Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105532/5/Sch/Rd

Linz, 18.06.1998

VwSen-105532/5/Sch/Rd Linz, am 18. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau C vom 14. Mai 1998 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. April 1998, GZ 101-5/3-330077146, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 27. April 1998, GZ 101-5/3-330077146, Frau C eine Ermahnung erteilt, weil sie am 30. März 1998 um 19.55 Uhr in Linz,, laut einer Anzeige/Meldung der Bundespolizeidirektion (gemeint wohl: Linz) einen Schanigarten im Ausmaß von 5m x 5m aufgestellt habe, ohne daß hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 StVO vorgelegen sei. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin war zum Vorfallszeitpunkt, also dem 30. März 1998, nicht im Besitze einer straßenpolizeilichen Bewilligung für den von ihr eingerichteten "Schanigarten", wenngleich, welcher Umstand zur Anwendung des § 21 (Abs.1) VStG geführt hat, laut Begründung des angefochtenen Bescheides das straßenpolizeiliche Bewilligungsverfahren zum Tatzeitpunkt bereits kurz vor dem (gemeint wohl: positiven) Abschluß gestanden sei. Naturgemäß wäre die Rechtsmittelwerberin aber erst nach Zustellung des Bescheides zur Straßenbenützung berechtigt gewesen.

Im Berufungsverfahren wurde eine von der Rechtsmittelwerberin als "Bescheid" bezeichnete privatrechtliche Grundeigentümerzustimmung vorgelegt, welche aber nicht die Qualität einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung haben kann. Es handelt sich hiebei nämlich um eine rein zivilrechtliche Vereinbarung, die mit einem entsprechenden Bescheid nichts zu tun hat und diesen auch nicht zu ersetzen vermag.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß eine Rechtswidrigkeit am angefochtenen Bescheid und insbesondere an der erteilten Ermahnung, für die die Voraussetzungen iSd § 21 Abs.1 VStG zweifellos vorlagen, nicht erblickt werden kann, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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