Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105541/2/SCHI/Km

Linz, 25.09.1998

VwSen-105541/2/SCHI/Km Linz, am 25. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des A D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.12.1997, Zl. VerkR96-3542-1997-SR/KB, wegen einer Übertretung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 60 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 20, 21, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 10.12.1997, VerkR96-3542-1997-SR/KB, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe den Pkw, Kennzeichen , in L, gegenüber Nr. in der dortigen Kurzparkzone abgestellt und nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet, wobei dies am 21.4.1997 um 8.40 Uhr festgestellt wurde. Er habe dadurch § 99 Abs.3 lit.a StVO iVm § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde. Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 30 S zu bezahlen. 2.1. Mit Datum vom 21.12.1997 hat der Bw einen Schriftsatz folgenden Inhaltes an die Erstbehörde gerichtet:

"Sehr geehrter Herr S; ich werde die von Ihnen verhängte Strafe unter keinen Umständen zahlen und ersuche Sie daher um Bekanntgabe, wann ich mit meiner Tochter die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden antreten kann.

Die Geschichte ist inzwischen hinlänglich bekannt, sodaß ich dazu keine Stellung abgeben muß.

Wenn Sie schon so gescheit sind, wie Sie in der Begründung des Urteils tun, dann ersuche ich Sie um Information, wie es mir technisch möglich gewesen wäre, die Parkuhr richtig zu stellen, nachdem ich das KFZ zwangsweise von 6:00 - 15:00 an derselben Stelle stehen lassen mußte. Oder hätten Sie es für zumutbar gehalten, daß ich alle 1,5 Stunden eine Runde mit dem Auto drehe und dann die Parkuhr richtig stelle, während meine Tochter bei der Geburt beinahe stirbt. Das nächstemal wird wohl auch der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges von der lieben Dame mit der Nummer bestraft, weil er keine Parkuhr stellte.

Zu Ihrer Begründung: ich hätte es nicht der Mühe wert gefunden, mit dem Straßenaufsichtsorgan Kontakt aufzunehmen. Welchen Sinn hätte eine Kontaktaufnahme, wenn laut Strafzettel meine einzige Möglichkeit ist, bis zum nächsten Tag um 12:00 die Organmandatstrafe zu zahlen. Daß ich zu diesem Zeitpunkt bessere und wichtigere Sachen zu machen hatte, werden Sie wohl mir überlassen müssen. Übrigens war der Sachverhalt sowohl durch meinen Zettel, wie auch durch den ORF hinreichend aufgeklärt. Eine 100%ige Aufklärung wäre mir nicht möglich gewesen, da Sie sicher wissen, daß eine Geburtsurkunde erst später ausgestellt wird und der endgültige Beweis der Richtigkeit meiner Angabe eben diese Geburtsurkunde gewesen wäre. Oder werden meine Angaben angezweifelt? Außerdem habe nicht ich Kontakt aufzunehmen und mich für die Geburt meiner Tochter zu entschuldigen, sondern die liebe Dame hat mit mir Kontakt aufzunehmen und sich für ihr Verhalten zu entschuldigen.

Wie hätten Sie mein Problem gelöst? Meine einzige Schuld, die ich allerdings zugeben muß. Ich habe meine Freundin einen Tag zu spät geschwängert. Da habe ich leider falsch gerechnet. Für diesen Fehler möchte ich mich in aller Form entschuldigen. Einen Tag früher schwanger = einen Tag früher Geburt = Sonntag = kein Strafzettel.

Wenn Sie mir das in einem Bescheid als Verwaltungsübertretung angeben, gebe ich mich geschlagen und werde die Strafe bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen, den Wünschen für ein schönes, friedliches, menschliches Weihnachtsfrest und auf einen weiterhin fröhlich wiehernden Amtsschimmel im neuen Jahr Ihr sehr ergebener A D Kopie geht an Landeshauptmann Bezirkshauptmann Ombudsmann Help TV OÖN ORF." 2.2. Auf ausdrückliche Anfrage erklärte der Bw mit Schreiben vom 14.1.1998, daß der Schriftsatz vom 21.12.1997 eine Berufung darstellen sollte.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG), zumal der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten geblieben ist.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zur Zulässigkeit:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag; die Eingabe muß - ohne daß auf anderweitige Parteienerklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 17.12.1985, Zl. 85/07/0327).

Wenn auch im gegenständlichen Fall kein ausdrücklicher Berufungsantrag in der Berufung zu erkennen ist, so ist dennoch aufgrund des Zusammenhanges der - zwar überwiegend polemisch und unsachlich geführten Argumentation - im wesentlichen erkennbar, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Berufung war deshalb (gerade noch) zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

4.2. Wie schon oben festgestellt, wird der relevante Sachverhalt in keiner Weise bestritten. Aus dem Vorbringen im Akt, auf das der Bw mit dem Satz, die Geschichte sei inzwischen hinlänglich bekannt, verweist, ergibt sich, daß er seine Lebensgefährtin zur Entbindung ins Krankenhaus gebracht habe und in der Folge beim Geburtsvorgang dabeigewesen sei. Da seine Lebensgefährtin bereits alle drei Minuten Wehen gehabt hätte, sei es ihr nicht zumutbar gewesen, eine größere Strecke zu gehen. Der Bw hat aber einen Zettel mit der Aufschrift "Bin bei der Geburt meines Kindes" ins Fahrzeug gelegt, als er es in der Kurzparkzone abgestellt habe. Die Organstrafverfügung habe er in Anbetracht der besonderen Umstände nicht für begründet gehalten.

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn er ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, dieses für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

In der gegenständlichen Kurzparkzone (Linz, Krankenhausstraße) war zum Tatzeitpunkt eine 60-Minuten-Zone verordnet, in der in der Zeit von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und an Samstagen von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr abgestellte Fahrzeuge entsprechend zu kennzeichnen waren. Am 21.4.1997 um 8.40 Uhr wurde festgestellt, daß im Fahrzeug keine Parkscheibe sichtbar angebracht war; es befand sich lediglich ein Zettel darin, "Bin bei Geburt meines Kindes". Im weiteren Verfahren hat der Bw eine Geburtsurkunde lautend auf D C, geb: um 12.04 Uhr in L, in Kopie beigebracht. Nach eigenen Angaben (Schreiben vom 16.10.1997) hat der Bw seinen Pkw am 21.4.1997 bereits um 6.00 Uhr an der gegenständlichen Stelle abgestellt.

4.3. Es ergibt sich somit, daß zum Zeitpunkt des Abstellens um 6.00 Uhr die Kurzparkzone noch nicht in Kraft war und daher das Abstellen zunächst nicht gegen die StVO bzw. die KPzÜVO verstieß. Da die Kurzparkzone werktags erst um 7.00 Uhr in Wirksamkeit tritt, wurde ab 7.00 Uhr die ungekennzeichnete Abstellung des PKW (nachträglich) rechtswidrig. Dies dürfte aus den gesamten Umständen des Falles auch dem Bw bewußt gewesen sein. Mit seinem Vorbringen vermeint er offenbar (bei Reduktion seines polemischen Vorbringens auf eine sachbezogene Rechtfertigung) durch eine Art Notstand entschuldigt zu sein. Dazu ist folgendes festzustellen:

5.1. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Es ist zunächst darauf zu verweisen, daß - wie der Bw selbst anführt - er bereits um 6.00 Uhr am 21.4.1997 seine Lebensgefährtin ins AKH Linz gebracht hätte, zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits alle drei Minuten Wehen gehabt hätte und ihr nicht zumutbar war, eine größere Strecke zu gehen. Da um 6.00 Uhr morgens die Kurzparkzone noch gar nicht in Kraft war, liegt schon ex definitione keine Notstandssituation vor, da er zu diesem Zeitpunkt das Gebot des § 99 Abs.3 lit.a StVO iVm § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung noch gar nicht übertreten konnte.

