 1993, 92/03/0113 bis 0117 ua).

Der Rechtsmittelwerber war zum Zeitpunkt des Vorfalls Berufskraftfahrer bei einer Spedition, sodaß ihm die Beachtung der für ihn maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Vorschriften ein besonderes Anliegen sein mußte. Von einem geringfügigen Verschulden kann daher keine Rede sein, sodaß ein Absehen von der Bestrafung und der Ausspruch einer Ermahnung im gegenständlichen Fall ausgeschlossen war.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw. im Nichteinbringungsfall bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Die im Straferkenntnis festgesetzte Strafe wurde von der Erstinstanz auf ein geschätztes Nettomonatseinkommen von etwa 2.500 DM monatlich gestützt, wobei der Rechtsmittelwerber nunmehr einen Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld im Ausmaß von 42,62 DM täglich vorgelegt hat. Dies entspricht etwa einem Monatseinkommen von 9.000 S, also erheblich weniger als das von der Erstinstanz geschätzte Monatseinkommen. Aus diesem Grund war die Strafe entsprechend herabzusetzen, wobei weiterhin die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich als Milderungsgrund, erschwerend hingegen nichts zu werten war. Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und ist auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Herabsetzung der Strafe wergen Nachweis eines wesentlich geringeren Einkommens als Schätzung der Erstinstanz

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