Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105555/2/Ki/Shn

Linz, 07.07.1998

VwSen-105555/2/Ki/Shn Linz, am 7. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Robert J, vom 19. Mai 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 7. Mai 1998, VerkR96-947-1998 Sö, zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 3.500 S herabgesetzt wird. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 350 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 7. Mai 1998, VerkR96-947-1998 Sö, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt, weil er am 20.12.1997 um 14.17 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Wartberg/K, Stkm. 10.600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeits-beschränkung" mißachtet hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Mit Schreiben vom 19. Mai 1998 erhob der Rechtsmittelwerber Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe. Er begründet diese Berufung damit, daß die Geldstrafe den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht angemessen sei. Er beziehe als Student keinerlei Einkommen und es sei auch kein Vermögen vorhanden. Mit dem geschätzten Einkommen von 1.500 DM gehe der Strafausspruch von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus.

Ferner ersuche er um möglichen Zahlungsaufschub bzw um eine ratenweise Begleichung der korrigierten Geldstrafe.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu wird zunächst der Argumentation der Erstbehörde beigetreten, wonach bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Aus diesem Grunde ist bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß, jedenfalls nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen, der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was als Strafmilderungsgrund zu werten ist, bzw der dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint es jedoch für vertretbar, die Strafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß zu reduzieren. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die Strafe dem Erfordernis der Tat- und Schuldangemessenheit entspricht und darüber hinaus dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen gehalten wird. Sowohl aus den bereits erwähnten generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist jedoch eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sonstiger Hinweis: Was das Ersuchen um Zahlungsaufschub bzw ratenweise Begleichung der Geldstrafe anbelangt, so wäre ein diesbezüglicher Antrag bei der Erstbehörde (BH Kirchdorf/Krems) zu stellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Lasermessung

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