Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105548/2/WEG/Ri

Linz, 10.06.1998

VwSen-105548/2/WEG/Ri Linz, am 10. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M Kl vom 11. Mai 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 2. April 1998, VerkR96-893-1998, womit eine eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 37 Abs.5, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft F hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Verfall einer eingehobenen vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 1.500 S ausgesprochen.

Diesem Verfallsbescheid iSd § 37 Abs.5 VStG ging voraus, daß der nunmehrige Berufungswerber lt. einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ. am 12. März 1998 gegen § 9 Abs.1 bzw § 16 Abs.1 lit.a, jeweils StVO 1960, verstoßen haben soll. Der Berufungswerber benutzte bei dieser Fahrt einen Kombinationskraftwagen mit dem Kennzeichen U. Als Wohnadresse habe der Berufungswerber K Nr. (offenbar Tschechien) angegeben. Ob der Berufungswerber auch eine Adresse in Österreich angegeben hat, wurde nicht ermittelt, jedoch von der Behörde (so nach einem Aktenvermerk vom 2. April 1998) angenommen, daß der Berufungswerber keinen Wohnsitz im Inland hat und ihm in Ermangelung eines Wohnsitzes und in Ermangelung zwischenstaatlicher Abkommen keine Schriftstücke zu eigenen Handen zugestellt werden können. Im Hinblick auf § 37 Abs.5 VStG sei sohin - so die Behörde - der Verfall der von den Gendarmeriebeamten eingehobenen vorläufigen Sicherheit auszusprechen.

2. Dagegen wendet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung des M K, der als Adresse "W vom V, V" angibt. Er bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und führt ua sinngemäß aus, er habe den Gendarmeriebeamten die österreichische Adresse bekanntgegeben, welche durch die Tatsache der im Paß vermerkten Aufenthaltsgenehmigung bestätigt sei, die Gendarmeriebeamten hätten jedoch diese Adresse nicht akzeptiert, offenbar um eine vorläufige Sicherheit einheben zu können, zumal er zur Bezahlung des ihm angebotenen Organmandates nicht bereit gewesen sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat ergänzende Erhebungen durchgeführt und dabei telefonisch ermittelt, daß der Berufungswerber seit 19. September 1995 unter der von ihm angegebenen Adresse in V gemeldet ist, wobei dieser Wohnsitz einen Zweitwohnsitz darstellt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Eine eingehobene Sicherheit kann gemäß § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

Voraussetzung für die Verfallserklärung ist nach dieser Gesetzesbestimmung also, daß sich die Strafverfolgung des Beschuldigten als unmöglich erweist. Eine Strafverfolgung erweist sich dann als unmöglich, wenn etwa die Aufforderung zur Rechtfertigung oder die Strafverfügung (beides zu eigenen Handen zuzustellen) nicht zustellbar sind.

Wie sich auf Grund der ergänzenden Erhebungen des UVS herausstellte, besitzt der Beschuldigte einen Zweitwohnsitz in V, sodaß mit gutem Grund anzunehmen ist, daß die in einem Strafverfahren zuzustellenden Sendungen auch tatsächlich zustellbar sind.

Nachdem also nach Ansicht der Berufungsbehörde die Strafverfolgung nicht unmöglich erscheint, darf iSd § 37 Abs.5 VStG die Sicherheit nicht für verfallen erklärt werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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