Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230757/2/Gf/Km

Linz, 22.08.2000

VwSen-230757/2/Gf/Km Linz, am 22. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der G L, vertreten durch RA Dr. S D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. Juli 2000, Zl. Sich96-213-2000, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Straf-verfahren vor der belangten Behörde einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S (entspricht 14,53 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. Juli 2000, Zl. Sich96-213-2000, wurde über die Rechtsmittelwerberin - eine jugoslawische Staatsangehörige - eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie sich am 26. Jänner 2000 ohne Aufenthalts- bzw. Einreisetitel und damit widerrechtlich im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 5 und 31 Abs. 1 Z. 1 bis 4 i.V.m. § 107 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 86/1998 (im Folgenden: FrG) begangen, weshalb sie nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 31. Juli 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. August 2000 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der der Rechtsmittelwerberin angelastete Sachverhalt durch entsprechende Wahrnehmungen des einschreitenden Sicherheitsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die infolge Unterlassung einer entsprechenden Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, dass sie sich - weil sie selbst weder lesen noch schreiben könne - von ihrem in der BRD lebenden Vater eine Aufenthaltsgenehmigung habe besorgen lassen. Sie habe daher davon ausgehen können, dass der daraufhin von einer deutschen Behörde (Stadt D) ausgestellte Sichtvermerk rechtmäßig sei, insbesondere auch deshalb, weil dieser unmittelbar zuvor schon mehrmals im Behördenverkehr anstandslos habe verwendet werden können.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich96-213-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 1 und § 5 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sich deshalb nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil er als sichtvermerkspflichtiger Fremder weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel verfügt.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt weder über ein gültiges Visum i.S.d. § 6 FrG noch über eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung (§ 7 FrG), sondern lediglich über einen gestohlenen und überdies verfälschten Sichtvermerk verfügte; die Tatbestandsmäßigkeit des ihr angelasteten Verhaltens ist sohin erwiesen.

4.3. Auf der Ebene des Verschuldens wendet die Rechtsmittelwerberin jedoch ein, dass ihr kein fahrlässiges Verhalten angelastet werden könne.

4.3.1. Wie sich in diesem Zusammenhang aus ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 26. Jänner 2000 durch die Polizeiinspektion Passau, Zl. 2260-000376-00/3, ergibt, hat die Beschwerdeführerin Ende 1998 ihren Reisepass vor der Einreise nach Österreich ihrem Onkel zur Weiterleitung an ihren in der BRD lebenden Vater übergeben und diesen dann ca. zehn Tage später von ihrer Tante mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis wieder zurückerhalten. In der Folge blieb sie bei ihrem in Wien wohnhaften Ehegatten. Am 26. Jänner 2000 wollte sie in die BRD ausreisen, um ihre mit diesem Tag befristete Aufenthaltserlaubnis verlängern zu lassen.

4.3.2. Selbst wenn es zutrifft, dass die Berufungswerberin Analphabetin ist, konnte sie unter derartigen Umständen jedenfalls nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass auf diese Weise tatsächlich eine rechtmäßige, immerhin ein Jahr lang währende Aufenthaltserlaubnis erworben wurde. Dies allein schon deshalb nicht, weil von ihr während des gesamten Verfahrens - insbesondere auch in ihren Rechtsmitteleingaben - nicht einmal andeutungsweise behauptet wurde, dass von ihr zumindest der hiefür unabdingbare Antrag unterzeichnet wurde. Dass aber eine einjährige Aufenthaltserlaubnis einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt darstellt, musste bei der von ihr zu erwartenden gehörigen Sorgfalt auch der Beschwerdeführerin bewusst sein.

Indem sie es unter den gegebenen Umständen aber tatsächlich ein Jahr lang unterlassen hat, sich durch eine zielgerichtete Nachfrage bei einer hiefür zuständigen Behörde über die Rechtmäßigkeit der in ihrem Reisepass eingetragenen deutschen Aufenthaltserlaubnis zu vergewissern, hat sie zumindest grob fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Die Strafbarkeit der Berufungswerberin ist daher gegeben.

4.4. Davon ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie angesichts des nicht geringfügigen Verschuldens ohnehin bloß eine im untersten Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum