Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230758/2/Gf/Km

Linz, 22.08.2000

VwSen-230758/2/Gf/Km Linz, am 22. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G L, vertreten durch RA Dr. S D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. Juli 2000, Zl. Sich96-214-2000, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. Juli 2000, Zl. Sich96-214-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 26. Jänner 2000 beim Autobahngrenzübergang S mit seinem PKW vorsätzlich seiner Ehegattin die Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht habe, obwohl diese nicht im Besitz eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels für das Schengen-Gebiet gewesen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 104 Abs. 1 und 3 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 86/1998 (im Folgenden: FrG) begangen, weshalb er nach § 104 Abs. 2 Z. 1 FrG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 31. Juli 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. August 2000 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt durch entsprechende Wahrnehmungen des einschreitenden Sicherheitsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die infolge Unterlassung einer entsprechenden Mitwirkung teilweise von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, dass schon deshalb keine vorsätzliche Tatbegehung vorliege, weil es sich um einen vor ca. einem Jahr von einer deutschen Behörde (Stadt D) ausgestellten Sichtvermerk gehandelt habe, der für einen Laien nicht als Fälschung zu erkennen gewesen sei. Im Übrigen sei dieser bereits mehrfach bei österreichischen Behörden vorgelegt und von diesen nie beanstandet worden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich96-213,214-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 104 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der versucht, vorsätzlich an der Förderung der rechtswidrigen Ausreise eines Fremden mitzuwirken.

4.2. Abgesehen davon, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses eine den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entsprechende Konkretisierung dahin, ob dem Rechtsmittelwerber bloß eine versuchte (darauf deutet die Zitierung des § 104 Abs. 3 FrG hin) oder eine vollendete (wofür der Umstand spricht, dass nach den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde die Ausreise aus dem Bundesgebiet tatsächlich erfolgte) Übertretung des § 104 Abs. 2 Z. 1 FrG angelastet wird, fehlt, ist im gegenständlichen Fall lediglich strittig, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein vorsätzliches Handeln im Sinne des Tatvorwurfes anzulasten ist.

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Fahrt in die BRD lediglich der Verlängerung der mit dem Tatzeitpunkt befristeten deutschen Aufenthaltserlaubnis seiner Ehegattin dienen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelwerber wusste oder wissen musste, dass diese im Reispass seiner Gattin eingetragene Aufenthaltserlaubnis gestohlen und verfälscht war, finden sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht; insbesondere hat die Erstbehörde auch keinerlei darauf gerichtete Ermittlungen geführt. Allein aus dem Umstand, dass seine Gattin nach der Erlangung der Aufenthaltserlaubnis tatsächlich nie zu ihrem Vater in die BRD gereist, sondern vielmehr während der gesamten Dauer ihrer Befristung bei ihm in Wien geblieben ist, lässt ohne zusätzliche Beweisergebnisse in diese Richtung weder den zwingenden Schluss zu, dass die deutsche Aufenthaltserlaubnis von vornherein lediglich dazu dienen sollte, einen nicht erlangbaren österreichischen Einreise- oder Aufenthaltstitel zu substituieren, noch, dass der Beschwerdeführer deshalb verpflichtet gewesen wäre, die Rechtmäßigkeit dieser Aufenthaltserlaubnis zu hinterfragen, zumal diese auch anlässlich ihrer mehrfachen Vorlage bei österreichischen Behörden offenkundig nie beanstandet wurde.

Unter solchen Umständen kann ihm daher kein vorsätzliches Verhalten im Sinne des Tatvorwurfes angelastet werden.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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