Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105517/5/BI/FB

Linz, 06.07.1998

VwSen-105517/5/BI/FB Linz, am 6. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichter: Dr. Schön, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung der Frau E S, vom 19. Mai 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Mai 1998, VerkR96-1874-1998-OJ, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S (288 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 10. Mai 1998 um 1.10 Uhr den Kombi M, Kennzeichen , in P auf der G in Richtung B127 bis vor die Feuerwehrausfahrt gelenkt und sich bis 1.31 Uhr am GPK P geweigert habe, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei, weil sie wegen der bei ihr festgestellten Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch der Atemluft und gerötete Augenbindehäute verdächtig gewesen sei, den Kombi in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.200 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen: Das oben angeführte Straferkenntnis der Erstinstanz erging im Rahmen einer mit der Rechtsmittelwerberin bei der Erstinstanz durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Rechtsmittelwerberin wurde die Anzeige des Meldungslegers Insp. Hemmelmayr vom 10. Mai 1998 vorgehalten, wobei sie die Richtigkeit des in der Anzeige geschilderten Sachverhaltes und insbesondere zugab, den Alkotest verweigert zu haben. Aus der Strafverhandlungsschrift geht hervor, daß ihr daraufhin Rechtsmittelbelehrung sowie Belehrung gemäß § 62 Abs.3 AVG erteilt worden sei - gemäß § 62 Abs.3 AVG ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren - und die Rechtsmittelwerberin hat mit ihrer Unterschrift zum einen das Geständnis bestätigt und zum anderen, daß ihr das Straferkenntnis mündlich verkündet und Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß § 62 Abs.3 AVG erteilt worden sei. Aus der Strafverhandlungsschrift geht weiters hervor, daß die Rechtsmittelwerberin, nachdem sie ausdrücklich über die Rechtswirkung eines Rechtsmittelverzichtes belehrt worden ist, auf die Einbringung der Berufung sowie auf die Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung verzichtet hat. Im Anschluß daran hat sie ein Ansuchen um Teilzahlung eingebracht und daraufhin wurde ihr mit Teilzahlungsbescheid vom 15. Mai 1998, VerkR96-1874-1998-OJ/KB, - hinsichtlich des Datums dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln - die Entrichtung der über sie mit dem genannten Straferkenntnis vom 12. Mai 1998 verhängten Geldstrafe samt Verfahrenskosten von insgesamt 13.200 S in mehreren Monatsraten gestattet. Sie hat die Übernahme des Teilzahlungsbescheides samt Zahlscheinen am 12. Mai 1998 direkt bei der Behörde mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Am 19. Mai 1998 hat die Rechtsmittelwerberin Berufung gegen das genannte Straferkenntnis erhoben mit der Begründung, bei der Verhandlung sei ihr nicht gesagt worden, daß sie eine schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Straferkenntnisses verlangen könne und es stehe ihr für die Berufung ein solches daher nicht zur Verfügung. Gemäß § 63 Abs.4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Im gegenständlichen Fall bestehen seitens des unabhängigen Verwaltungssenates im Zusammenhang mit dem von der Rechtsmittelwerberin eigenhändig unterschriebenen Rechtsmittelverzicht keine Zweifel, daß sie über die Folgen eines solchen Verzichts seitens des Sachbearbeiters bei der Erstinstanz in verständlicher Form aufgeklärt wurde. Das von ihr unterfertigte Schriftstück enthält die eindeutigen und allgemein verständlichen Begriffe "Rechtsmittelverzicht" und "Verzicht auf die Einbringung der Berufung", wobei bei einem Durchschnittsbürger anzunehmen ist, daß er einen ihm vorgelegten behördlichen Schriftsatz vor Leistung der Unterschrift mit der erforderlichen Aufmerksamkeit liest, sich bei eventuellen Unklarheiten beim Behördenorgan erkundigt und gegebenenfalls keine Unterschrift leistet. Der Rechtsmittelwerberin wurde mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 12. Juni 1998 dargelegt, daß kein Anhaltspunkt dafür bestehe und auch nie behauptet wurde, daß ihr diese Möglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden wären. Sie hat sich zu diesem Schreiben innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen nicht geäußert, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat an seiner oben dargelegten Ansicht festhält. Es bestehen außerdem keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Unterschrift der Rechtsmittelwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Erstinstanz am 12. Mai 1998 nicht rechtsgültig gewesen wäre, sodaß der von ihr abgegebene Rechtsmittelverzicht wirksam und das Straferkenntnis somit in Rechtskraft erwachsen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Rechtsmittelverzicht

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