Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105554/2/Ki/Shn

Linz, 07.07.1998

VwSen-105554/2/Ki/Shn Linz, am 7. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Kurt W, vom 5. Mai 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 20. April 1998, VerkR96-7227-1997-Kb, zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, daß hinsichtlich Faktum 1 die verhängte Geldstrafe auf 500 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt und hinsichtlich Faktum 2 der Strafausspruch zur Gänze behoben und statt dessen eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 50 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 21, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 20. April 1998, VerkR96-7227-1997-Kb, über den Berufungswerber (Bw) 1) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.500 S (EFS 72 Stunden) und 2) 1.000 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 14.11.1997, gegen 09.45 Uhr, den LKW, Kennzeichen, in 5230 Mattighofen, auf dem Spitzleithenweg bis zur Kreuzung mit der Lederergasse lenkte und es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen hat, 1) das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 250 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1998 erhob der Rechtsmittelwerber Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe. Unter Hinweis auf das monatliche Nettoeinkommen von maximal 10.000 S erscheine die verhängte Geldstrafe auch aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen zu hoch. Welche Erschwerungs- und Milderungsgründe die Erstbehörde ins Kalkül gezogen habe, lasse sich dem Erkenntnis nicht entnehmen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der gegenständlichen Bestrafung liegt der Umstand zugrunde, daß der Bw mit seinem Pritschenwagen einen Hund überfahren habe, wobei letzterer dabei getötet wurde.

Der Bw hat sich im erstbehördlichen Verfahren dahingehend gerechtfertigt, daß er den Verkehrsunfall weder optisch noch akustisch aus seiner Position wahrgenommen habe. Er habe zwar zum Vorfallszeitpunkt einen älteren Mann mit einem Hund, der jedoch nicht an der Leine gehalten wurde, gesehen. Als er mit seinem PKW an diesem Mann vorbeigefahren sei, habe er dann bemerkt, daß er mit dem Hinterrad seines LKW's über etwas gefahren sei. Er habe jedoch nie angenommen, daß ihm der Hund des erwähnten Mannes in sein Fahrzeug gesprungen sei, sondern er habe vielmehr angenommen, daß er mit dem Hinterrad über einen Stein gefahren sei. Die Erstbehörde hat dem Bw vorgeworfen, daß dieser seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Wenn auch das von ihm durchgeführte Fahrmanöver nicht riskant gewesen sei, so sei dennoch das Vorbeifahren an Fußgängern mit erhöhter Aufmerksamkeit und Bedachtnahme auf die Sicherheit des Fußgängers durchzuführen, besonders wenn dieser in Begleitung eines nicht angeleinten Hundes sei. Ebenso wie er die Möglichkeit einen auf der Fahrbahn liegenden Stein überfahren zu haben in Erwägung gezogen habe, hätte er die Möglichkeit einer Kollision mit dem Fußgänger, insbesondere mit dem nicht angeleinten Hund, nicht gänzlich ausschließen dürfen. Er habe sich nicht einmal mit einem Blick in den Rückspiegel über die tatsächliche Ursache vergewissert.

Die erkennende Berufungsbehörde schließt sich der Argumentation der Erstbehörde grundsätzlich an, vertritt jedoch im vorliegenden konkreten Fall unter den gegebenen Bedingungen die Auffassung, daß das Verschulden des Bw eher geringfügig ist. Wie aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen, insbesondere aus der Aussage des Herrn Tollerian hervorgeht, mußte der Bw zum Vorfallszeitpunkt den Anzeiger und vorerst auch dessen Hund bereits passiert haben. Dies ergibt sich aus der Aussage, wonach der Hund, als der Bw bei der Kurve die Geschwindigkeit verringerte, dem Fahrzeug nachgelaufen ist. Daraus folgt, daß letztlich der Bw, jedenfalls was den Anzeiger anbelangt, nicht mehr damit rechnen brauchte, daß er diesen in einen Unfall verwickelt hätte. Vorwerfbar bleibt demnach bloß der Umstand, daß er sich letztlich, nachdem er subjektiv empfunden hatte, einen Stein überfahren zu haben, nicht entsprechend überzeugt hat. In Anbetracht des festgestellten geringen Verschuldens bzw des Umstandes, daß das in Faktum 2 beschriebene Verhalten des Bw letztlich keinerlei bedeutende Folgen nach sich gezogen hat, zumal er noch am selben Tag als Unfallenker eruiert werden konnte und damit eine Klärung des Sachverhaltes möglich war, liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG hinsichtlich Faktum 2 vor. Es handelt sich hiebei um keine Ermessensentscheidung, sondern der Beschuldigte hat laut ständiger Rechtsprechung des VwGH bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung.

Hinsichtlich des Vorwurfes bezüglich Faktum 1 ist die Anwendung des § 21 VStG ex lege ausgeschlossen (§ 100 Abs.5 StVO 1960). Im Hinblick auf das bereits festgestellte geringe Verschulden erscheint es jedoch für gerechtfertigt, daß in diesem Fall trotz des Umstandes, daß der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr vorliegt, sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe festzulegen. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß durch die festgesetzte Mindeststrafe (Faktum 1) bzw die ausgesprochene Ermahnung (Faktum 2) dem Bw die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens entsprechend klargelegt wurde und somit durch die gegenständliche Entscheidung insbesondere auch spezialpräventiven Überlegungen genüge getan wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Lasermessung

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