Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105553/2/Ki/Shn

Linz, 09.07.1998

VwSen-105553/2/Ki/Shn Linz, am 9. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Josef W, vom 29. Mai 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 14. Mai 1998, VerkR96-81-1998-OJ, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 14. Mai 1998, VerkR96-81-1998-OJ, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 14.12.1997 um 11.25 Uhr den PKW, VW 19, Kennz., auf der Schenkenfeldener Bezirksstraße von der Böhmerwald-Bundesstraße kommend in Richtung Schenkenfelden bei Strkm 1,15, obwohl es die Verkehrssicherheit wegen Gegenverkehrs erforderte, nicht am rechten Fahrbahnrand sondern über der Fahrbahnmitte gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 29. Mai 1998 Berufung mit der Begründung, daß ein Schleudern kein Verstoß gegen § 7 Abs.2 StVO sei bzw die Bestrafung gegen das Doppelverwertungsverbot verstoße. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, daß der Bw aufgrund winterlicher Fahrbahnbedingungen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und er deshalb auf die linke Fahrbahnhälfte geraten ist. Wäre es nicht zum verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall gekommen, wäre der Bw offensichtlich links von der Fahrbahn abgekommen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0276, zu § 7 Abs.1 StVO 1960 ausgesprochen, daß dieser Bestimmung nur entnommen werden kann, sich bei der Benützung der Fahrbahn soweit als hier umschrieben rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Diese Aussage ist letztlich auch für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 7 Abs.2 StVO 1960 maßgeblich. Weiters vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß sich die zitierte Aussage des VwGH auch auf jene Fälle bezieht, in denen die Fahrbahn nach links verlassen wird, würde es doch sonst von einer bloßen Zufälligkeit abhängen, in welche Richtung ein Fahrzeug im Falle eines ungewollten Schleudervorganges von der Fahrbahn abkommt. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht in klarer Weise hervor, daß der Bw, wenn auch allenfalls durch Fahrlässigkeit (zB durch nicht angepaßte Geschwindigkeit), von seinem Fahrstreifen abgekommen ist. Im Lichte der obzitierten Judikatur des VwGH liegt demnach im gegenständlichen Fall kein Verstoß des Bw gegen die im § 7 Abs.2 StVO 1960 normierte allgemeine Fahrordnung und sohin keine Verwaltungsübertretung iSd erhobenen Tatvorwurfes vor.

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und das Verfahren gegen den Bw einzustellen.

Im Hinblick auf das vorliegende Verfahrensergebnis war auf die weitere Berufungsargumentation bezüglich des Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot nicht mehr einzugehen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Schleuderbedingtes Abkommen von d. Fahrbahn - kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

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