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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105524/2/SCHI/Km

Linz, 23.06.1998

VwSen-105524/2/SCHI/Km Linz, am 23. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der Frau Z D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 20.4.1998, Zl. VerkR96-935-1998 Sö, betreffend Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 iVm §§ 32 und 33 AVG sowie §§ 24, 49, 51 und 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.4.1998 hat die belangte Behörde den Einspruch der Berufungswerberin gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß aus dem Zustellnachweis hervorgeht, daß die gegenständliche Sendung der Berufungswerberin am 30.3.1998 zugestellt worden ist. Die Einspruchsfrist begann sohin am 30.3.1998 zu laufen und endete mit Ablauf des 14.4.1998. Laut Poststempel habe die Berufungswerberin jedoch ihren Einspruch erst am 15.4.1998 zur Post gegeben. Da somit die Strafverfügung mit Ablauf des 14.4.198 formell in Rechtskraft erwachsen ist und gesetzliche Fallfristen nicht erstreckt werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) mit Schriftsatz vom 3. Mai 1998 Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, sie habe auf das erste Schreiben vom 6.2.1998 fristgerecht und wahrheitsgemäß geantwortet, daß sie nicht angeben könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt habe. Sie erachtet daher die Strafverfügung vom 12.3.1998 als ungerechtfertigt und sei nicht bereit, die Geldstrafe zu erbringen. Da sie ihrer Auskunftspflicht im Schreiben vom 19.2.1998 fristgerecht, genau und richtig nachgekommen sei. Sie betrachte daher den Bescheid vom 12.3. und erst recht den vom 20.3. als gegenstandslos. Daher sei für sie auch völlig irrelevant, ob der Einspruch gegen den Bescheid vom 20.3.1998 einen Tag verspätet eingegangen sei.

In der Strafverfügung werde keinerlei Bezug auf das Antwortschreiben genommen und sie fühle sich daher nicht genügend belehrt. Sie wisse, daß es behördliche Wege zur Klärung der Angelegenheiten gäbe, die eingehalten werden müßten. Sie habe jedoch nicht den Eindruck, daß der bisherige Briefwechsel zur Lösung des Problems beitragen würde. Die Vorgehensweise führe dazu, daß sie nach dem dritten Schreiben noch immer nicht wisse, welche Verkehrsübertretung sie bzw. eine der mitreisenden Personen zur Tatzeit am 21.12.1997 um 12.48 Uhr in der Gemeinde W auf der A9, bei Km 10,6 begangen habe. Sie sei als Besitzerin des Fahrzeuges bereit, für die zur Last gelegte Verkehrsübertretung aufzukommen, sie sei jedoch nicht bereit, anzugeben, daß sie selbst das Fahrzeug gefahren habe, umsomehr da ihr bisher nicht mitgeteilt wurde, worin die Verkehrsübertretung bestehe.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da im Anlaßfall eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war bzw. es sich weiters bloß um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde der gegenständliche RSa-Brief der Bw am 30.3.1998 zugestellt. Da gemäß § 49 Abs.1 VStG die Einspruchsfrist im Verwaltungsstrafverfahren zwei Wochen beträgt, hat die Einspruchsfrist am 30.3.1998 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 14.4.1998 geendet. Entsprechend dem Datum des Poststempels hat die Berufungswerberin ihren Einspruch erst am 15.4.1998 zur Post gegeben, weshalb sich der Einspruch als verspätet erweist. Es war daher die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen, ohne daß auf die Sache näher eingegangen werden konnte.

4.2. Dessenungeachtet ist auf folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. nach der österreichischen Rechtslage hat der Zulassungsbesitzer dafür einzustehen, wenn mit seinem Fahrzeug Verkehrsübertretungen begangen werden und er keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber geben kann, wer definitiv zum Tatzeitpunkt am Tatort das gegenständliche Kfz gelenkt hat. Da die Bw nicht mit Sicherheit angeben konnte, wer der Lenker zum fraglichen Zeitpunkt war, wurde die gegenständliche Strafverfügung vom 12.3.1998 grundsätzlich zu Recht erlassen. Bemerkt sei noch, daß sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt ergibt, daß das dem Verfahren zugrundeliegende Ausgangsdelikt eine Geschwindigkeitsübertretung (gemessen mit einem Radargerät) darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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