5.2. Erst ab 7.00 Uhr wurde somit das Abstellen ohne Kurzparkscheibe rechtswidrig; der Bw wäre daher gehalten gewesen - statt einem Zettel mit dem Hinweis zu schreiben, daß er bei der Geburt seines Kindes sei - die Parkscheibe auf die Ankunftszeit 7.00 Uhr zu stellen und hätte dann bis zumindest 8.00 Uhr rechtmäßig das Kfz abgestellt gehabt. Danach hätte er es entweder persönlich selbst entfernen müssen oder für die Entfernung durch dritte Personen sorgen müssen. Denn selbst der VfGH hat im Erkenntnis vom 28.6.1974, Slg. 7343, festgestellt, daß eine krankheitsbedingte Behinderung (des Lenkers!), ein in einer Kurzparkzone abgestelltes Fahrzeug nach Ablauf der Parkzeit persönlich zu entfernen, den Lenker verpflichtet, für eine Entfernung durch dritte Personen zu sorgen und für sich allein keinen entschuldigenden Notstand darstellt. Im gegenständlichen Fall war aber darüber hinaus nicht der Bw selbst krankheitsbedingt behindert, das Kfz zu entfernen, sondern nur von dem Wunsch geleitet, bei der Geburt seines Kindes anwesend zu sein. Umsoweniger kann er daher eine Notstandssituation geltend machen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müßte die begangene Tat das einzige Mittel sein, um der schweren unmittelbaren Gefahr zu begegnen, sohin müßte es sich um einen Fall drohender Lebensgefahr handeln, um durch eine Notstandshandlung entschuldigt zu sein. Dies trifft aber im vorliegenden Fall in keiner Weise zu, da sich zur Tatzeit um 8.40 Uhr (bzw. bei Inkrafttreten der Kurzparkzone um 7.00 Uhr) die Lebensgefährtin des Bw sich längst im AKH Linz befand und der Bw als medizinischer Laie wohl in keiner Weise befähigt war als einziger bei allfälliger drohender Lebensgefahr (schwere Komplikationen bei der Geburt) fachlich befähigt einschreiten zu können.

5.3. Der bloße Wunsch des Bw jedoch, bei der Geburt seines Kindes anwesend zu sein stellt - auch bei sinkenden Geburtenraten - kein so außergewöhnliches Ereignis dar - daß es als durch Notstand im Sinne des § 6 VStG entschuldigt anzusehen wäre. Bedenkt man überdies, daß - wie der Bw selbst ausführt - der Pkw in der Zeit von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr an der bezeichneten Stelle abgestellt war, so wird vollends uneinsichtig, warum der Bw nicht für etwa 10 bis 20 Minuten das AKH hätte verlassen können, um seinen Pkw auf einen Dauerparkplatz abzustellen. Die übrigen Ausführungen des Bw sind unlogisch und polemisch, sodaß sich ein Eingehen auf sie erübrigt.

5.4. Es steht somit fest, daß im gegenständlichen Fall der Berufungswerber auch schuldhaft gehandelt hat. 6. Zur Straffrage:

6.1. Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG:

Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14). Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

6.2. Im gegenständlichen Fall kann im Sinne der Judikatur des VwGH (Erkenntnis 8.10.1990, Zl. 90/19/0482) keine Rede davon sein, daß das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Denn es erscheint aus den Umständen des Falles sogar möglich, daß der Bw vorsätzlich gehandelt hat, weil er den angeführten Zettel geschrieben hat und das Fahrzeug sodann 9 Stunden dort stehen ließ, wobei er es nicht einmal der Mühe wert fand, zumindest für die Anfangszeit eine Parkscheibe einzustellen. Die ggst. Kurzparkzone ist überdies nicht Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, daß andere Personen in echten Notlagen rasch ins Krankenhaus gelangen können; der Bw aber hat mit seinem Verhalten (verbotene Parkdauer von 7 bis 15 Uhr!) solchen Personen zumindest erhebliche Schwierigkeiten bereitet rasch einen Parkplatz zu finden. Der Ausspruch einer Ermahnung kam daher keinesfalls in Betracht.

6.3. Die vom Bw vorgebrachten Argumente enthalten auch absolut keine (weiteren) Milderungsgründe, weshalb von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden kann und daher eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht kommt.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in Anbetracht des Strafrahmens (bis 10.000 S) eine äußerst niedrige Geldstrafe verhängt, die weiters im Hinblick auf die vorangegangene Strafverfügung (S 500) entsprechend weit herabgesetzt wurde. Da bei der Strafbemessung der Behörde ein weites Ermessen zusteht und der Bw keinerlei Gründe, die eine Herabsetzung im Sinne des § 19 VStG erforderlich gemacht hätten, vorgebracht hat, war das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

8. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Anwesenheit des Vaters bei Geburt ist kein Notstand

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