Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105525/5/Fra/Ka

Linz, 01.07.1998

VwSen-105525/5/Fra/Ka Linz, am 1. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.4.1998, VerkR96-1834-1998, wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 17.000 S (EFS 510 Stunden) verhängt, weil er am 26.2.1998 vor 13.10 Uhr als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges mit dem behördlichen Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Anhänger) nicht dafür gesorgt hat, daß dieser Kraftfwagenzug sowie dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal Herr H am 26.2.1998 um 13.10 Uhr im Gemeindegebiet von Meggenhofen auf der Innkreisautobahn A 8 bei Autobahnkm. 30,640 aus Richtung Ried kommend den genannten Kraftwagenzug gelenkt hat und auf dieser Fahrt das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg durch die Beladung (Rundholz) um 17.540 kg überschritten wurde. Ferner wurde gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die mit 20.5.1998 datierte Eingabe, welche folgenden Wortlauf aufweist: "Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Hintersee, 20-05-98 VerkR96-1834-1998 Betrifft: Stellungnahme wegen Überladung Ich gebe meinen Fahrern die Anweisung die Fahrzeuge ordnungsgemäß zu verladen. Ich muß mich auf meine Fahrer verlassen können das diese meine Anordnungen befolgen. Wenn einer daß nicht tut ist er selbst dafür verantwortlich. Hochachtungsvoll B." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Durch die Anführung der Zahl des ggst. Straferkenntnisses ist eine ausreichende Bezeichnung des Bescheides gegeben, weshalb die oa "Stellungnahme" als Berufung gewertet wird, dies auch unter dem Aspekt, daß der Bw auf das Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 5.6.1998, VwSen-105525/2/Fra/Ka, nicht reagiert hat. Mit diesem Schreiben wurde der Bw ua ersucht, dem O.ö. Verwaltungssenat mitzuteilen, ob er seine Stellungnahme als Berufung versteht und, sollte beim O.ö. Verwaltungssenat binnen der gesetzten 2-Wochenfrist keine Stellungnahme einlangen, dieser davon ausgeht, daß es sich bei oa "Stellungnahme" um eine Berufung handelt. Beim O.ö. Verwaltungssenat ist bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, die nach Ablauf der gesetzten 2-Wochenfrist ergeht, keine Mitteilung seitens des Bw eingelangt. Die Berufung wurde jedoch verspätet eingebracht, wobei folgender Sachverhalt entscheidungsrelevant ist: Aus dem im Akt einliegenden Rückschein ergibt sich, daß das angefochtene Straferkenntnis am 28.4.1998 zugestellt wurde. Die dagegen per Telefax erhobene Berufung wurde am 20.5.1998 um 12.42 Uhr bei der Strafbehörde eingebracht. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 12.5.1998. Das Rechtsmittel wurde somit um 8 Tage zu spät erhoben. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, also auch nicht verlängert werden. Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Hinzuweisen ist noch darauf, daß der O.ö. Verwaltungssenat mit dem oa Schreiben dem Bw den Verspätungssachverhalt mitgeteilt hat. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, daß, falls er einen Zustellmangel behaupten sollte, dieser von ihm zu belegen wäre. Der Bw hat zu diesem Schreiben - siehe oben - keine Stellungnahme abgegeben. Dafür, daß ein Mangel bei der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses vorgelegen wäre, bietet auch der Akt keine Anhaltspunkte. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden. Hiefür war, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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