Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105533/12/Fra/Ka

Linz, 15.07.1998

VwSen-105533/12/Fra/Ka Linz, am 15. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28.4.1998, VerkR96-94-1998, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.7.1998 und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 und § 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. eine Geldstrafe von 7.000 S (EFS 168 Stunden) verhängt, weil er am 1.1.1998 um 12.32 Uhr, den PKW, Kz.: , auf der Machland Landesstraße im Ortschaftsbereich Sebern, Gemeinde Naarn, Fahrtrichtung Mauthausen, gelenkt hat, ohne im Besitze einer gültigen von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gewesen zu sein.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Abhaltung eines Lokalaugenscheines am 8.7.1998 erwogen:

Die belangte Behörde stützt den Tatvorwurf auf die dienstliche Feststellung von zwei Beamten des GP Mauthausen. Der Bw bestreitet jedoch die Lenkereigenschaft und behauptet, der PKW sei von seiner Mutter, Frau Y gelenkt worden und er selbst sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Die Mutter des Bw stützt dessen Version und hat bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 19.1.1998 vor der Bezirkshauptmannschaft Perg angegeben, daß sie den PKW gelenkt habe und der Bw bei dieser Fahrt am Beifahrersitz gesessen sei. Entgegen dieser Version gab der Meldungsleger Rev.Insp. S vom GP Mauthausen bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 13.2.1998 an, daß er am 1.1.1998 um ca. 12.30 Uhr, das Dienstfahrzeug auf der Machland Landesstraße in Richtung Au-Donau gelenkt habe und ihm ca. bei Strkm.3,100 der PKW mit dem Kennzeichen entgegenkam, wobei er eindeutig feststellen konnte, daß der Bw den PKW gelenkt habe. Er könne jedoch nicht mit Sicherheit angeben, ob sich noch weitere Personen in diesem PKW befunden haben. Der Bw sei ihm aufgrund mehrerer Amtshandlungen pesönlich bekannt. Der Meldungsleger Rev.Insp. F vom GP Mauthausen gab am 11.2.1998 vor der Erstbehörde zeugenschaftlich an, daß er bei der Begegnung auf der Machland Landesstraße eindeutig feststellen habe können, daß der Bw den PKW gelenkt habe. Dieser sei ihm persönlich aufgrund diverser Amtshandlungen bekannt. Er könne sich nicht erinnern, ob am Beifahrersitz eine männliche oder eine weibliche Person gesessen ist. Frau R gab am 23.2.1998 zeugenschaftlich vor der Bezirkshauptmannschaft Perg an, daß ua der Bw und dessen Mutter bei ihnen zu Hause waren und sie um ca. 12.00 Uhr zu Mittag aßen. Nach dem Mittagessen seien die Bogners weggefahren, und sie habe gesehen, wie Frau B hinter dem Lenkrad Platz genommen und der Bw sich auf dem Beifahrersitz gesetzt habe. So seien sie von ihnen weggefahren. R gab am 23.2.1998 vor der BH Perg zeugenschaftlich an, daß er ebenfalls nach dem Mittagessen vor das Haus gegangen und gesehen habe, wie Frau B den PKW weglenkte. Die belangte Behörde ging in ihrer Beweiswürdigung davon aus, daß der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen der Gendarmeriebeamten als erwiesen angesehen wird und die Liegenschaft der Familie R nicht direkt an der Machland Landesstraße liegt. Aus diesem Grunde erscheine es der belangten Behörde ohne weiteres möglich, daß nach einer bestimmten Fahrstrecke ein Lenkerwechsel vorgenommen wurde. Die Aussage der Mutter des Bw wurde keiner Beweiswürdigung unterzogen. Der unabhängige Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Der unabhängige Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen der Zeugen Rev.Insp. Gerhard S, GP , und Rev.Insp. F, GP M. Diese führten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schlüssig aus, wie sie die Lenkereigenschaft des Beschuldigten festgestellt haben. Rev.Insp. Fasching überstellte ein Privatkraftfahrzeug nach Naarn und erkannte den Bw im Vorbeifahren. Rev.Insp. S fuhr mit dem Dienstkraftwagen auf der genannten Straße in Richtung Naarn und erkannte ebenso den Bw als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges. Beide Gendarmeriebeamten kennen den Bw und schlossen eine Verwechslung mit einer anderen Person aus. Beim Lokalaugenschein zeigte sich, daß eine derartige Wahrnehmung, wie sie die Gendarmeriebeamten machten, ohne weiteres möglich ist und auch den Meldungslegern als geschulte Straßenaufsichtsorgane zumutbar ist. Es befinden sich an der Tatörtlichkeit keine Sichthindernisse. Ein Irrtum der Meldungsleger in Bezug auf die Identifikation des Beschuldigten als Lenker des ggst. Kraftfahrzeuges ist aufgrund deren dezidierten Aussagen nicht anzunehmen. Es müßte diesbezüglich schon eine Sinnestäuschung vorgelegen sein, wofür jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen. Zudem ist zu bedenken, daß die Meldungsleger bei ihren Aussagen unter Wahrheitspflicht standen, bei deren Verletzung sie mit dienst- und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten.

Folgende Gründe hindern den O.ö. Verwaltungssenat, der Version zu folgen, die der Bw und dessen Mutter vertritt. Was den Bw anlangt, liegt es auf der Hand, daß sich dieser so verantwortet, daß er nach Möglichkeit straffrei bleibt. Dabei ist jedoch zu bedenken, daß sich dieser aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position in jede Richtung verantworten kann, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Dessen Mutter unterliegt bei ihrer Aussage zwar der Wahrheitspflicht, doch ist auch bei deren Aussage zu bedenken, daß der Wille zur Wahrheit aufgrund der emotionalen und sozialen Bindung zum Beschuldigten als geschwächt anzusehen ist. Ob im ggst. Fall durch die Aussage der Mutter des Beschuldigten der Tatbestand des § 289 StGB vorliegt und allenfalls eine Anzeige nach § 84 Abs.1 StPO zu erstatten ist, wird der Beurteilung der Erstbehörde überlassen, weil die diesbezügliche Aussage auch vor dieser Behörde erfolgt ist. Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. I.4. Strafbemessung:

Festzustellen ist, daß die Erstbehörde unter Berücksichtigung der aktenkundigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechende Strafe verhängt hat. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist nicht zu konstatieren. Insbesondere unter dem Aspekt, daß auch im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine mildernden Umstände hervorgekommen sind, die Erstbehörde jedoch zutreffend zwei als erschwerend zu wertende Vorstrafen bei der Strafbemessung berücksichtigt hat, ist im Hinblick darauf, daß das Führerscheingesetz beim ggst. Tatbestand bereits eine Mindeststrafe von 5.000 S vorsieht, eine Herabsetzung der Strafe weder vom Unrechts- und Schuldgehalt der Tat noch aus spezialpräventiven Gründen vertretbar. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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