Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105540/3/Ga/Km

Linz, 17.07.1998

VwSen-105540/3/Ga/Km Linz, am 17. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung der Frau M M, vertreten durch Dr. J E, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Mai 1998, VerkR96-7880-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG; §§ 24, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51e Abs.1, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt. Ihr wurde vorgeworfen, sie habe "am 3.9.1996 gegen 16.00 Uhr den PKW S-723CT auf dem linken Fahrstreifen der Westautobahn A 1 im Gemeindegebiet von O in Fahrtrichtung S gelenkt, wobei Sie auf Höhe des Strkm 221,0 bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 130 km/h keinen solchen Abstand vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug einhielten, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten auch bei plötzlichem Abbremsen des vorderen Fahrzeuges möglich gewesen wäre; da der Abstand zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug maximal 7 Meter betrug, wurde diese Verwaltungsübertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen, da der Reaktionsweg bei einer Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h 39 Meter beträgt." 2. Mit der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bestreitet Frau M M mit näherer Begründung die Tat und begehrt die Einstellung des Verfahrens. Die belangte Behörde hat den Strafakt mit dem Antrag auf Bestätigung vorgelegt und keine Gegenäußerung erstattet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Dem gegen die Berufungswerberin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige eines durch einen nachkommenden Pkw sich bedrängt fühlenden Ehepaares zugrunde. Aus der über die Anzeige am GPK M aufgenommenen Niederschrift geht unmißverständlich hervor, daß den Regelverstoß ein LENKER gesetzt habe ("... Der nachkommende Lenker, ... Der Lenker fuhr derartig knapp ... Der angeführte Lenker änderte seine Fahrweise, nachdem er uns überholt hatte, nicht. Der Lenker blieb ..."). Schließlich wurden die anzeigenden Ehegatten einer förmlichen Zeugenvenehmung unterzogen; auch darin ist eindeutig von einem LENKER die Rede.

3.2. Die Berufungswerberin, als Beschuldigte von der belangten Behörde niederschriftlich vernommen, hat ua vorgebracht, sie könne sich weder an einen wie in der Anzeige beschriebenen Vorfall erinnern noch sei es ihre Art, auf vor ihr fahrende Fahrzeuge so dicht aufzufahren. In den Berufungsgründen äußerte die Beschuldigte auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beobachtung des anzeigenden Ehegatten. Er habe nämlich, was wohl zu hinterfragen gewesen wäre, angegeben, als Beifahrer das Geschehen im Rückspiegel beobachtet zu haben (Hervorhebung nicht in der Berufungsschrift).

3.3. Die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin hat dem unabhängigen Verwaltungssenat in Ergänzung der Berufungsgründe Kopien einer Bestätigung und eines "Dienstzeitnachweises" ihres Arbeitgebers (Bundessozialamt Salzburg) unterbreitet. Daraus geht, für den unabhängigen Verwaltungssenat beweiskräftig - weil Manipulationen an den von der Dienstvorgesetzten unterschriebenen Originalen nicht anzunehmen waren - , hervor, daß die Berufungswerberin am Tattag an ihrem Arbeitsplatz in der in der Stadt S anwesend gewesen ist und als Dienstende die (bestätigte) Zeit 15.30 Uhr eingetragen hat. Schon dieser Sachverhalt, so der Einwand der Berufungswerberin, mache deutlich, daß sie vorliegend zu Unrecht beschuldigt worden sei, weil es faktisch nicht möglich wäre, von ihrem Dienstort in 30 Minuten zum Tatort in Gemeindegebiet O zu gelangen, noch dazu - aus Linz kommend! - in Fahrtrichtung S. 3.4. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt fest, daß der ihm nach der Aktenlage (unter Einbeziehung der damit nicht in Widerspruch stehenden Berufung) vorliegende Sachverhalt gegen die Täterschaft der Berufungswerberin spricht. Offenkundig hat die belangte Behörde übersehen, daß schon in der Privatanzeige unmißverständlich ein Lenker (und eben keine Lenkerin) als Übeltäter genannt wurde. Die Ehegatten gaben an, das Geschehen genau in den Rückspiegeln beobachtet zu haben. Die daraus abzuleitende gespannte Aufmerksamkeit mußte sie nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates spätestens dann, als sie vom auffahrenden PKW schließlich überholt wurden, erkennen lassen, ob dieser PKW von einem Mann oder einer Frau gesteuert wurde. Die Ehegatten haben übereinstimmend einen Mann ("Lenker") identifiziert. 4. Aus allen diesen Gründen beurteilt der unabhängige Verwaltungssenat den vorgelegten Fall dahin, daß die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Es war wie im Spruch zu entscheiden. Dieses Verfahrensergebnis befreit die Berufungswerberin auch aus ihrer Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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