Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105549/2/Fra/Ka

Linz, 04.11.1998

VwSen-105549/2/Fra/Ka Linz, am 4. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dr. F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.4.1998, VerkR96-9043-1997-Pc, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 4.4.1997 um 16.27 Uhr im Ortsgebiet von Wels, Gerichtsstraße (auf Höhe Verkehrserziehungsgarten) als Lenker das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Dem § 44a Z1 VStG wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort ungenau bezeichnet wird. Bezüglich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen. Auf den ggst. Fall bezogen ist festzustellen, daß Verfolgungsverjährung eingetreten ist, eine nach den Kriterien des § 44a Z1 VStG erforderliche Tatortumschreibung dem Bw in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung nicht vorgeworfen wurde. In der Strafverfügung vom 15.7.1997 wird der Tatort lediglich als "im Ortsgebiet von Wels, G" umschrieben. Erstmals in der Zeugeneinvernahme des Meldungslegers vom 10.10.1997 wird der Tatort insofern präzisiert, als sich der Zusatz "in Höhe des Verkehrserziehungsgartens" befindet. Diese Zeugenaussage wurde jedoch bereits nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist abgelegt. Während der Verfolgungsverjährungsfrist wurde dem Bw auch nicht vorgeworfen, daß er das in Rede stehende Kraftfahrzeug auf der Nordseite (siehe Verordnung des Magistrates der Stadt Wels betreffend das ggst. Verbot) abgestellt hat. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß noch zusätzlich auf das Vorbringen des Bw, daß bei der von ihm gewählten Fahrweise die Straßenverkehrszeichen überhaupt nicht wahrgenommen werden konnten und er daher mangels entsprechender Kundmachung diese Vorschriftszeichen auch nicht beachten konnte, einzugehen war. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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