Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105538/2/Fra/Ka

Linz, 17.06.1998

VwSen-105538/2/Fra/Ka Linz, am 17. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.2.1998, GZ.: 34.268/97, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant: Die Bundespolizeidirektion (BPD) Linz hat mit Strafverfügung vom 15.12.1997, AZ: CSt.34.268/97, über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS 4 Tage) verhängt. Diese Strafverfügung wurde der Bw am 20.12.1997 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 15.1.1998 der Post zur Beförderung übergeben. Diesen Einspruch hat die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - mit dem in der Präambel angeführten Bescheid als verspätet zurückgewiesen. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der O.ö. Verwaltungssenat, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der (die) Beschuldigte kann gemäß § 49 Abs.1 VStG gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Der Beginn dieser Frist richtet sich ab dem Datum der rechtswirksamen Zustellung.

Im gegenständlichen Verfahren wurde die beeinspruchte Strafverfügung am 20.12.1997 durch Hinterlegung beim Postamt L bei W zugestellt. Die Einspruchsfrist ist daher, weil das Ende dieser Frist auf einen Samstag (3.1.1998) fiel, gemäß § 33 Abs.2 AVG am 5.1.1998 abgelaufen. Der Einspruch wurde jedoch erst am 15.1.1998 der Post zur Beförderung übergeben und somit verspätet erhoben. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden. Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen. Aufgrund der Rechtskraft der beeinspruchten Strafverfügung konnte sie eine Herabsetzung der Strafe nicht vornehmen. Sache dieser Berufungsentscheidung ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid. Dieser ist nach dem oben Ausgeführten zu Recht ergangen. Es kann daher auch der O.ö. Verwaltungssenat dem Antrag der Bw, eine Herabsetzung der Strafe vorzunehmen, nicht näher- treten. Was den Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung betrifft, ist hiefür die BPD Linz zur Behandlung zuständig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum