Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105569/2/Ga/Km

Linz, 03.03.1999

VwSen-105569/2/Ga/Km Linz, am 3. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G M, vertreten durch Dr. M P, Rechtsanwalt in R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Mai 1998, VerkR96-9091-1998-Pre, wegen Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften der Verordnungen (EWG) 3820/85 und 3821/85 des Rates, zu Recht erkannt: Zu den Fakten 1.a, 1.b und 2.: Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt; dies mit der Maßgabe, daß die Anführung der verletzten Rechtsvorschriften zu diesen drei Fakten jeweils zu ergänzen ist durch: "iVm § 134 Abs.1 KFG 1967". Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung teilweise stattgegeben; die zu 1.a, 1.b und 2. verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) werden wie folgt herabgesetzt: zu 1.a und 1.b je auf 600 S (je auf 24 Stunden), zu 2. auf 800 S (auf 36 Stunden); die auferlegten Kostenbeiträge werden wie folgt herabgesetzt: zu 1.a und 1.b auf je 60 S, zu 2. auf 80 S. Zu Faktum 3. wird der Berufung hingegen stattgegeben; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c, 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber zu 1.a und 1.b je einer Übertretung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und zu 2. und 3. je einer Übertretung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 für schuldig befunden. Als erwiesen wurde vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG), er habe, wie im Zuge der Kontrolle des durch Kennzeichen bestimmten LKW und Sattelanhängers am 4. Februar 1998 um 21.00 Uhr in M, auf der L Bundesstraße , bei Strkm. 34,650 in Fahrtrichtung S, festgestellt worden sei, als Fahrer am 3. Februar 1998 1.a innerhalb einer Lenkzeit von 4 Stunden 49 Minuten lediglich eine Lenkpause von 12 Minuten und 1.b innerhalb einer Lenkzeit von 5 Stunden 12 Minuten lediglich eine Lenkpause von 4 Minuten eingehalten, obwohl gemäß § 7 Abs.1 und Abs.2 VO (EWG) 3820/85 bereits nach 4 Stunden und 30 Minuten Lenkzeit eine Lenkpause (Unterbrechung) von mindestens 45 Minuten eingelegt werden müsse; als Fahrer 2. am 4. Februar 1998 das Schaublatt über den Zeitraum (24 Stunden), für den es bestimmt war, hinaus verwendet (von 06.45 bis 07.09 Uhr), und als Fahrer 3. am 3. Februar 1998 auf dem Schaublatt die gefahrenen Kilometer nicht eingetragen. Dadurch habe er 1.a Art.7 Abs.1 und 2 VO (EWG) 3820/85, 1.b Art.7 Abs.1 und Abs.2 VO (EWG) 3820/85, 2. Art.15 Abs.2 VO (EWG) 3821/85 und 3. Art.15 Abs.5 VO (EWG) 3821/85 verletzt. Über ihn wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) zu 1.a und 1.b von je 800 S (je 36 Stunden), zu 2. und 3. von je 1.000 S (je 48 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte, zugleich mit dem Verfahrensakt, ohne Gegenäußerung, vorgelegte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: Der Berufungswerber ficht das Straferkenntnis vom 26. Mai 1998 zwar "seinem gesamten Inhalt" nach an und beantragt entsprechend dieser Berufungserklärung auch die Aufhebung des ganzen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Im Hinblick darauf bewertet der Oö. Verwaltungssenat das vorliegende Rechtsmittel als volle Berufung. Aus den Berufungsgründen allerdings ist zu entnehmen, daß der Berufungswerber zu den Fakten 1.a, 1.b und 2. die Tatseite jeweils ausdrücklich nicht bestreitet. Der Oö. Verwaltungssenat stellt daher die mit den bezüglichen Schuldsprüchen angelasteten Sachverhalte als erwiesen fest. Auch zu Faktum 3. gesteht der Berufungswerber den im Schuldspruch niedergelegten Sachverhalt zu, er bekämpft jedoch die rechtliche Beurteilung in diesem Punkt. Zu 1.a, 1.b und 2.: Zu diesen Fakten bringt der Berufungswerber gegen die Annahme der objektiven Tatbestandsmäßigkeit durch die belangte Behörde - Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenkpause bzw Überschreitung der bestimmungsgemäßen Verwendungszeit des Schaublattes - nichts vor. Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde an. Immerhin aber wendet der Berufungswerber - schuldseitig - ein, das Fehlverhalten nur gesetzt zu haben, weil er "einen ihm bereits bekannten 'geeigneten Halteplatz' erreichen" habe wollen. Damit habe er dem Sicherheitsgedanken der beiden EG-Verordnungen entsprochen.

Zur Untermauerung dieser seiner Behauptung hat jedoch der Berufungswerber in keiner Weise näher angegeben oder gar bescheinigt, um welchen "ihm bereits bekannten" Halteplatz es sich da gehandelt und wo entlang seiner Route sich dieser Abstellplatz befunden habe. Der Oö. Verwaltungssenat wertet dieses - erstmals in der Berufung enthaltene - Vorbringen als Schutzbehauptung, die den Berufungswerber nicht iS des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entlasten vermag. Unberechtigt in diesem Zusammenhang ist die Rüge des Berufungswerbers, es hätte die belangte Behörde das Vorliegen der Gründe für eine ausnahmsweise statthaft gewesene Abweichung von den vorgeschriebenen Lenkpausen und auch das Vorliegen eines "entsprechende(n) Vermerk(es) im Arbeitszeitplan des Beschuldigten" erheben müssen. Für Feststellungen in diese Richtung bestand aber für die belangte Behörde keine rechtliche Notwendigkeit, hat sich diesbezüglich doch der Berufungswerber, obwohl ihn die belangte Behörde in Wahrung seiner Verteidigungsrechte bzw in Beanspruchung seiner Mitwirkungspflicht ausdrücklich zur Rechtfertigung aufforderte, verschwiegen. Im übrigen kommt es zur Vorwerfbarkeit der Übertretung gemäß Faktum 2. nicht auf eine - dem Berufungswerber gar nicht vorgehaltene - "Betrugsabsicht" an. Es genügt, weil ein Ungehorsamsdelikt vorliegt, die im Grunde des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen gewesene Fahrlässigkeitsschuld, an der zu zweifeln auch für den Oö. Verwaltungssenat nach den Umständen dieses Falles kein Anlaß bestand. Aus allen diesen Gründen waren die bezüglichen Schuldsprüche daher zu bestätigen und gleichzeitig jedoch (in den Spruchteilen gemäß § 44a Z2 VStG) zu berichtigen; zu letzterem war davon auszugehen, daß die Übertretungen im Sinne des § 134 Abs.1 KFG auf Fahrtstrecken im Inland begangen wurden; jedenfalls ist im vorgelegten Akt kein Anhaltspunkt für eine Begehungsweise im Sinne des § 134 Abs.1a KFG (idF der 19. KFG-Novelle) auffindbar. Soweit die Berufung sich gegen die Strafe richtet, ist die vom Berufungswerber für diese Fakten beantragte Anwendung des § 21 VStG ('Absehen von der Strafe') von Gesetzes wegen schon deshalb ausgeschlossen, weil den Unrechtsgehalten der Zuwiderhandlungen im Hinblick auf die verletzten Rechtsgüter - der Berufungswerber wies selbst auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr hin - nicht die von ihm gesehene Bedeutungslosigkeit innewohnt. Nicht im Sinne des Berufungswerbers kann berücksichtigt werden, daß die von ihm begangenen Übertretungen "keinerlei Folgen" nach sich gezogen hätten, weil die so verstandene Folgenlosigkeit des Fehlverhaltens bei Ungehorsamsdelikten schon tatbildlich ist. Zu Recht hat die belangte Behörde die nach der Aktenlage gegebene absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd angerechnet. Verfehlt jedoch war die Wertung der (in der Anzeige des GP O v 5.2.1998 festgehaltenen) Aussage des Berufungswerbers unmittelbar bei seiner Kontrolle, wonach die Eintragung auf dem Schaublatt für ihn unwichtig sei und er sich diese daher auch nicht anschaue, als besonderen Erschwerungsgrund für alle Fakten. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß auch durchschnittlich besonnene Menschen im ersten Augenblick einer sie betreffenden Amtshandlung gelegentlich unwirsch bzw mit innerem Widerstand reagieren (wodurch freilich der Eindruck einer mangelnden Schuldeinsicht naheliegend sein kann). Ein besonderer Erschwerungsgrund durfte daraus in diesem Fall noch nicht gezogen werden. Im Hinblick auf den somit allein verbleibenden Milderungsgrund iS des § 34 Z2 StGB hatte vorliegend bei der Strafbemessung die von der belangten Behörde (auch) herangezogene Spezialprävention etwas in den Hintergrund zu treten, wenngleich sie wegen der offensichtlich wenig ausgeprägten Schuldeinsicht des Berufungswerbers wiederum nicht gänzlich vernachlässigt werden durfte. Aus diesen Gründen waren die verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) jeweils angemessen herabzusetzen.

Zum Faktum 3.: Der Berufungswerber bestreitet nicht, daß, wie ihm vom Schuldspruch angelastet, am 3. Februar 1998 "auf dem Schaublatt die gefahrenen Kilometer nicht eingetragen" waren. Er wendet jedoch ein, daß die hiezu als verletzt angeführte Rechtsvorschrift des Art.15 Abs.5 VO (EWG) 3821/85 dem Fahrer eine Pflicht zur Eintragung von "gefahrenen Kilometern" gar nicht auferlege. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht.

Art. 15 Abs.5 leg.cit. (im Kapitel IV, 'Benutzungsvorschriften') nimmt den Fahrer mit Bezug auf den hier vorliegenden Lebenssachverhalt wie folgt in Pflicht: "Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen: a) ........ ; b) ........ ; c) ........ ; d) den Stand des Kilometerzählers: - vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, - am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, - im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs); e) ........ ." Eine Pflicht, die gefahrenen Kilometer auf dem Schaublatt einzutragen, legt diese Vorschrift - und auch keine andere der VO (EWG) Nr. 3821/85 - dem Fahrer nicht auf und es darf wegen der abschließenden Kasuistik der Vorschrift und unter Hinweis auf allgemeine Grundsätze des Strafrechtes in die lit.d des Art. 15 Abs.5 leg.cit. eine solche Pflicht auch nicht hineininterpretiert werden. Mit der vorliegenden Formulierung, die im übrigen auch schon die erste Verfolgungshandlung zu diesem Faktum, das ist die Strafverfügung vom 18. Februar 1998, verwendet hatte, wurde dem Beschuldigten ein Verhalten zur Last gelegt, das keine Verwaltungsübertretung bildet. Zusammenfassend war wie im Spruch zu erkennen und das Verfahren zu diesem Faktum gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG einzustellen. Dieses Ergebnis entlastet den Berufungswerber in diesem Punkt auch von seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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